Beschluss vom 04.02.2005 -
BVerwG 9 PKH 3.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040205B9PKH3.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.02.2005 - 9 PKH 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040205B9PKH3.04.0]
Beschluss
BVerwG 9 PKH 3.04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Dr. N o l t e
beschlossen:
Der Antrag des Klägers und Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers/Antragstellers, ihm gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO für das Klageverfahren und das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, hat keinen Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 3 ZPO). Er ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Lage, die Kosten der Verfahren selbst aufzubringen. Der Kläger/Antragsteller verfügt nach seinen Angaben über ein Kontoguthaben in Höhe von 24 000 €. Ihm ist es zumutbar, einen Teil dieses Vermögens für die Prozessführung einzusetzen (§ 166 VwGO i.V.m. § 115 Abs. 2 ZPO).