Beschluss vom 04.02.2008 -
BVerwG 8 B 110.07ECLI:DE:BVerwG:2008:040208B8B110.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2008 - 8 B 110.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:040208B8B110.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 110.07

  • VG Gera - 29.08.2007 - AZ: VG 2 K 145/06 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2007 ergangenen Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 65 720 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist zuzulassen. In einem Revisionsverfahren kann voraussichtlich die aufgeworfene Frage geklärt werden, ob ein bestandskräftig abgeschlossenes Verwaltungsverfahren, in dem die Restitution eines Grundstücks wegen des Vorliegens eines Ausschlussgrundes nach § 4 Abs. 2 VermG abgelehnt wurde, bei nachträglichem Wegfall des Ausschlussgrundes gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wiederaufzugreifen ist.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 3.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.