Beschluss vom 03.12.2012 -
BVerwG 2 B 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:031212B2B32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2012 - 2 B 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:031212B2B32.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 32.12

  • Bayer. VG Ansbach - 02.12.2009 - AZ: VG AN 11 K 08.01199
  • Bayerischer VGH München - 10.02.2012 - AZ: VGH 14 B 10.2383

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Februar 2012 wird aufgehoben.
  2. Der Rechtsstreit wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1 Auf die Beschwerde der Klägerin ist der Rechtsstreit nach § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat.

2 1. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung. Sie war seit dem 26. März 2007 mit einem am 22. November 2007 an Lungenkrebs verstorbenen Beamten verheiratet. Der Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, es handele es sich um eine sog. Versorgungsehe, weil die Ehe unmittelbar nach Feststellung der lebensbedrohenden Erkrankung des Ehemanns geschlossen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der die Klägerin insbesondere geltend gemacht hatte, die Eheschließung sei bereits lange vor Kenntnis der Erkrankung geplant gewesen, wies das Verwaltungsgericht ab. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung zwar wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache zugelassen, in der Sache aber durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO zurückgewiesen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei auch in Ansehung der gestellten Beweisanträge entbehrlich, weil die erkennbaren Umstände eher geeignet seien, die gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer Versorgungsehe zu bestätigen als zu widerlegen.

3 Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht die Klägerin Gehörsverstöße und Aufklärungsmängel geltend. Der Verwaltungsgerichtshof habe die Frage, ob der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Krankheit vorlag, zwar als entscheidungserheblich erachtet, gleichwohl aber sowohl eine persönliche Anhörung der Klägerin als auch die beantragte Beweisaufnahme unterlassen.

4 2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt vor, weil die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO nicht gegeben waren. Die Berufungsentscheidung verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jew. Rn. 24 m.w.N.).

5 a) Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt (Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 6). Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern (Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 82, jeweils Rn. 23). Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen (Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64; Beschluss vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 6).

6 Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 29. Oktober 1991 - Nr. 22/1990/213/275 „Helmers“ - NJW 1992, 1813 m.w.N.). Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit einer Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen (EGMR, Urteil vom 19. April 2007 - Nr. 63235/00 „Eskelinen“ - Rn. 61; hierzu auch Meyer-Ladewig, EMRK-Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 19).

7 b) Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht.

8 Dabei kann offen bleiben, ob die Inanspruchnahme des § 130a Satz 1 VwGO hier schon wegen der Schwierigkeit der Rechtssache außer Betracht zu bleiben hatte. Mit der Beschwerde ist dabei im Ausgangspunkt davon auszugehen, dass die durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesprochene Berufungszulassung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten ein Indiz hierfür abgibt (vgl. Urteil vom 30. Juni 2004 - BVerwG 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 = Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 64, jeweils Rn. 15). Im Einzelfall mag sich jedoch die im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung getroffene Einschätzung nachträglich als unzutreffend und die Rechtssache einer Entscheidung im Verfahren nach § 130a VwGO zugänglich erweisen (vgl. Urteil vom 1. April 2004 - BVerwG 2 C 16.03 - Buchholz 239.1 § 3 BeamtVG Nr. 2; Beschluss vom 10. Juni 2008 - BVerwG 2 B 31.08 -). Anhaltspunkte hierfür sind den Akten indes nicht zu entnehmen; vielmehr ging in der Zwischenzeit lediglich die mit der Zulassungsbegründung der Sache nach im Wesentlichen übereinstimmende Berufungsbegründung ein. Auch das Anhörungsschreiben nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO enthält keine entsprechenden Hinweise.

9 Unabhängig hiervon war ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung hier jedenfalls deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Klägerin nach Zugang des Anhörungsschreibens auf entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, der im verwaltungsgerichtlichen Urteil nicht berücksichtigt wurde, hingewiesen und hierzu Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 63.11 - IÖD 2012, 20 Rn. 8). Damit hatte der Verwaltungsgerichtshof nicht nur über Rechtsfragen zu befinden, sondern auch über die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. Zur sachgerechten Aufklärung schwieriger tatsächlicher Fragen ist eine mündliche Berufungsverhandlung aber geboten (vgl. Beschluss vom 12. März 1999 - BVerwG 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35). Für die Überprüfung einer erstinstanzlichen Beweiswürdigung gilt dies erst recht (vgl. Beschluss vom 26. März 2012 - BVerwG 2 B 26.11 -).

10 Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält die Witwe eines Beamten Witwengeld. Die Gewährung ist gemäß Satz 2 Nr. 1 der Vorschrift jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sein denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe eine Versorgung zu verschaffen. Bei Kenntnis einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Zeitpunkt der Eheschließung kommt die Gewährung von Witwengeld in diesem Falle daher regelmäßig nur in Betracht, wenn der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der Erkrankung gefasst worden ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn noch kein Termin für die Eheschließung beim Standesamt festgestanden hat. In dieser Konstellation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Versorgung kausal für die Eheschließung war (Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - BVerwG 2 B 7.08 - und vom 19. Januar 2009 - BVerwG 2 B 14.08 - m.w.N.). Von entscheidender Bedeutung ist daher einerseits die Kenntnis des künftigen Ehepartners von der lebensbedrohlichen Erkrankung des Beamten, andererseits die Frage, ob schon vor diesem Zeitpunkt ein Heiratsentschluss gefasst worden ist.

11 Von diesem rechtlichen Maßstab ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen. Gleichwohl hat er es unterlassen, die Beweggründe für die Eheschließung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären und sich damit eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidungsfindung zu verschaffen. Dies gilt zunächst bereits, weil die Klägerin die Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts substantiiert in Zweifel gezogen hatte. Denn damit war eine sachgerechte Entscheidungsfindung alleine aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht möglich (vgl. Urteil vom 9. Dezember 2010 - BVerwG 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 <Rn. 23>). Mit der abschließenden Bemerkung, die Umstände sprächen „eher“ für als gegen die gesetzliche Vermutung belegen dies auch die Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichtshofs selbst.

12 Insbesondere aber hat der Verwaltungsgerichtshof die im Schriftsatz vom 29. September 2011 gestellten Beweisanträge fehlerhaft abgelehnt. Zwar kennt auch der vom Untersuchungsgrundsatz bestimmte Verwaltungsprozess die Möglichkeit, einen Beweisantrag durch „Wahrunterstellung“ abzulehnen. Diese Verfahrensweise setzt indes voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 a.E. StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen in Frage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris Rn. 2). Das Gericht darf sich daher im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie „ohne jede inhaltliche Einschränkung“ in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>, Beschluss vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.93 - juris Rn. 7). Gegen diese Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof verstoßen und mit der von ihm angenommenen Wahrunterstellung der Sache nach eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung vorgenommen.

13 Im Schriftsatz vom 29. September 2011 hat die Klägerin u.a. unter Beweis gestellt, dass ihrem Steuerberater bereits vor Kenntnis der Erkrankung die näheren Inhalte der notariellen Regelungen und der für Januar 2007 geplante Notartermin mitgeteilt worden seien sowie dass in dem Notartermin eine Beratung über den Ehe- und Erbvertrag stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat der Verwaltungsgerichtshof durch die Ablehnung des Beweisantrags als wahr unterstellt. Zur Ablehnung des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs hat das Gericht nachfolgend aber maßgeblich darauf abgestellt, dass die Ehe „sehr kurzfristig“ geschlossen und ein vorheriger Entwurf für einen Ehevertrag nicht erstellt worden sei. Damit hat es sich in Widerspruch zu der angenommenen Wahrunterstellung begeben. Der von der Klägerin unter Beweis gestellten Geschehensablauf und die Annahme einer sehr kurzfristigen Eheschließung schließen einander aus. Gleiches gilt der Sache nach für die Annahme des fehlenden Vertragsentwurfs. Aus dem klägerischen Vorbringen folgt sowohl das Vorhandensein inhaltlicher notarieller Regelungen als auch eine fachliche Beratung hierüber. Sollte den Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme zu Grunde liegen, ein bestehender Heiratsentschluss könne nur durch Vorlage eines ausformulierten Ehevertragsentwurfes oder den Nachweis eines präzise zeitlich konkretisierten Hochzeitstermins nachgewiesen werden, läge hierin eine Überdehnung der Voraussetzungen aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG.

14 Im Übrigen folgen die Annahmen des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht aus der in Anspruch genommenen Vorbemerkung des Ehe- und Erbvertrags vom 27. März 2007. Dass ein Entwurf nicht erstellt worden ist, kann dem Vertragstext nicht entnommen werden. Vielmehr wird ausdrücklich auf den bereits im Januar mit dem Notar besprochenen Inhalt des Ehevertrags Bezug genommen. Die beschriebene Abweichung vom üblichen Ablauf kann auch im Fehlen des vom beurkundenden Notars für angemessenen erachteten Zeitlaufs zu sehen sein. Hierauf deuten auch die Hinweise hin, dass eine weitere Überlegungszeit und Vertagung des Beurkundungstermins nicht gewünscht werde. Jedenfalls hätte die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs einer weiteren Aufklärung bedurft. Dies gilt auch für den Hinweis des Notars, die Eheleute hätten gestern „sehr kurzfristig“ die Ehe geschlossen. Denn auch diese Passage steht im Zusammenhang zur der vom Notar für üblich gehaltenen zeitlichen Gestaltung und bezieht sich damit wohl auf den konkreten Termin der Eheschließung. Ein - die weitere Beweisaufnahme entbehrlich machender - Beleg dafür, dass ein verbindlicher Heiratswunsch selbst oder dessen Verwirklichung in angemessener Zeit vorher nicht beabsichtigt war, kann der Vorbemerkung in Ansehung ihres objektiven Erklärungsgehalts nicht entnommen werden.

15 3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

16 Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil für eine erfolgreiche Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision Gerichtsgebühren nicht anfallen (vgl. § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5500 ff. des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zum GKG).