Beschluss vom 04.07.2002 -
BVerwG 1 B 195.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B1B195.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2002 - 1 B 195.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B1B195.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 195.02

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 27.03.2002 - AZ: OVG 2 L 103/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an, "inwieweit in einem Rechtsmittelurteil darzustellen ist, warum sich die von einem anderen Gericht vorgenommene generelle Gefährdungssituation in einem Land geändert haben soll". Sie meint, dazu bedürfe es "grundsätzlich der Erörterung der politischen Situation", was das Berufungsgericht aber ohne Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil hier unterlassen habe. Mit diesem Vortrag wird eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts nicht dargetan. In welchem Umfang Berufungsentscheidungen allgemein zu begründen sind, ergibt sich aus dem Gesetz (§ 125 Abs. 1, § 117 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Mit den sich hieraus nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre ergebenden Begründungsanforderungen setzt sich die Beschwerde ebenso wenig auseinander wie im Einzelnen mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Berufungsurteils. In Wahrheit wendet sie sich im Gewande der Grundsatzrüge lediglich gegen die dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehaltene - von der tatrichterlichen Sicht des Verwaltungsgerichts abweichende - Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, ohne hierzu einen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO aufzuzeigen. Im Übrigen trifft es auch nicht zu, dass sich das Berufungsgericht mit der politischen Situation im Heimatland Togo des Klägers nicht auseinander gesetzt hat; vielmehr hat es hierzu auf seine "den Beteiligten bekannte Rechtsprechung" verwiesen und ausgeführt, eine Änderung dieser Rechtsprechung sei auch unter Berücksichtigung der jüngeren Erkenntnismittel, insbesondere des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes vom 23. November 2001 nicht geboten (UA S. 7). Auch hierauf geht die Beschwerde nicht ein. Es besteht daher auch kein Anlass, das Beschwerdevorbringen unter dem Gesichtspunkt einer noch denkbaren Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 138 Nr. 6 VwGO zu prüfen; der formelle Mangel einer fehlenden Entscheidungsbegründung liegt nämlich offensichtlich nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.