Beschluss vom 24.06.2003 -
BVerwG 9 A 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 24.06.2003 - 9 A 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:240603B9A22.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 22.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Juni 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. E i c h b e r g e r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren der Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 44.03 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 3, 4, 7 und 9 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
  2. Die Kläger zu 2, 8 und 10 tragen je 1/4, die Kläger zu 5 und 6 je ein 1/8 der Kosten des Verfahrens BVerwG 9 A 44.03 .
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die Kläger zu 2, 5, 6, 8 und 10 haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Beschluss vom 04.05.2004 -
BVerwG 9 A 22.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B9A22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.05.2004 - 9 A 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040504B9A22.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 22.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Mai 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger zu 1, 7 und 9 tragen je 1/6, die Kläger zu 3 und 4 je 1/4 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 3. Mai 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §13 Abs. 1 Satz1 VwGO. Hierbei wurde für die Kläger zu 1, 7 und 9 mit Rücksicht auf ihren grundsätzlichen Angriff gegen den Planfeststellungsbeschluss jeweils ein Streitwert in Höhe von 10 000 € angesetzt. Für die von den Klägern zu 3 und 4 in erster Linie geltend gemachten Beeinträchtigungen des noch im Aufbau befindlichen Reiterhofs hält der Senat eine Wert von zusammen 30 000 € für angemessen.