Beschluss vom 04.04.2007 -
BVerwG 6 B 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:040407B6B8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.04.2007 - 6 B 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:040407B6B8.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 8.07

  • Bayerischer VGH München - 17.10.2006 - AZ: VGH 7 B 05.2012

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hahn
und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 364,70 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

2 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen; dies verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.

3 Die zwischen den Beteiligten umstrittene Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 Nr. 9 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags - RGebStV -, wonach ein (früherer) Rundfunkteilnehmer bei der Anzeige an die Landesrundfunkanstalt über die Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes den Grund der Abmeldung mitzuteilen hat, betrifft im hier vorliegenden Streitfall noch irrevisibles Landesrecht. Zwar haben die Länder von der durch Art. 99 GG gegebenen Möglichkeit, Landesrecht für revisibel zu erklären, für den Bereich des Rundfunkrechts bereits durch § 48 des Rundfunkstaatsvertrags - RStV - in der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Fassung Gebrauch gemacht. Diese Regelung erstreckt sich aber nicht auf den hier in Rede stehenden Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Urteile vom 9. Dezember 1998 - BVerwG 6 C 13.97 - BVerwGE 108, 108 <110> und vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 16.04 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 40 <juris Rn. 16>). Dessen Bestimmungen wurden erst mit Inkrafttreten des am 10. Februar 2007 bekanntgemachten 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags (BayGVBl 2007, S. 132) durch die Einfügung des neuen § 10 RGebStV für revisibel erklärt. Die Revisibilität gilt noch nicht für das Staatsvertragsrecht, das für die hier umstrittene Rundfunkgebührenpflicht in einem in der Vergangenheit abgeschlossenen Zeitraum maßgeblich ist. Denn unter den in § 10 RGebStV nunmehr als revisibel bezeichneten „Bestimmungen dieses Staatsvertrags“ sind die Bestimmungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags in der Fassung zu verstehen, die dieser durch Art. 7 des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrags erhalten hat, nicht hingegen das - hier noch maßgebliche - bisherige Gebührenstaatsvertragsrecht (vgl. zum sachlichen und zeitlichen Geltungsbereich des § 48 RStV: Urteile vom 11. März 1998 - BVerwG 6 C 12.97 - BVerwGE 106, 216 <218> und vom 21. September 2005 a.a.O.).

4 Die Revision ist auch nicht im Hinblick darauf zuzulassen, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit des § 3 Abs. 2 Nr. 9 RGebStV mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Frage stellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Auslegung und Anwendung von Landesrecht die Zulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Normen ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren sind in der Beschwerdebegründung darzulegen (Beschlüsse vom 19. Juli 1995 - BVerwG 6 NB 1.95 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104 und vom 6. Oktober 2005 - BVerwG 6 BN 2.05 - Buchholz 402.41 Allg. Polizeirecht Nr. 80). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Die verfassungsrechtlichen Zweifel des Klägers beziehen sich nicht auf ungeklärte Fragen hinsichtlich der Auslegung der von ihm genannten Verfassungsnormen, sondern darauf, ob das Berufungsgericht unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben zu einem anderen Ergebnis bei der Anwendung des irrevisiblen Landesrechts hätte gelangen müssen. Dies kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.