Beschluss vom 04.03.2014 -
BVerwG 10 A 2.14ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B10A2.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2014 - 10 A 2.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:040314B10A2.14.0]

Beschluss

BVerwG 10 A 2.14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig. Das Verfahren wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen.

Gründe

1 1. Das mit Schriftsatz vom 30. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht angebrachte Rechtsschutzbegehren ist als Klage zu werten, die darauf gerichtet ist, folgende Feststellungen zu treffen:
„1. Es wird festgestellt, dass die Landesoberkasse Baden-Württemberg in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft als Folge der in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Gewaltenteilung
a) grundsätzlich nicht berechtigt war und ist, die nach Abschluss in Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Antragsteller er 2. Prozessbeteiligte waren, von diesen zu tragende Gerichtskosten einzufordern, Mahnungen über Gerichtskosten auszufertigen und Mahnkosten zu erheben, Vollstreckungsmaßnahmen über Gerichtskosten anzudrohen, einzuleiten oder durchzuführen.
b) nicht berechtigt ist, die mit Schreiben vom 04.12.2013 (Anlage 2) geltend gemachten Gerichtskosten aus dem Verfahren 15 C 364/13 einzufordern.
2. Der Antragsteller beantragt die Feststellung, dass die Kostenrechnung der Landesoberkasse BW vom 02.12.2013 (Anlage 2) nichtig ist verbunden mit der Verpflichtung der Beklagten, zu bewirken, dass die Kostenrechnung durch Deklaration aufgehoben wird.“

2 2. Für diese Klage ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig; für eine erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §§ 50, 51 VwGO oder sonstigen Regelungen fehlt jeder Anhaltspunkt.

3 Das Verfahren ist aus den im Schreiben des Gerichts vom 5. Februar 2014 mitgeteilten Gründen von Amts wegen gemäß § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG an das gemäß §§ 45, 52 Nr. 5 VwGO sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart zu verweisen.

4 Der Verweisung steht nicht entgegen, dass der Kläger von der offenkundig rechtsirrigen Rechtsauffassung ausgeht, durch Art. 19 Abs. 4 GG sei neben einem einfachgesetzlich ausgestalteten - hier vom Kläger möglicherweise bereits auch in Anspruch genommenen - Rechtsweg (Erinnerung gegen den Kostenansatz und ggf. Beschwerde gemäß § 66 GKG) auch noch verfassungsunmittelbar ein Rechtsweg eröffnet. Ob für das vom Kläger formulierte Rechtsschutzbegehren der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 VwGO) eröffnet ist, so dass der Rechtsirrtum des Klägers lediglich zur Erfolglosigkeit der verwaltungsgerichtlichen Klage führt, oder dem schon für die Rechtswegzuordnung entgegensteht, dass der Kläger der Sache nach Feststellungen zu Verfahren und Entscheidungen begehrt, die den ordentlichen Gerichten zugewiesen sind (s.a. VGH München, Beschluss vom 25. Oktober 1978 - 271 IX/78 - NJW 1979, 1471), wird das Verwaltungsgericht als instanziell zuständiges Gericht ebenso zu entscheiden haben wie es zu prüfen haben wird, ob dem Begehren eine anderweitige Rechtshängigkeit oder gar rechtskräftige Entscheidung entgegensteht.

5 Der Verweisung steht hier nicht entgegen, dass der Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ordnungsgemäß vertreten ist (vgl. Beschlüsse vom 17. April 2002 - BVerwG 3 B 137.01 - DVBl 2002, 1050 und vom 23. März 2005 - BVerwG 1 A 1.05 - juris).