Verfahrensinformation

Der Kläger wurde als Sohn jugoslawischer Eltern 1999 in Stuttgart geboren. Sein Vater besaß damals bereits eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, seine Mutter hingegen nur eine Duldung. Den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung lehnte die beklagte Stadt im September 1999 ab. Mit seiner Klage erstrebt der Kläger, dem während des Klageverfahrens im März 2001 eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, jetzt nur noch die Aufhebung des Ablehnungsbescheides von 1999. Er habe seine Einbürgerung beantragt und benötige hierfür eine Klärung der Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts in der Vergangenheit. Seine Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ging ebenso wir das Verwaltungsgericht davon aus, dass die im Rahmen des Kindernachzugs in § 20 Abs. 4 Nr. 2 AuslG vorgesehene Härtefallregelung nicht nur auf nachziehende, sondern auch auf hier geborene Kinder eines Ausländers anwendbar sei. Da die beklagte Stadt dies bei ihrem Ablehnungsbescheid verkannt und deshalb das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt habe, sei der Bescheid aufzuheben. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Rahmen der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision u.a. zu klären haben, ob die von den Vorinstanzen herangezogene Härtefallregelung auch auf im Bundesgebiet geborene ausländische Kinder anzuwenden ist.


Beschluss vom 07.10.2004 -
BVerwG 1 PKH 34.04ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B1PKH34.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.10.2004 - 1 PKH 34.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:071004B1PKH34.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 PKH 34.04

  • VGH Baden-Württemberg - 12.05.2004 - AZ: VGH 13 S 2833/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... , beigeordnet.
  2. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 175 € an die zuständige Gerichtskasse zu zahlen (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).
  3. Der Kläger hat mit der Zahlung der Raten nach Entstehen des Anspruchs des Rechtsanwalts auf Gebühren und auf Ersatz seiner entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen bzw. mit Fälligkeit der Gerichtskosten zu beginnen. Dem Kläger wird dann eine gesonderte Zahlungsaufforderung durch die zuständige Geschäftsstelle zugehen.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Nach den vorgelegten Verdienstbescheinigungen beträgt das einzusetzende Einkommen der unterhaltspflichtigen Mutter des Klägers 500 €. Das ergibt sich nach Abzug der Absetzungen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO (Steuern, Sozialversicherung, andere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten und Freibetrag für Kinder gemäß § 76 Abs. 2 BSHG sowie Freibetrag gemäß § 76 Abs. 2a BSHG), der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO für den Kläger und seine Mutter, der angegebenen Wohnkosten nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sowie weiterer Beträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO. Die geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO, § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG) mit dem eigenen PKW sind nach § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2a der Durchführungsverordnung zu § 76 BSHG pauschal mit dem Betrag von 78 € anzurechnen (5,20 € x 15 Entfernungskilometer).
Es sind daher Monatsraten in Höhe von 175 € aufzubringen (§ 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

Beschluss vom 04.08.2005 -
BVerwG 1 C 13.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B1C13.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.08.2005 - 1 C 13.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040805B1C13.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 13.04

  • VGH Baden-Württemberg - 12.05.2004 - AZ: VGH 13 S 2833/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Nach Annahme des durch den Beschluss vom 28. Juli 2005 vorgeschlagenen Vergleichs wird das Verfahren eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
  3. Der Wert des Vergleichsgegenstandes übersteigt den Wert des Streitgegenstandes nicht.

Der Kläger und die Beklagte haben den Vergleichsvorschlag des Senats mit Telefax vom 29. Juli 2005 (Kläger) und vom 2. August 2005 (Beklagte) angenommen. Durch den Abschluss des Vergleichs (§ 106 Satz 2 VwGO) ist das Verfahren beendet. Zur Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren (Einlegung der Revision am 29. Juni 2004) beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).