Beschluss vom 04.08.2008 -
BVerwG 8 PKH 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.08.2008 - 8 PKH 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040808B8PKH4.08.0]
Beschluss
BVerwG 8 PKH 4.08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 8 PKH 3.08 - wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Gründe
1 Die Anhörungsrüge ist wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zu verwerfen. Die Klägerin verkennt, dass diese kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des ablehnenden Prozesskostenhilfebeschlusses des Senats sein kann. Es handelt sich bei einer Anhörungsrüge vielmehr um ein formelles Recht, das dann greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Beteiligten nicht in ausreichendem Maße zur Kenntnis genommen und sich mit ihm in der gebotenen Weise nicht auseinander gesetzt hat. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Die Klägerin wiederholt im Grunde ihr Vorbringen in ständiger Weise und bringt keine Gesichtspunkte vor, die für eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin sprechen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs erfordert es nur, dass das entscheidende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht. Es verpflichtet das Gericht aber keinesfalls, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen. Ebenso wenig ist ein Gericht verpflichtet, ein jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Im vorliegenden Fall versucht die Klägerin erneut die bisherigen rechtskräftigen Entscheidungen, die durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt worden sind, zu korrigieren. Das ist aber nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.