Beschluss vom 04.07.2002 -
BVerwG 1 B 194.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B1B194.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.07.2002 - 1 B 194.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040702B1B194.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 194.02

  • Bayerischer VGH München - 18.03.2002 - AZ: VGH 9 B 99.31960

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juli 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde meint, der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger müsse "wegen der eritreischen Volkszugehörigkeit seines verstorbenen Vaters im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien asylerhebliche Maßnahmen seitens des äthiopischen Staates derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten", könne "nicht gefolgt werden". Daraus ergebe sich die klärungsbedürftige, höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, "ob davon ausgegangen werden kann, dass äthiopische Staatsbürger wegen ihrer (halb-)eritreischen Volkszugehörigkeit im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien asylerhebliche Maßnahmen seitens des äthiopischen Staates mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten müssen". Damit und mit den weiteren Ausführungen hierzu wird eine bestimmte klärungsfähige Frage des revisiblen Rechts nicht angesprochen. Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Gewande der Grundsatzrüge gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und die Gefährdungsprognose. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.