Beschluss vom 04.03.2008 -
BVerwG 4 B 19.08ECLI:DE:BVerwG:2008:040308B4B19.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2008 - 4 B 19.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040308B4B19.08.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 19.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.11.2007 - AZ: OVG 10 A 3015/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, welche höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.

3 Die Kläger machen lediglich geltend, die Auslegung bestimmter Vorschriften der Bauordnung für Nordrhein-Westfalen durch das Oberverwaltungsgericht überschreite die Grenzen einer zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung und verstoße damit gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG und den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gewaltenteilung. Mit einer derartigen Urteilskritik in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung lässt sich die zu einer Revisionszulassung führende grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht darlegen. Vielmehr wäre es erforderlich gewesen, eine konkrete noch ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu formulieren, auf deren Beantwortung es in einer Revisionsentscheidung ankommen würde. Daran fehlt es. So ist insbesondere nicht dargelegt, welche Fragen im Zusammenhang mit den von der Beschwerde angeführten verfassungsrechtlichen Grundsätzen noch einer Klärung zugeführt werden müssten.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.