Beschluss vom 04.03.2010 -
BVerwG 7 B 38.09ECLI:DE:BVerwG:2010:040310B7B38.09.0

Leitsatz:

Auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen ist § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG entsprechend anwendbar (im Anschluss an Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162>).

  • Rechtsquellen
    BImSchG § 18 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 3
    § 67 Abs. 2, § 67a

  • VGH München - 29.05.2009 - AZ: VGH 22 B 08.722 -
    Bayerischer VGH München - 29.05.2009 - AZ: VGH 22 B 08.722

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2010 - 7 B 38.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:040310B7B38.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 38.09

  • VGH München - 29.05.2009 - AZ: VGH 22 B 08.722 -
  • Bayerischer VGH München - 29.05.2009 - AZ: VGH 22 B 08.722

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Rechtsvorgänger der Klägerin betrieben seit Mitte der 1960er Jahre auf dem Grundstück ... der Gemarkung A. eine bauaufsichtlich genehmigte Legehennenstallanlage (insgesamt 5 Ställe - Farm A.); deren Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erfolgte im Juli 1975. Mit der Übernahme der Anlage durch die - später lediglich umfirmierte - Klägerin im Mai 2002 sind die letzten Legehennen ausgestallt worden; zugleich wurde dem Landratsamt die beabsichtigte Umnutzung der Legehennenanlage zur Entenaufzucht und Entenmast (mit jeweils 24 000 Tiereinheiten) gemäß § 15 BImSchG angezeigt. Das Landratsamt verwies hierzu mit Schreiben vom 23. Mai 2002 darauf, dass die Umnutzung der Hühnerfarm keine wesentliche genehmigungspflichtige Änderung im Sinne von § 16 BImSchG darstelle, infolge der Nutzungsänderung sei aber eine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich. Diese erteilte das Landratsamt der Klägerin mit Bescheid vom 10. Dezember 2004. Hiergegen erhoben die Beigeladenen, Eigentümer umliegender, zum Gemüseanbau und zu Wohnzwecken genutzter Grundstücke, Widerspruch und im Weiteren - nach zuvor zum Teil erfolgreichen Anträgen auf vorläufigen Rechtschutz - Klage; dieses Verfahren ist vor dem Verwaltungsgericht noch anhängig.

2 Im April 2005 und 2006 beantragte die Klägerin angesichts der aufgetretenen Verzögerungen im bauaufsichtlichen Verfahren die Verlängerung der immissionsschutzrechtlichen Rechtsposition gemäß § 18 Abs. 3 BImSchG um jeweils ein Jahr. Das Landratsamt lehnte die Verlängerungsanträge mit der Begründung ab, dass § 18 Abs. 3 BImSchG auf nach § 67 BImSchG übergeleitete Anlagen nicht anwendbar sei.

3 Das Verwaltungsgericht hat die hiergegen erhobene Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verpflichtet, die der Klägerin durch § 67 Abs. 2 und § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG vermittelte immissionsschutzrechtliche Rechtsposition mit einer sechsmonatigen Umsetzungsfrist zu verlängern. § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG fänden auch auf übergeleitete Altanlagen Anwendung. Die Ermessensentscheidung über die Fristverlängerung sei auf Null reduziert, wenn das Landratsamt zuvor bereits eine Freistellungserklärung nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG sowie die erforderliche Baugenehmigung für die Umnutzung der Hühnerfarm zur Entenaufzucht und Entenmast erteilt habe.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Beigeladenen.

II

5 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6 1. Die von den Beigeladenen als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO),
ob § 18 Abs. 3 BImSchG auch auf nur übergeleitete Altanlagen im Sinne des § 67 BImSchG anwendbar ist,
rechtfertigt nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Sie lässt sich anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verlängerungsfähigkeit einer genehmigungsersetzenden Anzeige nach § 67a BImSchG ohne Weiteres im Sinne des vom Verwaltungsgerichtshof angenommenen Rechtsstandpunktes beantworten. Nach der Rechtsprechung des Senats sind § 18 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BImSchG auf nach § 67a BImSchG angezeigte Anlagen entsprechend anwendbar (Urteil vom 25. August 2005 - BVerwG 7 C 25.04 - BVerwGE 124, 156 <159, 162> = Buchholz 406.25 § 18 BImSchG Nr. 3). Auf einen vor Ablauf der Dreijahresfrist gestellten Antrag nach § 18 Abs. 3 BImSchG kann die Frist auch nachträglich noch verlängert werden. Diese Rechtsprechung ist auf gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen übertragbar.

7 Die Anzeigepflicht nach § 67a Abs. 1 BImSchG ist der Regelung des § 67 Abs. 2 BImSchG nachgebildet und leitet bereits bestehende (ggf. lediglich bauaufsichtlich genehmigte) Anlagen in das Immissionsschutzrecht über (Führ, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, § 67a Rn. 2, 17). Von § 67a BImSchG erfasste Anlagen (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) weisen damit dieselbe Rechtsstellung auf wie unter § 67 Abs. 2 BImSchG fallende Anlagen, die mit Inkrafttreten der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig geworden sind (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, § 67a Rn. 7). Angesichts der Identität der Rechtsfolgen im Hinblick auf die genehmigungsersetzende Wirkung der Anzeige ist nicht nur für den Fall der Überleitungsregelung des § 67a Abs. 1 BImSchG, sondern auch für die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 2 BImSchG von einer entsprechenden Anwendbarkeit der § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 BImSchG auszugehen.

8 2. Die Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist der Zulassungsgrund der Divergenz nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz in Ansehung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde muss daher die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Diese Voraussetzung erfüllt die vorliegende Beschwerdebegründung im Hinblick auf die beiden benannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1972 - BVerwG 5 C 23.71 - und vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - nicht. Sie hält dem Verwaltungsgerichtshof vielmehr eine nach ihrer Ansicht unrichtige Auslegung des Verlängerungsantrags und eine fehlerhafte Ermessensreduzierung auf Null vor. Ein Anwendungsfehler ist indessen keine Divergenz im Sinne des Revisionszulassungsrechts. Mit Angriffen gegen die vorinstanzliche Tatsachenwürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall lässt sich ein abstrakter Rechtssatzwiderspruch nicht belegen (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. Juli 1999 - BVerwG 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9).

9 3. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

10 Die Beschwerde sieht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil in eigener Bewertung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder über den baulichen Zustand der Gebäude der Legehennenanlage davon ausgegangen sei, dass deren Substanz nachgebessert werden könne und keine völlige Neuerrichtung erfordere. Darin liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder - naheliegender - des Grundsatzes der freien Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Der bauliche Zustand der mehr als 40 Jahre alten Gebäude der Anlage war den Beteiligten über die Dauer des Verfahrens hinweg ebenso bekannt wie die Notwendigkeit deren baulicher Umgestaltung für die künftige Nutzung zur Entenaufzucht und Entenmast. Auch die entsprechende Baugenehmigung aus dem Jahr 2004, die die Beigeladenen zum Gegenstand der vor dem Verwaltungsgericht noch anhängigen Klage gemacht haben, geht von einer Weiternutzung vorhandener Gebäude als Vor- und Endmastställe aus und hat daher nur eine „Fassadenänderung und Umnutzung“ zum Gegenstand. Wenn hiervon auch das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausgeht, ist dies verfahrensrechtlich unter den genannten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

11 Dasselbe gilt, soweit die Beschwerde meint, das Berufungsgericht hätte ohne ausreichenden gerichtlichen Hinweis den Beigeladenen und dem Beklagten die Verpflichtung zur Vorlage weiterer Beweise im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Immissionsbelastungen und auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 18 Abs. 3 BImSchG nicht auferlegen bzw. sie insoweit nicht als darlegungspflichtig ansehen dürfen. Derartiges ist den zitierten Passagen des angegriffenen Urteils nicht zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat bei Prüfung des Vorliegens eines wichtigen Grundes sowie der Gefährdung des Gesetzeszwecks im Sinne von § 18 Abs. 3 BImSchG abstellend auf das Parteivorbringen nur die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung mangels entsprechender Anhaltspunkte oder substantiierten Vorbringens der Beigeladenen und des Beklagten sowie angesichts der Möglichkeit nachträglicher Anordnungen gemäß § 17 BImSchG auch für übergeleitete Altanlagen nicht für erforderlich gehalten. Dass Defizite auf der Immissionsseite bei Wiederinbetriebnahme der Anlage ggf. durch nachträgliche Anordnungen bereinigt werden können, war seitens der Klägerin im Berufungsverfahren wiederholt eingewendet worden und für die Beigeladenen damit kein neuer Umstand, auf den das Gericht hätte hinweisen müssen.

12 Auch eine Verletzung des § 88 VwGO, nämlich der Bindung des Gerichts an das Klagebegehren scheidet aus; entgegen der Ansicht der Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof der Klägerin nicht mehr als tatsächlich beantragt zuerkannt. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof genau den Antrag gestellt, dem das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil stattgegeben hat. Schon aus diesem Grund scheidet ein Verstoß gegen § 88 VwGO aus.

13 Dass dieser umformulierte Antrag vom Verwaltungsgerichtshof nicht als Klageänderung angesehen und deshalb nicht an § 91 VwGO gemessen wurde, greift die Beschwerde nicht an. Im Übrigen hat das Berufungsgericht im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen es die jetzige Antragsformulierung als unveränderte Wiedergabe des von vornherein erkennbaren gleichgebliebenen Antragsbegehrens ansieht (vgl. UA Rn. 20 f.). Dass darin ein Verstoß gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze liegen könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.