Beschluss vom 04.06.2002 -
BVerwG 5 BN 1.02ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B5BN1.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.06.2002 - 5 BN 1.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:040602B5BN1.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 BN 1.02

  • Niedersächsisches OVG - 28.02.2002 - AZ: OVG 11 KN 45/02

In der Normenkontrollsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2002 wird verworfen.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114, § 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 5. April 2002 nebst Anlagen zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Normenkontrollgericht hat die Abweisung des Antrags mehrfach in je selbstständig tragender Weise begründet. Bei einer derartigen kumulativen Mehrfachbegründung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser selbstständig tragenden Abweisungsgründe ein Zulassungsgrund vorgetragen und gegeben ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. September 1990 - BVerwG 9 B 107.90 - <NVwZ 1991, 376>, vom 20. August 1993 - BVerwG 9 B 512.93 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 320 S. 51 = DVBl 1994, 210> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - <Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 15 = NJW 1997, 3328>). Daran fehlt es jedenfalls insoweit, als der Beschluss des Normenkontrollgerichts selbstständig tragend darauf gestützt ist, dass der Normenkontrollantrag nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen sonstigen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Dass der Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt, ist höchstrichterlich entschieden (BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 4 BN 20.98 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 49>) und deshalb nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der angefochtene Beschluss weicht insoweit auch nicht von einer der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Entscheidungen ab. Das Normenkontrollgericht hat es schließlich auch nicht unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO unterlassen, den Antragsteller über den Vertretungszwang zu belehren (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 <a.a.O.>, so dass insoweit auch eine Zulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausscheidet.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Normenkontrollbeschluss ist unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO von dem Kläger persönlich und nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Dieser Mangel wurde durch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht behoben, weil diesem Antrag - wie dargelegt - nicht entsprochen werden konnte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 GKG.