Beschluss vom 04.05.2006 -
BVerwG 6 B 77.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040506B6B77.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 77.05

  • VGH Baden-Württemberg - 25.08.2005 - AZ: VGH 1 S 1133/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. August 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 764,00 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO steht den Beteiligten gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Das wäre die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 Abs. 1 VwGO.

2 Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO aber nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der die Berufungsentscheidung abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3 Die Beschwerde genügt bereits nicht den vorgenannten Anforderungen, indem sie nicht dartut, ob das Vorbringen der Begründung einer Grundsatz-, Abweichungs- oder Verfahrensrüge dienen soll. Eine Beschwerdebegründung muss nämlich gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen (vgl. Beschluss vom 23. November 1995 - BVerwG 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 20). Diesen genügt eine Beschwerdebegründung nicht, wenn das Vorbringen keinem der Zulassungsgründe aus § 132 Abs. 2 VwGO zugeordnet werden kann.

4 Des ungeachtet sei aber der Vollständigkeit halber angefügt, dass die Beschwerde weder Fragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft noch Hinweise auf eine Verletzung von Verfahrensrecht durch das Berufungsgericht enthält.

5 Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung auf Antrag nach § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist in diesen Fällen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Grundsätzlich zu klärende Fragen hat der Kläger in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt. Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits durch Urteil vom 30. Juni 1998 - BVerwG 9 C 6.98 - (BVerwGE 107, 117 <121 f.>) unter ausdrücklicher Aufgabe seiner im Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 9 B 690.97 - (DVBl 1997, 1325) geäußerten gegenteiligen Auffassung entschieden, dass der Rechtsmittelführer nach Zulassung der Berufung in jedem Fall einen gesonderten Schriftsatz zur Berufungsbegründung einreichen muss und dass es deshalb nicht schon genügt, wenn sich die Begründung und der Antrag dem Vorbringen im Zulassungsverfahren entnehmen lassen. Dem ist der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 8. März 2004 - BVerwG 4 C 6.03 - (Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 26) gefolgt; er hat hierbei im Anschluss an das Urteil des 9. Senats ausdrücklich klargestellt, dass zwar eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz zulässig ist und - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen kann, dass aber der Berufungsführer innerhalb der Berufungsbegründungsfrist durch einen gesonderten Schriftsatz erkennbar zum Ausdruck bringen muss, dass er die Berufung durchführen will und weshalb er sie für begründet hält. Dass und worin ein weiterer revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf bestehe, wird von der Beschwerde nicht dargelegt. Das vom Kläger als „Förmelei" bezeichnete Erfordernis einer „erneute(n) Einlegung einer Begründung" folgt aus § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO und ist nicht verzichtbar (ebenso auch Beschluss vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 5 B 26.05 - juris).

6 Der Zulassungsbeschluss des Berufungsgerichts vom 2. Juni 2005 ist dem Kläger am 9. Juni 2005 zugestellt worden. Der Kläger hat sich innerhalb der Einmonatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO gegenüber dem Berufungsgericht überhaupt nicht mehr geäußert. Erst auf den gerichtlichen Hinweis vom 13. Juli 2005 hat der Klägerbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 19. Juli 2005 zu erkennen gegeben, dass er seinen Schriftsatz vom 23. Februar 2005 als Berufungsbegründung angesehen wissen wollte. Soweit darin eine die Berufungsbegründung ersetzende Bezugnahme auf das Vorbringen im Zulassungsverfahren liegen könnte, ist diese Bezugnahme aber zu spät, weil sie nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO erklärt wurde.

7 2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über den Streitwert auf § 52 Abs. 3 GKG.