Beschluss vom 04.06.2002 -
BVerwG 9 B 29.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B9B29.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2002 - 9 B 29.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B9B29.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 29.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.12.2001 - AZ: OVG 1 L 319/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 463,38 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Abgesehen davon, dass die Beschwerde es entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO versäumt, eine bestimmte R e c h t s f r a g e zu formulieren (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.), vermag sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch sinngemäß nicht darzulegen. In der Sache geht es ihr um vom Revisionsgericht nicht nachprüfbare Fragen der Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann sich insoweit auch nicht aus der bloßen Rüge der Verletzung von Bundes(verfassungs)recht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht ergeben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beschwerde eine klärungsbedürftige Frage gerade des Bundesrechts aufzeigt, nicht aber dann, wenn nicht das Bundesrecht, sondern allenfalls das Landesrecht klärungsbedürftig ist (vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 m.w.N.). Diese Anforderungen werden weder durch den Vortrag der Beschwerde erfüllt, die Ausgestaltung der beanstandeten "Abgabe zugunsten von Gewässerunterhaltungsverbänden" verstoße gegen die Prinzipien der "Leistungsfähigkeit" und der "Nützlichkeit", noch durch die Behauptung, die t a t s ä c h l i c h e n Verhältnisse hätten sich seit der letzten einschlägigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 42, 210) entscheidend geändert. Auch der Hinweis auf die Vielzahl anhängiger gleich gelagerter Fälle trägt hierzu nichts bei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.