Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 3 C 27.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 3 C 27.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0]
Beschluss
BVerwG 3 C 27.02
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.06.2002 - AZ: OVG 19 E 529/02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtkosten wird abgesehen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.
Die eingelegte Revision ist unzulässig (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Eine statthafte Revision setzt gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ein Urteil (einen urteilsvertretenden Beschluss) oder einen Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie eine Zulassung der Revision voraus. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GKG abgesehen.