Beschluss vom 04.06.2003 -
BVerwG 8 B 71.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B8B71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2003 - 8 B 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040603B8B71.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 71.03

  • VG Potsdam - 22.01.2003 - AZ: VG 6 K 94/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 340 520,39 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Keiner der dargelegten Gründe rechtfertigt die Zulassung der Revision.
1. Der im Rahmen ihrer Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemachte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Einwand der Beschwerde, das streitbefangene Grundstück sei nicht "in die Aufbaugebietsfestlegung faktisch integriert" gewesen, da es kein Eckgrundstück gewesen sei, verkennt, dass es darauf nicht ankam. Das Gebäude war nicht für eine komplexe Rekonstruktion vorgesehen, weil das Grundstück kein Eckgrundstück war. Nach der nicht mit Verfahrensrügen angefochtenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war für dieses Gebäude geplant, die Toreinfahrt zu vergrößern, um eine rückwärtige Belieferung der auf der K.-G.-Straße belegenen Handelsobjekte zu gewährleisten (UA S. 3). Hierzu heißt es in dem von der Beschwerde angeführten Konzept der Entwicklung der Potsdamer Innenstadt vom 15. April 1976 unter Nr. 3.1.1., dass in späteren Bauabschnitten die Rekonstruktion der K.-G.-Straße unter anderem mit der Schwerpunktaufgabe fortzusetzen sei: "Generelle Durchsetzung der rückwärtigen Anlieferung". Im Verzeichnis zum Aufbauplan betreffend die Grundstücke, die für den Aufbau in Anspruch genommen werden sollen, ist das streitbefangene Grundstück enthalten.
Es liegt auch kein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz vor, wenn das Gericht andere Schlussfolgerungen aus den tatsächlichen Feststellungen zieht als die Beschwerde.
Schließlich kam es nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht darauf an, ob die Bewertung des Objektes durch das Gutachten G. zutreffend war; denn Fehler des Sachverständigen würden nicht dem Schädigungstatbestand von § 1 Abs. 1 Buchst. b VermG unterfallen.
2. Die Streitsache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die von der Beschwerde formulierte Frage nach dem so genannten Teilungsunrecht würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Verwaltungsgericht nicht wegen Fehlens eines teilungsbedingten Unrechts die Restitutionsberechtigung der Klägerin verneint hat, sondern weil das Grundstück ohnehin keiner Maßnahme im Sinne von § 1 VermG unterlegen hatte. Die im Übrigen als rechtsgrundsätzlich angesehenen Fragen ziehen die erstinstanzliche Würdigung der tatsächlichen, diesen Einzelfall prägenden Verhältnisse in Zweifel, ohne auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zur Aufstellung eines abstrakten Rechtssatzes Anlass geben zu können.
3. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht nur ein Anwendungsfehler, sondern ein Widerspruch in einem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz feststellbar ist. Die Beschwerde muss die vermeintlich widersprüchlichen Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diesem Darlegungserfordernis (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) genügt die Beschwerde nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.