Beschluss vom 04.09.2002 -
BVerwG 3 C 27.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.09.2002 - 3 C 27.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040902B3C27.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 C 27.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 11.06.2002 - AZ: OVG 19 E 529/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11./18. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtkosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Die eingelegte Revision ist unzulässig (§ 144 Abs. 1 VwGO).
Eine statthafte Revision setzt gemäß § 132 Abs. 1 VwGO ein Urteil (einen urteilsvertretenden Beschluss) oder einen Beschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO sowie eine Zulassung der Revision voraus. Keine dieser Voraussetzungen ist im Streitfall erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14, § 13 Abs. 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 GKG abgesehen.

Beschluss vom 30.10.2002 -
BVerwG 3 AV 3.02ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3AV3.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.10.2002 - 3 AV 3.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:301002B3AV3.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 AV 3.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Der Wiederaufnahmeantrag wird als unzulässig verworfen.
  2. Der Vollstreckungsschuldner/Antragsteller trägt die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der angebrachte Wiederaufnahmeantrag (§ 153 VwGO) ist unzulässig, weil die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 578 ff. ZPO) offensichtlich nicht erfüllt sind; dem Antrag, das Verfahren an das Oberbundesverwaltungsgericht zu verweisen, kann bereits deswegen nicht stattgegeben werden, weil ein solches Oberbundesverwaltungsgericht gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Wiederaufnahmeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.