Beschluss vom 04.01.2005 -
BVerwG 5 B 110.04ECLI:DE:BVerwG:2005:040105B5B110.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.01.2005 - 5 B 110.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:040105B5B110.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 110.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 23.09.2004 - AZ: OVG 12 A 11754/04.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. September 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 460 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die "Beschwerde, Rechtsbeschwerde und außerordentliche Beschwerde" gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2004 verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG (siehe zur weiteren Begründung auch Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. September 2004).