Beschluss vom 04.01.2012 -
BVerwG 3 B 83.11ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B3B83.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2012 - 3 B 83.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:040112B3B83.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 83.11

  • Hamburgisches OVG - 03.08.2011 - AZ: OVG 5 Bf 341/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 174,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 3. August 2011 mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2011 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.