Beschluss vom 04.03.2009 -
BVerwG 6 B 8.09ECLI:DE:BVerwG:2009:040309B6B8.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2009 - 6 B 8.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:040309B6B8.09.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 8.09

  • VG Trier - 07.11.2008 - AZ: VG 1 K 464/08.TR

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. November 2008 mit Schriftsatz vom 20. Februar 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Da der Kläger seine Beschwerde zurückgenommen hat, war über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (BVerwG 6 PKH 3.09 ) nicht mehr zu entscheiden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.