Beschluss vom 04.01.2006 -
BVerwG 3 B 155.05ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B3B155.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2006 - 3 B 155.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:040106B3B155.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 155.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.08.2005 - AZ: OVG 14 A 451/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers vom 15. Oktober 2005 gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2005 - 14 A 451/05 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Die Beschwerde ist darüber hinaus unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 7. November 2005 hingewiesen worden.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf der entsprechenden Anwendung von § 14 Abs. 1 StrRehaG.

Beschluss vom 02.02.2006 -
BVerwG 3 B 155.05ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B155.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.02.2006 - 3 B 155.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:020206B3B155.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 155.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 25.08.2005 - AZ: OVG 14 A 451/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag des Klägers, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird abgelehnt.
  3. Der Antrag des Klägers, das Verfahren zum Ruhen zu bringen, wird abgelehnt.
  4. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen wird abgelehnt.

Gründe

1 In insgesamt drei jeweils auf einer Ausfertigung des Vorsitzendenschreibens vom 12. Dezember 2005 ausgeführten Schreiben vom 13. Januar 2006 hat der Kläger Wiedereinsetzung des Rechtsstreits in den vorigen Stand, das Ruhen des Verfahrens sowie Prozesskostenhilfe beantragt. Der Begründung ist zu entnehmen, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, Gerichtspost zu beantworten. In einem auf einer Ausfertigung des Vorsitzendenschreibens vom 18. Januar 2006 ausgeführten Schreiben vom 24. Januar 2006 hat der Kläger angekündigt, den Vorgang nun dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen und erneut Klage zu erheben. Da er die beim Bundesverwaltungsgericht gestellten Anträge damit nicht zurückgenommen hat und anzunehmen ist, dass er sich auch gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006 wendet, ist über diese Anträge zu entscheiden.

2 Der Sache nach handelt es sich um eine Gegenvorstellung zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2006, mit der der Kläger offenbar die Zulässigkeit seines durch diesen Beschluss verworfenen Rechtsmittels als außerordentliche Beschwerde geltend machen möchte. Ob ein solcher Rechtsbehelf überhaupt statthaft ist, kann dabei dahinstehen, da die vorgetragenen Gründe dem Begehren des Klägers nicht zum Erfolg verhelfen können. Unabhängig von der fehlenden Postulationsfähigkeit war die Beschwerde schon unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehörte der hier angefochtene Beschluss nicht. Aus diesem Grund war auch für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kein Raum.

3 Der Antrag auf Prozesskostenhilfe konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen war und die von dem Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung daher keine Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).