Beschluss vom 04.06.2004 -
BVerwG 1 B 286.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040604B1B286.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2004 - 1 B 286.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040604B1B286.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 286.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.09.2003 - AZ: OVG 8 A 3543/99.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Ausführungen im Berufungsurteil zur inländischen Fluchtalternative (UA S. 17 bis 22) verletzten in mehrfacher Weise das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), da das Vorliegen einer etwaigen inländischen Fluchtalternative mit nicht nachvollziehbarer Begründung angenommen und im Übrigen die Beweislastverteilung überraschend zu seinen Ungunsten vorgenommen worden sei. Die Beschwerde wendet sich im Folgenden gegen die Erwägungen, aufgrund derer das Berufungsgericht verneint hat, dass die türkischen Sicherheitskräfte über die Heimatregion des Klägers hinaus landesweit nach ihm suchen.
Damit und mit ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Verletzung des Rechts des Klägers auf rechtliches Gehör nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend auf. Sie legt namentlich weder dar, dass das Berufungsgericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt hat, zu denen die Beteiligten sich nicht äußern konnten, noch benennt sie Anhaltspunkte dafür, dass es erheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht wolle offenbar die (materielle) Beweislast für das Vorliegen der von ihm angenommenen inländischen Fluchtalternative "bei dem Beschwerdeführer verorten" (Beschwerdebegründung S. 7), zeigt sie ebenfalls einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Die Beschwerde macht im Übrigen bereits nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht entscheidungserheblich darauf abgestellt hat, dass der Kläger die materielle Beweislast - mithin die Frage, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit bestimmter Tatsachen geht (vgl. z.B. Urteil vom 29. Juni 1999 - BVerwG 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174 <176>) - trägt.
Auch soweit die Beschwerde mehrfach geltend macht, die Argumentation des Berufungsgerichts sei "überraschend", zeigt sie einen Gehörsverstoß nicht schlüssig auf. Namentlich macht die Beschwerde nicht ersichtlich, inwiefern ein gerichtlicher Hinweis (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO) geboten gewesen wäre. Sie berücksichtigt nicht, dass aus dem Recht auf rechtliches Gehör keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts folgt. Auch in der Ausprägung, die dieses Recht in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, wird dem Gericht keine umfassende Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte abverlangt. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr des BVerwG, vgl. etwa Beschluss vom 10. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 55.98 - und Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1). Die Beschwerde zeigt die Voraussetzungen einer Ausnahme von diesem Grundsatz nicht schlüssig auf.
Tatsächlich greift die Beschwerde im Gewande der Gehörsrüge in erster Linie die Erwägungen an, aufgrund derer das Berufungsgericht verneint hat, dass die Suche nach dem Kläger in der Türkei über seine Heimatregion hinaus landesweit erfolgt. Fehler in der damit angesprochenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indessen regelmäßig revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung der Tatsacheninstanz kann daher ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründet werden. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern hier ausnahmsweise anderes zu gelten hätte. Ihre Behauptung, dass die Argumentation des Berufungsgerichts willkürlich sei, ist nicht nachvollziehbar.
Ohne Erfolg wirft schließlich die Beschwerde die Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig auf, "nach welchen Grundsätzen die Beweislastverteilung bei der Prüfung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG - insbesondere § 53 Abs. 4 AuslG - vorzunehmen ist und bei einem etwaigen Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative".
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Die Beschwerde legt bereits nicht in einer den gesetzlichen Darlegungsanforderungen entsprechenden Weise dar, dass die aufgeworfene Frage, die auf die Verteilung der materiellen Beweislast zielt, in einem etwaigen Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. auch oben). Im Übrigen setzt sich die Beschwerde auch nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verteilung der materiellen Beweislast im Asylrecht (vgl. Urteile vom 21. Juni 1988 - BVerwG 9 C 12.88 - BVerwGE 79, 347 <356> und vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 <181>) und zum Umfang der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden hinsichtlich der Voraussetzungen einer inländischen Fluchtalternative auseinander (Urteil vom 10. Mai 1994 - BVerwG 9 C 434.93 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 170). Auch wenn der Kläger Abschiebungsschutz begehrt, hätte er sich mit dieser Rechtsprechung auseinander setzen müssen, zumal er auf politischer Verfolgung beruhende Gefahren geltend macht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.