Beschluss vom 04.02.2003 -
BVerwG 4 BN 2.03ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B4BN2.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.02.2003 - 4 BN 2.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:040203B4BN2.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 2.03

  • Niedersächsisches OVG - 18.09.2002 - AZ: OVG 1 K 2683/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Antragsteller sind durch die Normenkontrollentscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht beschwert.
Mit ihrem Normenkontrollantrag hatten sie begehrt, den Bebauungsplan für nichtig zu erklären, soweit er für ihr Grundstück eine mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Fläche festsetzt. Das Normenkontrollgericht ist bei seiner Entscheidung über diesen Antrag hinausgegangen, da nach seiner Auffassung der für unwirksam zu erklärende Teil mit anderen nicht angegriffenen Teilen des Bebauungsplans in einem untrennbaren Zusammenhang stehe. Das Oberverwaltungsgericht ist dann zu dem Ergebnis gelangt, hinsichtlich der Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts genüge der Plan dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 6 BauGB), nicht aber hinsichtlich der Belange des Naturschutzes. Ferner sei der Plan fehlerhaft, soweit es um die Berücksichtigung des Niedersächsischen Spielplatzgesetzes gehe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan daher für nicht wirksam erklärt.
Die Antragsteller erstreben mit sämtlichen in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen in der Sache das Ziel, dass das Gericht den Bebauungsplan auch insoweit als fehlerhaft ansieht, als in ihm ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht auf ihrem Grundstück festgesetzt worden ist. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht oder nach einer Zurückverweisung der Sache das Normenkontrollgericht diesem Begehren entsprechen würde, könnte dies nur dazu führen, dass der Bebauungsplan für unwirksam erklärt würde. Denn ein - unterstellter - Fehler hinsichtlich der Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts würde nicht so schwer wiegen, dass er den Kern oder das Grundgerüst der Abwägungsentscheidung betreffen würde (vgl. Beschluss vom 20. Juni 2001 - BVerwG 4 BN 21.01 - NVwZ 2002, 83 = BRS 64 Nr. 58 m.w.N.). Mit dem Bebauungsplan strebte die Antragsgegnerin die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebiets und damit die Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten auf mehreren Grundstücken innerhalb festgesetzter Begrenzungen an. Demgegenüber stellt die Festsetzung eines Geh-, Fahr- und Leitungsrechts - so bedeutsam es für die betroffenen Grundstückseigentümer sein mag - nur eine Detailregelung dar, die für die Gesamtkonzeption von untergeordneter Bedeutung ist. Die Antragsteller haben in ihrer Beschwerde auch nichts dafür vorgetragen, dass vorliegend eine Nichtigerklärung in Betracht käme.
Für den Ausspruch der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans genügt es jedoch, dass das Normenkontrollgericht einen einzigen zur Unwirksamkeit führenden Mangel feststellt. Die prozessuale Lage eines Antragstellers würde sich nicht verbessern, wenn das Normenkontrollgericht weitere Unwirksamkeitsgründe annehmen würde, weil der Bebauungsplan auch dann nur für unwirksam erklärt werden könnte (BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2002 - BVerwG 4 BN 16.02 - zur Veröffentlichung bestimmt).
Aus § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO folgt nichts anderes. Zwar erklärt das Oberverwaltungsgericht nach dieser Vorschrift den Bebauungsplan "bis zur Behebung der (festgestellten) Mängel" für nicht wirksam. Auch daraus ergibt sich jedoch nicht, dass einzelne Unwirksamkeitsgründe zum Gegenstand des Normenkontrollverfahrens oder eines Rechtsmittels gegen die Normenkontrollentscheidung gemacht werden können. Die Vorschrift stellt klar, dass die Unwirksamkeitserklärung eines an behebbaren Mängeln leidenden Bebauungsplans - im Gegensatz zur Nichtigkeitserklärung nach Satz 2 - zeitlich beschränkt ist; sie gilt nur bis zum Abschluss des ergänzenden Verfahrens nach § 215 a BauGB. Dabei verdeutlicht die Formulierung des § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO, dass das Normenkontrollgericht auch mehrere Unwirksamkeitsgründe feststellen kann.
Eine Beschwer liegt schließlich auch nicht darin, dass das Normenkontrollurteil in seiner Begründung Ausführungen enthält, nach denen der streitige Bebauungsplan an keinen weiteren Mängeln leidet, die für seine Wirksamkeit beachtlich sind. Diese Ausführungen tragen den Entscheidungsausspruch des Normenkontrollgerichts nicht und nehmen deshalb an seiner Rechtskraft nicht teil. Nach einer Behebung des im Normenkontrollverfahren festgestellten Mangels in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a BauGB wären die Antragsteller nicht gehindert, in einem zweiten Normenkontrollverfahren die für nicht durchgreifend angesehenen Rügen erneut zu erheben.
Das bedeutet nicht, dass das Normenkontrollgericht seine Prüfung beenden muss, wenn es einen zur Unwirksamkeit führenden Mangel festgestellt hat. Vielmehr sollte es im Sinne eines "nobile officium" auf die übrigen ernsthaft zwischen den Beteiligten streitigen oder sich anderweit aufdrängenden Fragen eingehen, wenn der Streitstoff auch insoweit entscheidungsreif ist, um auf diese Weise zur endgültigen Beilegung des Rechtsstreits beizutragen. Eine strikte prozessuale Pflicht hierzu besteht jedoch nicht (vgl. den Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2002, a.a.O.).
2. Im Übrigen bliebe die Beschwerde auch in der Sache ohne Erfolg.
2.1 Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>; stRspr).
Die Beschwerde wirft die Frage auf, welche Anforderungen an den konkreten Nachweis einer Abwägung zu stellen seien. Dabei verweist sie bereits selbst auf Besonderheiten des Einzelfalls. Eine derartige Frage lässt sich jedoch nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise beantworten.
Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, was in die Abwägung eingestellt werden muss. Das Vorbringen der Antragsteller lässt in keiner Weise erkennen, dass der vorliegende Fall sich für eine Weiterentwicklung der in der Rechtsprechung bereits aufgestellten Grundsätze eignen könnte. Vielmehr setzt sie sich mit Besonderheiten des konkreten Einzelfalls auseinander, die sich in erster Linie daraus ergeben, dass die Antragsteller das Grundstück nach Erlass des Bebauungsplans erworben haben. Im Übrigen hat das Normenkontrollgericht keineswegs verkannt, dass auch eine andere Erschließung des Nachbargrundstücks möglich ist; es hat selbst darauf hingewiesen.
Auch soweit die Antragsteller auf eine vermeintliche Funktionslosigkeit des Bebauungsplans hinweisen und die Bedenken der Feuerwehr zur Breite des Zufahrtsweges wiederholen, werfen sie keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im genannten Sinn auf.
2.2.1 Die Antragsteller rügen ferner als Verfahrensfehler, dass das Oberverwaltungsgericht den Voreigentümer nicht zum Verfahren beigeladen habe. Damit bleiben sie schon deswegen ohne Erfolg, weil in keiner Weise dargelegt oder erkennbar ist, dass das Gericht im Falle der Beiladung zu einem anderen, für die Antragsteller günstigeren, Ergebnis gelangt wäre. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf selbständige Beweis- und Verteidigungsmittel verweisen, wird nicht erkennbar, warum sie diese nicht selbst hätten anwenden können.
Sie meinen ferner, der Voreigentümer hätte als Zeuge vernommen werden müssen. Der insoweit geltend gemachte Verfahrensmangel ist jedoch nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, wieso der nunmehr als Zeuge benannte Voreigentümer in der Lage gewesen wäre, Tatsachen mitzuteilen, die darüber hätten Aufschluss geben können, ob bei der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin bestimmte Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind oder nicht.
2.2.2 Die Antragsteller machen ferner geltend, das Oberverwaltungsgericht habe eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher insbesondere der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1980 - BVerwG 4 C 87.77 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 13; Urteil vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135; Urteil vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241).
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Allerdings hat das Normenkontrollgericht in einem Schreiben vom 8. April 2002 (Seite 52R der Akten) bei der Antragsgegnerin angefragt, ob diese an der im Bebauungsplan festgesetzten Erschließung festhalte, und dies unter Hinweis auf das zwischenzeitliche Verhalten des Nachbarn näher begründet. Diese Anfrage erfolgte im Rahmen der sich durch das Verfahren hinziehenden Bemühungen des Gerichts, eine alle Beteiligten zufrieden stellende Lösung herbeizuführen. Wenn derartige Bemühungen erfolglos bleiben, hat das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Verwertung des gesamten Sach- und Streitstandes darüber zu befinden, wie zu entscheiden ist. Kein Beteiligter kann sich darauf verlassen, dass das Gericht später zu seinen Gunsten entscheiden wird, nur weil es die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Einigung ausgelotet und hierzu Fragen gestellt hat. Dies gilt umso weniger, wenn die Problematik - hier einer Erschließung der betroffenen Grundstücke - in der mündlichen Verhandlung nochmals ausführlich erörtert worden ist, wie sich aus der Niederschrift ergibt.
3. Abschließend hebt der Senat hervor: Der Bebauungsplan ist zurzeit unwirksam. Die Antragsgegnerin hat über ihn erneut zu befinden. Falls nicht schon geschehen, kann dies zum Anlass genommen werden, mit allen Betroffenen nochmals über die umstrittene Erschließung der rückwärtigen Grundstücke zu verhandeln, um so möglicherweise eine bessere Lösung herbeizuführen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.