Beschluss vom 04.07.2002 -
BVerwG 3 PKH 8.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B3PKH8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2002 - 3 PKH 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B3PKH8.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 8.02

  • VG Braunschweig - 18.04.2002 - AZ: VG 8 A 284/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 18. April 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts, weil er die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision beabsichtigt. Prozesskostenhilfe kann ihm jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die vom Kläger erhobene Klage unzulässig ist, lassen keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann der Kläger mit der von ihm allein herausgestellten Rüge, er habe die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Klage gar nicht erhoben, entgegen seiner Auffassung keinen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) des Verwaltungsgerichts dartun. Das angefochtene Urteil geht in seinem Tatbestand eindeutig von der unbedingten - und nicht nur für den Fall der Gewährung der Prozesskostenhilfe beabsichtigten - Klage aus. Gegenbeweis gegen diese Feststellung über das mündliche Parteivorbringen im Termin vom 18. April 2002 kann nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO in analoger Anwendung nur durch das Sitzungsprotokoll geführt werden. Das Sitzungsprotokoll belegt aber gerade das Prozessverhalten des persönlich anwesenden Klägers im Klageverfahren nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe. Demgegenüber ist die ursprünglich auslegungsfähige Formulierung in dem Schriftsatz vom 21. Mai 2001, er - der Kläger - beantrage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe "zur Durchführung der Klage" keine einschränkende Prozesserklärung; zumal der Kläger sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2001 der Anregung zur Rücknahme der Klage nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe widersetzte, also ebenfalls - wie auch in der o.g. mündlichen Verhandlung - von erfolgter und nicht nur beabsichtigter Klageerhebung ausging.
Dem Kläger kann danach Prozesskostenhilfe nicht gewährt und seinem Antrag auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten (§ 121 ZPO) nicht entsprochen werden.