Beschluss vom 04.02.2010 -
BVerwG 7 PKH 1.10ECLI:DE:BVerwG:2010:040210B7PKH1.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2010 - 7 PKH 1.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:040210B7PKH1.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.10

  • Bayerischer VGH München - 18.01.2010 - AZ: VGH 5 C 10.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für seine Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Die von dem Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).

Beschluss vom 19.02.2010 -
BVerwG 7 B 5.10ECLI:DE:BVerwG:2010:190210B7B5.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.02.2010 - 7 B 5.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:190210B7B5.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 5.10

  • Bayerischer VGH München - 18.01.2010 - AZ: VGH 5 C 10.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Februar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2010 und der Einspruch gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Einspruch gegen den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 ist unzulässig, weil der Beschluss unanfechtbar ist.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.