Beschluss vom 04.03.2004 -
BVerwG 3 B 112.03ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B3B112.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.03.2004 - 3 B 112.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:040304B3B112.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 112.03

  • VG Potsdam - 08.07.2003 - AZ: VG 11 K 80/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu gewähren und seine Prozessbevollmächtigte beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, die Gewährung von Leistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) sei wegen seiner zeitweisen Tätigkeit als informeller Mitarbeiter (IM) für das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) gemäß § 4 BerRehaG ausgeschlossen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision. Der Kläger rügt mit seiner Beschwerde die nach seiner Ansicht unrichtige Anwendung des § 4 BerRehaG durch das Verwaltungsgericht. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift hätten im Falle des Klägers nicht vorgelegen, da er bereits im Zeitpunkt seiner Tätigkeit für das MfS an einer schweren psychischen Erkrankung gelitten und daher nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Gericht habe jedoch die subjektive Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Klägers nicht bzw. nicht ausreichend geprüft. Zwar habe der Kläger nicht explizit auf diese schwere psychische Erkrankung hingewiesen, da er krankheitsbedingt unter großen Verfolgungsängsten leide. Auch sei er durch ein nicht gerechtfertigtes Entmündigungsverfahren vor dem Amtsgericht Mannheim bewogen worden, seine psychische Erkrankung nicht explizit vorzubringen. Indessen hätten aufgrund seines Prozessvortrags, seines Verhaltens im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie den dem Verwaltungsgericht vorliegenden bzw. beigezogenen Akten und BStU-Unterlagen ausreichend Anhaltspunkte für seine psychische Erkrankung bestanden. So hätte das Verwaltungsgericht ihn darauf hingewiesen, dass seine Schriftsätze strafrechtlich relevante Beleidigungen enthielten.
Damit zielt die Beschwerde auf einen Verstoß gegen die aus §  86 VwGO folgende Aufklärungspflicht. Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflichten aus § 86 Abs. 1 VwGO allerdings nicht verletzt. Dem Gericht erwächst zwar eine Pflicht, weitere Ermittlungen anzustellen nicht nur durch Beweisanträge der Beteiligten (Beschluss vom 27. Dezember 1988 - BVerwG 3 B 29.88 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 36 mit weiteren Nachweisen). Es erforscht vielmehr nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz VwGO heranzuziehen. Nach seinem eigenen Vorbringen hat der Kläger hier seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nicht genügt, obgleich ihm die Mitwirkung zumutbar gewesen wäre. Entgegen der Behauptung des Klägers musste sich eine möglicherweise für den Ausschluss des § 4 BerRehaG sprechende schwere psychische Erkrankung des Klägers bereits zum Zeitpunkt seiner IM-Tätigkeit dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Aus den in der Sache jedenfalls sinnvollen Schriftsätzen des Klägers im Prozess konnte das schon nicht gefolgert werden, da diese - so-fern ihnen überhaupt Anhaltspunkte für eine schwere psychische Erkrankung zu entnehmen sein sollten - jedenfalls keine Rückschlüsse auf den Zeitpunkt der Erkrankung zuließen. Soweit sie beleidigenden Inhalts waren, drängte sich auch daraus genauso wenig ein Anhalt für eine seit Jahren bestehende Schizophrenie wie etwa für große Verfolgungsängste auf. Auch die dem Verwaltungsgericht vorliegenden BStU-Unterlagen boten keine hinlängliche Veranlassung für weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht, obwohl etwa in dem Bericht über die am 24. Juni 1985 geführte Aussprache durch den Führungsoffizier Hauptmann H. vermerkt wurde, dass er den Eindruck habe, dass "U. psychisch krank ist" und "dass es notwendig erscheint, dass U. seitens seiner Arbeitsstelle einer ärztlichen Untersuchung hinsichtlich seines nervlichen Zustands zuzuführen ist". Das Verwaltungsgericht hat die Problematik einer die Anwendung des § 4 BerRehaG ausschließenden psychischen Erkrankung nämlich nicht etwa übersehen, sondern in seinem Urteil ausdrücklich erörtert. So wird auf Seite 8 ausgeführt, dass es der Kläger seines eigenen Vorteils wegen billigend in Kauf genommen habe, durch seine Informationen anderen Personen schwersten Schaden zuzufügen. Wörtlich heißt es dann weiter: "Dass der Kläger, der seine Ausreise erreichen wollte, in einer nicht mehr kontrollier- und steuerbaren - etwa schon psychisch krankhaften - inneren Konfliktlage war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und wäre aufgrund des überlegten Auftretens des Klägers während seiner Bemühungen zur Ausreise auch nicht glaubhaft. Vielmehr ist das Verhalten des Klägers, der das System der DDR ja abgelehnt haben will, gerade besonders verwerflich, da er sich bedenkenlos eigene Vorteile auf Kosten anderer, nämlich durch deren Denunziation, Gefährdung und möglichen Schädigung, verschaffen wollte und damit auch das repressive System der DDR zur Erlangung eigener Vorteile gestützt hat, mag die Stützung des Systems auch nicht sein vorrangiges Ziel gewesen sein."
2. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision sind ebenfalls nicht gegeben. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht bzw. der Gemeinsame Senat oder das Bundesverfassungsgericht. Eine derartige Abweichung wird aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar. Die Behauptung, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des beschließenden Senats vom 8. März 2002 - BVerwG 3 C 23.01 - ab, lässt außer Acht, dass das Instanzgericht seiner Entscheidung ausdrücklich gerade die Rechtsauffassung in dem genannten Urteil zugrunde gelegt hat (vgl. Bl. 6, 7 und 8 des Urteilsausdrucks). Die Argumentation des Klägers läuft danach auf eine Fehlanwendung dieser Grundsätze durch das Verwaltungsgericht hinaus. Die - angeblich - fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, stellt jedoch keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
3. Das Prozesskostenhilfegesuch und der Antrag auf Beiordnung der Prozessbevollmächtigten konnten nach dem Vorstehenden gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO keinen Erfolg haben.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.