Beschluss vom 03.12.2007 -
BVerwG 3 B 111.07ECLI:DE:BVerwG:2007:031207B3B111.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.12.2007 - 3 B 111.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:031207B3B111.07.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 111.07
- Niedersächsisches OVG - 26.09.2007 - AZ: OVG 12 OA 158/07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 2007 wird verworfen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Die Beschwerde ist darüber hinaus auch deswegen unzulässig, weil sie nicht der Vorschrift des § 67 Abs. 1 VwGO genügt. Danach muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen.
3 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).