Beschluss vom 04.05.2005 -
BVerwG 5 B 131.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040505B5B131.04.0

Beschluss

BVerwG 5 B 131.04

  • Bayerischer VGH München - 30.09.2004 - AZ: VGH 12 B 99.2620

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. September 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Verfahrensrügen und auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat keinen Erfolg.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat einen Anspruch der Kläger auf die Zahlung von Unterkunftskosten für ihre am 29. Februar 1996 angemietete 2-Zimmer-Wohnung mit der Begründung verneint, die Hilfebedürftigkeit der Kläger, die eine Einsatzgemeinschaft nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG bildeten, stehe für die streitgegenständliche Zeit (19. März 1996 bis 6. Juni 1997) nicht fest, denn nach den Ermittlungen der Beklagten sei abwechselnd auf den Kläger zu 1 und seinen Vater ein großer Geländewagen zugelassen gewesen, welcher bereits zweieinhalb Monate nach Abschluss des Mietvertrages angemeldet worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger zu 1 über einzusetzendes Vermögen verfüge. Auch andere Gesichtspunkte, wie der Umstand, dass sie offenbar in der Lage gewesen seien, die Wohnungsmiete zu zahlen, spreche für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger. Weil sie insoweit die materielle Beweislast trügen, gehe es zu Lasten der Kläger, dass sich nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen nicht feststellen lasse, ob sie hilfebedürftig gewesen seien. Auf die vom Verwaltungsgericht erörterten Fragen, ob der Mietpreis angemessen gewesen sei und ob ausnahmsweise ein höherer Bedarf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Regelsatzverordnung anerkannt werden könne, komme es - ungeachtet der Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie das Verwaltungsgericht eine Zwangssituation zur Anmietung der Wohnung erkennen könne - wegen der fehlenden Hilfebedürftigkeit der Kläger nicht an.
2. Mit der hiergegen erhobenen Verfahrensrüge machen die Kläger geltend, das Berufungsgericht habe einen logischen Fehler innerhalb der Subsumtion begangen, indem es die grundsätzliche Frage des Bestehens eines Anspruches übergangen habe; erst wenn feststehe, ob und in welcher Höhe ein Anspruch bestehe, könne unter Berücksichtigung des Einkommens und des Vermögens des Hilfesuchenden ermittelt werden, ob und in welchem Umfang dieser in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Das Gericht habe auch verkannt, dass es sich im vorliegenden Fall um mehrere eigenständige Ansprüche der Kläger handele. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich aus der Haltereigenschaft des Klägers zu 1 auf ein Eigentum an einem Kraftfahrzeug schließen lasse, könne dies nur dem Kläger zu 1 entgegengehalten werden, auf den der Pkw angemeldet gewesen sei.
Die Beschwerde verkennt damit, dass Fehler in der materiellen Subsumtion das materielle Recht, nicht aber das Verfahrensrecht betreffen und somit zur Begründung eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht geeignet sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - <NVwZ-RR 1996, 359>). Zudem verkennt die Beschwerde, dass ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfebedürftigkeit voraussetzt und der Kläger zu 1 auch für den Bedarf der Kläger zu 2 und 3 einsatzpflichtig ist.
3. Soweit die Beschwerde als Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ob die vom Berufungsgericht verneinte Notwendigkeit des Umzugs der Kläger vom Auffangwohnheim in eine eigene Wohnung bestanden habe, und hierzu anführt, auch Spätaussiedler hätten ein Anrecht auf Wohnungsnahme innerhalb des ihnen zugewiesenen Wohnortes und seien nicht verpflichtet, in einem Übergangswohnheim zu wohnen, ist damit eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan. Die Zulassung der Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung erfordert nämlich, dass es auf die geltend gemachte Frage entscheidungserheblich ankommt. Dies ist jedoch nach den insoweit maßgeblichen rechtlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht der Fall, welche entscheidungstragend allein auf die ungeklärte Hilfebedürftigkeit der Kläger, nicht aber darauf abstellen, ob für die Kläger eine Zwangssituation zur Anmietung der Wohnung bestanden habe. Aber selbst wenn es sich insoweit um eine selbständig tragende Begründung handeln sollte, würde eine Zulassung der Revision voraussetzen, dass auch in Bezug auf das Begründungselement der ungeklärten Hilfebedürftigkeit Zulassungsgründe vorlägen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - <Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4>), was nach den obigen Ausführungen zur Verfahrensrüge jedoch nicht der Fall ist.
Aus den dargelegten Gründen kann den Klägern mangels (hinreichender) Erfolgsaussicht nicht Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.