Verfahrensinformation

Der Kläger ist ein im Bundesgebiet ansässiger Verein, der nach seiner Satzung u.a. das Ziel verfolgt, in Palästina soziale Projekte durchzuführen. Es sammelt Spenden und leitet diese an so genannte Sozialvereine in Palästina weiter. Mit Verfügung vom Juli 2002 stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die Tätigkeit des Klägers Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe. Außerdem unterstütze er eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasse und unterstütze. Die Tätigkeit des Klägers richte sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst. Die Beklagte geht im Wesentlichen von Folgendem aus: Der Kläger sei ein so genannter Ausländerverein, der im Vergleich zu Deutschenvereinen unter erleichterten Bedingungen verboten werden könne. Die Verbotsgründe seien erfüllt, weil der Kläger die Angehörigen von Selbstmordattentätern finanziell unterstütze, weil er auf dem Boden der Gewaltorganisation HAMAS handele und weil von ihm unterstützte Sozialvereine HAMAS angehörten. Der Kläger hat gegen sein Verbot Klage erhoben, über die das Bundesverwaltungsgericht als einzige Instanz zu entscheiden hat. Es wird insbesondere zu klären sein, ob es sich bei dem Kläger um einen Ausländer- oder Deutschenverein handelt und ob die materiellen Voraussetzungen gesetzlicher Verbotsgründe vorliegen.


Pressemitteilung Nr. 69/2004 vom 03.12.2004

Verbot des Vereins "AL-AQSA" bestätigt

Der Kläger ist ein im Bundesgebiet eingetragener Verein, der nach seiner Satzung u.a. das Ziel verfolgt, in Palästina soziale Projekte zu unterstützen. Er sammelt Spenden und leitet diese an so genannte Sozialvereine in Palästina weiter. Mit Verfügung vom Juli 2002 stellte das Bundesministerium des Innern fest, dass die Tätigkeit des Klägers Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe. Außerdem unterstütze er eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen und Sachen veranlasse und unterstütze. Die Tätigkeit des Klägers richte sich auch gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst.


Das Bundesverwaltungsgericht, das über die gegen die Verbotsverfügung erhobene Klage erst- und letztinstanzlich zu entscheiden hatte, hat das Verbot bestätigt: Das Verbot ist rechtmäßig, weil sich der Kläger zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete, sodass er nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG), der mit Art. 9 Abs. 2 GG übereinstimmt, verboten werden kann. Der Kläger hat dadurch gegen die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes verstoßen, dass er über einen langen Zeitraum und in erheblichem Umfang in Palästina ansässige Sozialvereine, die der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat. Darin lag zugleich eine Unterstützung der von HAMAS gegenüber dem israelischen Volk ausgeübten Gewalttaten. Zwar ist nicht nachzuweisen, dass die den einschlägigen Sozialvereinen zugewandten Gelder unmittelbar der (teilweisen) Finanzierung der militärischen Aktivitäten von HAMAS dienten. HAMAS ist aber als ein einheitliches Gebilde anzusehen, bei dem auch die sozialen Aktivitäten nicht von dem militärischen Bereich geschieden werden können. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Kläger mit den Zielen von HAMAS identifiziert.


BVerwG 6 A 10.02 - Urteil vom 03.12.2004


Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 6 PKH 8.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B6PKH8.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 6 PKH 8.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B6PKH8.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 8.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger die Kosten der Prozessführung aufbringen kann (§ 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat nach seinen Angaben ein Kapitalvermögen von 300 000 €. Die Beschlagnahme und Einziehung dieses Vermögens hindert den Kläger nicht daran, aus ihm die Kosten aufzubringen. Die dem Verein nach dem Verbot durch die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen entstandenen Prozesskosten gelten für den Fall eines Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeiten (§ 13 Abs. 3 Satz 3 VereinsG), die gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigen sind. Der Kläger kann zudem bereits vor einer endgültigen Vermögensfeststellung, die erst im Rahmen der Abwicklung erfolgt, verlangen, dass ihm die zur Rechtsverfolgung, namentlich für einen seinem Prozessbevollmächtigten zustehenden Vorschuss (§ 17 BRAGO) erforderlichen Beträge zur Verfügung gestellt werden. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 VereinsG, demzufolge die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des Insolvenzverfahrens Insolvenzgläubiger wären (§ 38 InsO), soweit nicht eine Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt (vgl. § 16 VereinsG-DVO), erst zulässig ist, wenn die Verwertung des eingezogenen Vermögens eine zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichende bare Masse ergeben hat. Die Beschränkungen, denen die vorzeitige Befriedigung von Insolvenzverbindlichkeiten unterliegt, gelten, wie ein Umkehrschluss ergibt, nicht für Masseverbindlichkeiten (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 13 Rn. 4, für die frühere, auf die Konkursordnung bezogene, insoweit aber vergleichbare Fassung). Umstände, die es dem Kläger unmöglich machen könnten, auf das beschlagnahmte Vermögen zur prozessualen Wahrung seiner Rechte zurückzugreifen, sind nicht ersichtlich.

Beschluss vom 16.07.2003 -
BVerwG 6 VR 10.02ECLI:DE:BVerwG:2003:160703B6VR10.02.0

Beschluss

BVerwG 6 VR 10.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. G e r h a r d t und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 wird mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin über die Verwendung seiner Mittel gemäß Ab-
  2. schnitt II.2 dieses Beschlusses zu berichten hat.
  3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Anordnungsverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes im Anordnungsverfahren wird auf 12 500 € festgesetzt.

I


Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2002 fest, dass die Tätigkeit des Antragstellers Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe, eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebiets, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasse, unterstütze und sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Antragsteller wurde verboten und aufgelöst. Die Verwendung von Kennzeichen des Antragstellers wurde verboten ebenso die Bildung von Ersatzorganisationen und die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen. Das Vermögen des Antragstellers sowie bestimmte Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland eingezogen. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen mit Ausnahme der Vermögenseinziehung wurde angeordnet.
Der Antragsteller hat am 30. August 2002 Klage gegen die Verfügung vom 31. Juli 2002 erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt. Die Antragsgegnerin ist der Klage und dem Antrag entgegengetreten.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II


Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Die Erfolgsaussichten der Klage sind offen. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen und der mit der gerichtlichen Zwischenentscheidung verbundenen Folgen führt zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit einer Maßgabe.
1. Der gegenwärtige Sach- und Streitstand erlaubt dem beschließenden Senat auf der Grundlage der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung keine hinreichende Prognose über den Erfolg der Klage.
a) Die Verfügung vom 31. Juli 2002 ist in erster Linie auf die Verbotstatbestände des § 14 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VereinsG gestützt. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Ausländerverein ist. Es spricht Überwiegendes dafür, dass dies der Fall ist. Allerdings ist eine abschließende Beurteilung erst im Hauptsacheverfahren möglich.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG sind Ausländervereine Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gelten nicht als Ausländervereine Vereine, deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind. Für die Beantwortung der Frage, ob Ausländer in der Leitung eines Vereins überwiegen, kommt es nicht auf den zahlenmäßigen Anteil der Ausländer im Vorstand, sondern darauf an, ob Ausländer das Vereinsgeschehen von außen oder innen maßgeblich beeinflussen und für den Verein maßgebliche Funktionen ausüben; es kommt auf die "materielle Leitungsfunktion" an (vgl. Beschluss vom 6. September 1995 - BVerwG 1 VR 2.95 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 23 = NVwZ 1997, 68; s. a. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 2000 - BVerfG 1 BvR 1539/94 u.a. - NVwZ 2000, 1281).
Da der Antragsteller nach den Angaben der Beteiligten nicht im Hinblick auf die Struktur und das Wirken seiner Mitglieder als Deutschen- oder als Ausländerverein eingestuft werden kann, kommt es darauf an, wer im Vorstand des Antragstellers die materielle Leitungsfunktion ausübt. Der Vorstand besteht aus dem Jordanier A. als Vorsitzenden, dem Deutschen T. als stellvertretenden Vorsitzenden und dem Belgier E. als Schatzmeister. Die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller werde im Wesentlichen von Herrn A. geleitet, während der Antragsteller vorträgt, die Vorstandsmitglieder wirkten bei der Leitung des Vereins arbeitsteilig zusammen.
Auf die zwischen den Beteiligten strittigen Tatsachenfragen kommt es möglicherweise nicht an. Denn der Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG spricht dagegen, dass der Gesetzgeber ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union vereinsrechtlich Deutschen vollständig gleichgestellt hat. Vielmehr könnte er aus der Gruppe der Ausländervereine lediglich diejenigen von der Anwendung des § 14 VereinsG ausgenommen haben, die überwiegend von ausländischen EU-Mitgliedstaatsangehörigen gebildet sind ("gelten nicht als Ausländervereine"). Dies würde bedeuten, dass bei der Qualifizierung eines "gemischten" Vereins als Ausländerverein EU-Mitgliedstaatsangehörige und Drittstaatsangehörige gleich zu behandeln sind. Der Antragsteller wäre danach aufgrund seines eigenen Vortrags Ausländerverein, weil die Vorstandsarbeit in arbeitsteiligem Zusammenwirken erledigt wird und die Ausländer im Vorstand in der Mehrzahl sind.
Allerdings erscheint die vorstehende Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG nicht zwingend. Insbesondere im Hinblick auf die Gesetzesbegründung, die den Eindruck vermittelt, die ausländischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sollten Deutschen vereinsrechtlich gleichgestellt werden (vgl. BTDrucks 14/7386 <neu> S. 49 f.), bedarf sie der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren. Ist ihr nicht zu folgen, ist aufzuklären, ob die Behauptung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die materielle Leitungsfunktion im Wesentlichen von Herrn A. ausgeübt wird. Zwar trifft es nach den dem Senat vorliegenden Asservaten zu, dass im Schriftverkehr nach außen allein Herr A. in Erscheinung getreten ist. Auch hat der Senat - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen konkreter Hinweise seitens des Antragstellers - keinen Anlass für die Annahme, dass die Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller sinngemäß vorgetragen, nicht sämtliche für die Frage erheblichen Unterlagen ausgewertet und vorgelegt hat. In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass die (interne) Geschäftsführung von den Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich wahrgenommen wird. Dagegen spricht insbesondere, dass auf den asservierten "Zahlungswunschformularen" die vorgedruckten Prüf- und Genehmigungsvermerke nicht von den weiteren Vorstandsmitgliedern ausgefüllt worden sind und auch sonst keine schriftlichen Belege für die vom Vorstand gefassten Beschlüsse vorliegen, obwohl dies in § 6 Abs. 5 Satz 3 der Satzung vorgesehen ist. Die Schlüsse, die die Antragsgegnerin namentlich im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 aus den Asservaten zieht, haben Gewicht. Über Art und Umfang der Arbeitsteilung im Vorstand kann indes abschließend erst nach Anhörung der Vorstandsmitglieder und ggf. Einvernahme des Geschäftsführers im Hauptsacheverfahren befunden werden. Soweit der Anmeldung des Antragstellers als Ausländerverein überhaupt die Bedeutung eines Indizes beizumessen ist, kann auf diesen Umstand jedenfalls nicht vor Ausschöpfung der Beweismittel abgestellt werden.
b) Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist offen, ob der Antragsteller den Verbotsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG erfüllt.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange unterstützt, befürwortet oder hervorrufen soll. Der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/7386 <neu> S. 51) ist zunächst zu entnehmen, dass die aufgeführten Handlungen nicht öffentlich erfolgen müssen. Sodann wird ausgeführt, mit diesem Verbotsgrund solle unter anderem das Spendensammeln für Terrorgruppen oder das Rekrutieren von Kämpfern erfasst werden; er werde auch für den Fall einschlägig sein, dass drittstaatsangehörige fundamental-islamistische Imame im Rahmen des Freitagsgebets in einer dem Ausländerverein zurechenbaren Weise das Existenzrecht des Staates Israel bestritten und zur Teilnahme am gewaltsamen Befreiungskampf oder zum Mord an Juden oder US-Amerikanern aufriefen; dabei werde eine eigene positive Stellungnahme des Vereins zur Anwendung von Gewalt vorausgesetzt. Dementsprechend ist der Verbotstatbestand dahin zu verstehen, dass er die gezielte Förderung von Gewaltanwendung betrifft, wobei diese nicht bereits durch bestimmte Aktionen, Aktionsformen oder Akteure konkretisiert sein muss.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Verbotsgrundes bedürfen voller behördlicher bzw. gerichtlicher Aufklärung. Ein dahin gehender Verdacht genügt nicht. Dem Recht etwa der Nachrichtendienste geläufige Wendungen, die einen Verdacht zum Anknüpfungspunkt staatlichen Handelns machen ("wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen"), hat der Gesetzgeber nicht benutzt. In der Gesetzesbegründung wird einerseits auf die Vorteile konkreter Verbotstatbestände für ein effizientes Verwaltungshandeln und andererseits auf die weite Tatbestandsfassung verwiesen (BTDrucks 14/7386 <neu> S. 50/51). Dies bestätigt, dass ein, wie der Antragsteller formuliert hat, "Verdachtsverbot" keine gesetzliche Grundlage findet. Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass der vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 14 AuslG durch das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361) verfolgte Präventionszweck, problematischen Entwicklungen von Ausländervereinen bereits in einem frühen Entwicklungsstand entgegentreten zu können, sich in "niedrigschwelligen Eingriffsvoraussetzungen" niedergeschlagen habe, steht dies mit dem Gesagten im Einklang. Sollte sie allerdings mit ihrem Hinweis auf "im Ausland schwer auflösbare Sachverhaltsunsicherheiten" die Auffassung verbinden, insoweit genügten Verdachtsmomente zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG, wäre ihr nicht zu folgen.
Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt unter Heranziehung der Beteiligten von Amts wegen. Bei der Anfechtung von vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen beruht die gerichtliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) der Eigenart der Materie entsprechend in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indizien (stRspr; vgl. Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5). Die Hinweistatsachen (Indizien) ihrerseits unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Während es bei den vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit angefochtenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügungen auf diese Stufe der gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung nicht entscheidend angekommen ist, besteht hier Anlass zu folgendem Hinweis:
Ein Vereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht ausgesprochen werden, eine gleichwohl ergangene Verbotsverfügung ist durch das Gericht aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Verbotsbehörde stehen Beweiserleichterungen, auf die die Antragsgegnerin mit der erwähnten Erwägung abzielen dürfte, nicht zur Seite. Dies gilt sowohl für Auslandssachverhalte als auch für solche, deren Behauptung die Verbotsbehörde im Hinblick auf Geheimhaltungsbedürfnisse nicht näher darzulegen und insbesondere nicht mit Beweismitteln zu belegen vermag. Dem Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG liegt der Gedanke der Gewaltprävention im Vorfeld der Gefahrenabwehr zugrunde. Im Rahmen des lediglich Präventionszwecken dienenden § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG kann ein Vereinsverbot nicht mit den staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt werden, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden können. Dies bedeutet insbesondere, dass substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung nicht zugänglich sind, zwar die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbildes bestätigen können, dass derartige Tatsachenbehauptungen jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein dürfen, wenn sie plausibel erscheinen. Soweit in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung geheim gehaltener Vorgänge in weitergehendem Maße für möglich angesehen worden ist, betrifft diese Rechtsprechung andere Fallgestaltungen und kann nicht auf die Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen eines Vereinsverbots übertragen werden (vgl. Urteil vom 1. Juli 1975 - BVerwG 1 C 44.70 - BVerwGE 49, 44, 50; Beschluss vom 1. Februar 1996 - BVerwG 1 B 37.95 -
NVwZ-RR 1997, 133 m.w.N; s. a. BVerfGE 101, 106, 126).
bb) Der beschließende Senat hat keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit des Verbotstatbestands des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG mit dem Grundgesetz und völkerrechtlichen Vorgaben.
Verfassungsrechtlicher Maßstab ist Art. 2 Abs. 1 GG. Danach steht die Vereinigungsfreiheit von Ausländern unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der alle formell und materiell verfassungsmäßigen Gesetze gehören. Ist - wie hier - durch die gesetzliche
Beschränkung der freien Persönlichkeitsentfaltung ein unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung nicht beeinträchtigt, müssen staatliche Maßnahmen hingenommen werden, die im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes getroffen werden. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Ferner darf der mit der Beschränkung verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen und den Betroffenen nicht übermäßig oder unzumutbar belasten (stRspr; BVerfGE 96, 10, 21).
Der Gesetzgeber verfolgt mit § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG legitime Zwecke. Der Verbotstatbestand dient zum einen dem friedlichen und geordneten Zusammenleben der Bevölkerung in Deutschland, dem die Unterstützung von Gewaltanwendung jeder Art zuwiderläuft. Zum andern soll die Anwendung von Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange im übernationalen Rahmen bekämpft werden. Es steht außer Frage, dass die Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung Verfassungswerte sind, die mit anderen im gleichen Rang stehen und unverzichtbar sind, weil die Institution Staat von ihnen die eigentliche und letzte Rechtfertigung herleitet (BVerfGE 49, 24, 56 f.). Vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 2 und des Art. 26 Abs. 1 GG kann ferner nicht in Abrede gestellt werden, dass der Gesetzgeber eine das eigene Staatsgebiet überschreitende Vorsorge gegen Gewaltanwendung betreiben darf.
Vereinsverbote sind, wie sich bereits aus Art. 9 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 GG ergibt, nicht greifbar ungeeignet, den Gesetzeszweck zu verwirklichen. Dem Gebot, jeweils das mildeste Mittel einzusetzen, das zur effektiven Zweckerreichung zur Verfügung steht, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verbotsbehörde nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG anstelle des Vereinsverbots gegenüber Ausländervereinen Betätigungsverbote erlassen kann, die sie auch auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen beschränken kann. Verfassungsrechtliche Bedenken folgen auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber trotz der weiten Fassung des Verbotstatbestandes keine besonderen Sicherungen zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im engeren Sinn getroffen, sondern lediglich in der Gesetzesbegründung die Bedeutung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beim Gesetzesvollzug unterstrichen hat (vgl. BTDrucks 14/7386 <neu> S. 50). Die nähere Bestimmung, in welchen Fällen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz behördlichem Einschreiten Grenzen setzt, ist damit letztlich der Rechtsprechung zugewiesen. Diese ist zwar an die Entscheidung des demokratisch legitimierten Gesetzgebers gebunden, den Rechtsgüterschutz weit in das Vorfeld der Gefahrenabwehr hineinzuverlagern. Dies schließt aber nicht aus, dass Verbotsverfügungen anhand des Maßstabes "praktischer Vernunft" (vgl. BVerwGE 110, 126, 140) auf die Beachtung des Übermaßverbotes hin zu überprüfen sind. Im Hinblick auf die Intensität der gerichtlichen Kontrolle vereinsrechtlicher Verbotsverfügungen ist nicht zu erkennen, inwiefern Betroffenen aus dem Fehlen gesetzlicher Konkretisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Nachteile erwachsen könnten.
Die Gewährleistung der Vereinigungsfreiheit in Art. 11 Abs. 1 EMRK steht unter dem Vorbehalt, dass die Ausübung dieses Rechts vom Gesetz vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden darf, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 EMRK). Zudem darf die Bestimmung des Art. 11 EMRK nicht so ausgelegt werden, dass sie den Staaten verbietet, die politische Betätigung von Ausländern Beschränkungen zu unterwerfen (Art. 16 EMRK). Der beschließende Senat sieht keinen Anhalt dafür, dass die an das Verbot nichtstaatlicher Gewaltausübung anknüpfende Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG mit Konventionsrecht unvereinbar sein könnte. Entsprechendes gilt für Art. 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (zu dem Art. 16 EMRK entsprechenden Vorbehalt s. BGBl II 1976 S. 1068).
cc) Die Antragsgegnerin hält den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG zusammengefasst aufgrund folgender Erwägungen für erfüllt: Der Antragsteller benenne in seinen Spendenaufrufen u.a. als Verwendungszweck die Unterstützung von "Märtyrerfamilien" in Palästina; der Begriff "Märtyrer" sei synonym mit Angehörigen der palästinensischen Bevölkerung, die bei gewalttätigen Angriffen auf israelische Einrichtungen und Israelis ihr Leben verlören, einschließlich der Selbstmordattentäter; zu den Organisationen, die den aus dem Jihad-Gedanken stammenden Begriff im Sinne eines gewalttätigen Vorgehens gegen Israel verwendeten und instrumentalisierten, gehöre HAMAS; der Antragsteller handele auf dem Boden der Muslimbruderschaft und insbesondere im Kontext von HAMAS und teile deshalb den von dieser Organisation geprägten Begriff des "Märtyrertums"; die Unterstützung von Märtyrerfamilien sei gleichbedeutend mit der Befürwortung von Selbstmordattentaten; diese Unterstützung nehme potenziellen Märtyrern die Sorge um die materielle Zukunft von Angehörigen und fördere so ihre Bereitschaft zu "Märtyreraktionen“. Dass der Antragsteller auf dem Boden der Muslimbruderschaft und insbesondere im Kontext von HAMAS handele, ergebe sich aus Folgendem: Der Vereinsvorsitzende A. sei in Vereine eingebunden, die Positionen von HAMAS verträten; er unterhalte wie früher, wenn auch weniger sichtbar, Kontakte zu HAMAS; ein Mitglied der Muslimbruderschaft habe im Dezember 1999 die Adresse des Antragstellers als Besuchsadresse angegeben; vom Antragsteller gesammelte Spenden flössen über unverdächtig erscheinende Hilfsorganisationen HAMAS zu, wobei den Spendern wie den Organisationen, in denen gesammelt werde, bekannt sei, dass der Antragsteller die "Intifada“ der palästinensischen Bevölkerung unterstütze.
Träfe es zu, dass der Antragsteller in der dargestellten Art und Weise "Beihilfe“ zu Gewaltaktionen von Palästinensern gegen Israelis oder israelische Einrichtungen, insbesondere zu Selbstmordattentaten leistet, wäre der Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG erfüllt, weil darin die Unterstützung von Gewaltanwendung als Mittel zur Durchsetzung politischer Belange läge. Der beschließende Senat kann bei summarischer Prüfung aus den vorliegenden Indizien aber nicht mit hinreichender Sicherheit ableiten, dass Zweck oder Tätigkeit des Antragstellers tatsächlich dem von der Antragsgegnerin dargestellten Bild entsprechen.
Allerdings kommt den nicht zu beanstandenden satzungsmäßigen Zielen des Antragstellers und seiner Anerkennung als gemeinnütziger Verein keine entscheidende Bedeutung zu. Maßgeblich sind vielmehr die von ihm tatsächlich verfolgten Zwecke, wie sie sich nach den ihm zurechenbaren Äußerungen darstellen, und seine Tätigkeit.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin lässt sich aus den vorliegenden Spendenaufrufen nicht ohne weiteres ableiten, dass der Antragsteller unter "Märtyrern" Selbstmordattentäter versteht. Dieser Begriff ist, wie die Antragsgegnerin einräumt, vieldeutig. Mit ihm können nach allgemeinem Sprachgebrauch im islamischen Kulturkreis sowohl im (aktiven) Kampf für den Islam Gefallene als auch Gläubige bezeichnet werden, die als (passive) Opfer gestorben sind. Eine auf aktive Kämpfer einschließlich der Selbstmordattentäter eingeengte Bedeutung kann dem Begriff nur beigemessen werden, wenn er in einem dahin gehenden Kontext - etwa im Zusammenhang mit Terroraktionen von HAMAS - verwendet wird. Aus den vorliegenden Materialien selbst ergibt sich ein solcher Zusammenhang nicht zwingend.
Für die Annahme der Antragsgegnerin, der Antragsteller sichere die Familien potenzieller Selbstmordattentäter finanziell ab und leiste damit für deren Tatentschluss einen erheblichen Beitrag, dürfte es bislang an einem (direkten) Beleg fehlen. Soweit zwischen den Beteiligten strittig ist, inwieweit die finanzielle Absicherung der Familien für den Tatentschluss von Selbstmordattentätern erheblich ist, dürfte - gerade im Hinblick auf den Vortrag der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 (S. 29 f.) - davon auszugehen sein, dass die Motive der Selbstmordattentäter komplex sind und kaum aufgeklärt werden kann, welche Rolle die wirtschaftliche Absicherung der Familie dabei spielt. Darauf kommt es für den Nachweis des Verbotsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG indes möglicherweise auch nicht an. Denn es liegt nahe, dass allenfalls die konkrete Zusage der Absicherung der Familie oder das Bestehen eines verlässlichen Systems derartiger Absicherungen den Tatentschluss eines Selbstmordattentäters fördern kann. Trifft diese These zu, könnte dem Antragsteller die Unterstützung von Gewaltanwendung nur dann vorgeworfen werden, wenn ein derartiges System bestünde - der Umstand, dass eine Organisation im Januar 2000 um Schulgeld für 39 Kinder, darunter sieben Kinder von getöteten "Märtyrern", bittet (Anlage 20 zur Antragserwiderung vom 19. Dezember 2002, Auswertungsordner 2), könnte jedenfalls für diesen Zeitraum dagegen sprechen - und er es mittrüge, wofür es bislang an belastbaren Hinweisen fehlen dürfte. Hingegen dürfte es zur Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht ausreichen, wenn die allgemeinen Hilfeleistungen des Antragstellers im Einzelfall auch Familien von Selbstmordattentätern zugute kommen. Der beschließende Senat hat Zweifel, ob der Umstand, dass Hilfeleistungen in Palästina ein "Unterstützungsklima" (in den Worten der Antragsgegnerin: "positiv bewertendes Milieu", "affirmatives Umfeld") schaffen und damit in ungewisser Weise auch Selbstmordattentate gefördert werden, ein Vereinsverbot rechtfertigen kann. Die Entscheidung über diese Fragen muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Zweifelhaft erscheint, ob sich den dafür von der Antragsgegnerin herangezogenen Äußerungen des Antragstellers eine positive Einstellung zu Gewalttaten von Seiten der Palästinenser entnehmen lässt. So lassen etwa die in dem Versammlungsaufruf im Auswertungsordner 1 (Anlage 6 zur Antragserwiderung vom 19. Dezember 2002) enthaltenen politischen Aussagen, auch wenn er dem Antragsteller zuzurechnen sein sollte, einen solchen Schluss wohl nicht zu, wenn die insoweit üblichen Akzentuierungen berücksichtigt werden. Das im Auswertungsordner 1 (Anlage 7 zur Antragserwiderung vom 19. Dezember 2002) enthaltene Asservat mag die von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 dargestellten Bezüge zu HAMAS enthalten, das zu den Spendenaufrufen Gesagte gilt aber auch hier. Verschiedene Asservate aus dem Bereich des Antragstellers haben zwar Bezug zur Anwendung von Gewalt und deuten auf die ideologische Nähe zur Gewaltausübung durch HAMAS. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach seinem Vorbringen humanitäre Projekte in einem Umfeld fördert, das von den Auseinandersetzungen zwischen Palästinensern und dem Staat Israel geprägt wird, lassen diese Asservate aber nicht ohne weiteres Schlüsse auf Zweck und Tätigkeit des Antragstellers zu.
Nach bisherigem Sach- und Streitstand kommt es nach alledem entscheidend darauf an, ob der Antragsteller in die Organisation von HAMAS eingebunden ist und ob seine Tätigkeit deshalb der Unterstützung von Gewaltanwendung dient. Zwar bestehen deutliche Hinweise auf eine Einbindung in das Netzwerk von HAMAS. So lässt sich das Ergebnis einer vorläufigen Würdigung der Beweismittel Fach 29 bis 35 und 38 sowie Auswertungsordner 1, Anlagen 14 bis 16 sowie des Vortrags der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 dahin zusammenfassen, dass der Vereinsvorsitzende A. in nachhaltiger Beziehung zumindest zur "Islamischen Gemeinschaft in Deutschland e.V." (IGD) steht und Kontakte zu Personen hat, die mit HAMAS in relevanter Weise in Beziehung stehen. Nach Ansicht des beschließenden Senats wirkt Herr A. auf der Grundlage der Ideologie des IGD und wohl auch der "Muslimbruderschaft" (MB) beim Antragsteller und richtet dessen Tätigkeit als Vereinsvorsitzender an ihr aus. Auch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Dokumente sprechen in ihrer Gesamtheit - unbeschadet der Erörterung des Beteiligtenvortrags zu den einzelnen Asservaten - dafür, dass der Antragsteller Teil des Netzwerks von HAMAS ist. Insbesondere geht der beschließende Senat in diesem Verfahren davon aus, dass der Antragsteller zumindest parallel zu entsprechenden Organisationen in anderen Ländern Spenden sammelt, die auch an palästinensische Einrichtungen, die dem Umfeld von HAMAS zuzuordnen sind, weitergeleitet werden.
Jedoch lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilen, ob die der Verbotsverfügung erkennbar zugrunde liegende und im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 auf weitere Grundlagen gestellte Vorstellung der Antragsgegnerin, dass HAMAS eine Einheit sei und die sozialen und terroristischen Tätigkeiten von HAMAS nicht unterschieden werden könnten, zur Überzeugung des Gerichts bewiesen werden kann. Nach der Darstellung des Bundesnachrichtendienstes erscheint HAMAS nicht als homogene politisch-militante Gruppierung, sondern als weit gespanntes Netzwerk mit einem erfolgreichen verzweigten System sozialer Einrichtungen und Organisationen. HAMAS bezieht nach dieser Darstellung aus dem Ausland in erster Linie für die karitativen Zwecke ihres sozialen Netzwerks umfangreiche Spendengelder. Beweise dafür, dass diese zweckwidrig für militante (terroristische) Aktivitäten verwendet würden, liegen nach Auskunft des Bundesnachrichtendienstes nicht vor. In welchem Umfang die jeweiligen Umfeldorganisationen in die militant-terroristischen Ziele von HAMAS einbezogen sind, lässt sich nach den vorliegenden Behördenzeugnissen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Daher besteht nicht nur die theoretische Möglichkeit, sondern eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit, dass Beziehungen zu Organisationen, die mit HAMAS in Zusammenhang zu bringen sind, nicht notwendig eine Identifizierung mit der Gewaltanwendung von HAMAS bedeuten. Gleiches gilt für die Sammlung und Weiterleitung von Spenden an Einrichtungen im Umfeld von HAMAS. Soweit die Antragsgegnerin ihren Vortrag zur homogenen Struktur von HAMAS auf neuere Erkenntnisse des niederländischen Nachrichtendienstes und deren Verwertung durch einen Richter in einem in-camera-Verfahren stützt, kann dem erst im Hauptsacheverfahren nachgegangen werden. Der Vortrag enthält lediglich eine zusammenfassende Tatsachenbehauptung, die nicht einmal eine Plausibilitätskontrolle erlaubt und jedenfalls in diesem Verfahren nicht zu Lasten des Antragstellers zu verwerten ist. Die ergänzenden Darstellungen der Entwicklung von HAMAS und ihrer Erziehungseinrichtungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 2. Juli 2003 (S. 19 ff., 28 ff.) sind insoweit bei summarischer Würdigung unergiebig. In diesem Zusammenhang wirft der Umstand, dass die palästinensische Autonomiebehörde im Winter 2001/2002 nur wenige bestimmte HAMAS zugeordnete Vereinigungen verboten hat (vgl. Schriftsatz vom 2. Juli 2003 S. 16), nicht nur die Frage nach den Verbotsgründen auf, sondern nötigt auch zu weiterer Aufklärung der Struktur des Netzwerks von HAMAS.
In der Frage, ob der Antragsteller namentlich in eine finanzielle Infrastruktur von HAMAS eingebunden ist, die zu ihren terroristischen Aktivitäten beiträgt, dürfte sich die Beweislage seit dem 12. Juni 2002, zu welchem Zeitpunkt das Bundesministerium des Innern das Vorliegen diesbezüglicher Beweise verneint hat (Verwaltungsvorgang Bl. 6), nicht entscheidend verändert haben. Die Verbindungen des Antragstellers zu AL-AQSA-Hilfsorganisationen in anderen Ländern und zu anderen Organisationen wie der Holy Land Foundation for Relief and Development (HLF) belegen als solche die dem Antragsteller vorgeworfene Unterstützung von Gewalt nicht. Es ist nicht auszuschließen, dass aufgrund dem Senat nicht unterbreiteter nachrichtendienstlicher Erkenntnisse die vorliegenden Hinweise im Sinne der Behauptung zu interpretieren sind, dass der Antragsteller unter dem Deckmantel der Förderung sozialer und humanitärer Projekte mit den von ihm gesammelten Spenden gewaltsame Aktivitäten von HAMAS unterstützt. Auf der Grundlage der zurzeit vorliegenden Tatsachen und Hinweise kann der Senat den Fragenkomplex indes nicht abschließend beurteilen. In diesem Zusammenhang wird im Hauptsacheverfahren auch die in erster Linie für den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG möglicherweise bedeutsame Unterstützung HAMAS zuzuordnender Organisationen, die von der Autonomiebehörde verboten worden sind, durch den Antragsteller zu berücksichtigen sein.
c) Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand ist auch offen, ob der Antragsteller den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG erfüllt.
aa) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG können Ausländervereine verboten werden, soweit ihr Zweck oder ihre Tätigkeit Vereinigungen innerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets unterstützt, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.
In der Gesetzesbegründung (BTDrucks 14/7386 <neu> S. 51) wird zunächst erläutert, dass im Unterschied zu § 37 AuslG Bezüge zu Deutschland nicht erforderlich seien, um die Unterstützung von Vereinigungen unabhängig davon zu erfassen, wo die Anschläge verübt würden; die Einschränkung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf Deutsche oder deutsche Einrichtungen sei angesichts international organisierter und agierender Terrorgruppen, die immer auch abstrakt eine Bedrohung für die Bundesrepublik Deutschland darstellten, nicht angezeigt. Weiter wird ausgeführt, nach Nummer 5 reiche es aus, wenn die z.B. durch Spenden unterstützte Organisation im Ausland in den dem Text ausgeführten Begehungsformen in Zusammenhang mit Anschlägen stehe, während der inländische unterstützende - und deshalb ggf. aufzulösende oder in seiner Tätigkeit einzuschränkende - Verein selbst seine Tätigkeit im Inland auf legale Handlungen beschränken könne; denn auch von einer vorgeblich karitativen Tätigkeit z.B. zur Unterstützung der Angehörigen der "Märtyrer" in einem ausländischen Befreiungskampf könne eine indirekte, Gewaltanwendung unterstützende Wirkung ausgehen, die dem innerstaatlichen ordre public widerspreche.
Verbotsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG ist die Unterstützung mindestens einer bestimmten Vereinigung - die Verwendung der Mehrzahl ("Vereinigungen") ist offensichtlich nur durch die den Absatz einleitende Wendung ("Ausländervereine können verboten werden, ...") sprachlich bedingt -, die nicht nur generell gewaltbereit ist - etwa zu Hausbesetzungen, Eingriffen in den Verkehr o.ä. -, sondern Gewalt in Gestalt von Anschlägen (Attentaten) veranlasst, befürwortet oder androht. Auf die Motivation der Unterstützung kommt es nicht an, so dass der Tatbestand auch Formen der "mittelbaren" Unterstützung von Attentaten wie etwa die Übernahme von Soziallasten erfasst. Dies ändert allerdings nichts daran, dass ein Verbot nur in Frage kommt, wenn der Ausländerverein seine Unterstützung in dem Bewusstsein erbringt, mit ihr einen gezielten Beitrag zur Gewaltanwendung zu leisten. Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass andernfalls jede organisierte humanitäre Hilfeleistung in Bürgerkriegs- oder ähnlichen Situationen den Verbotstatbestand erfüllen würde, was von der Absicht des Gesetzgebers augenscheinlich nicht gedeckt wäre.
Der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG erfasst auch die Unterstützung von Vereinigungen, die ausschließlich im Ausland ansässig und tätig sind. Auswirkungen der Tätigkeit der unterstützten Vereinigung auf die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bevölkerung sind nicht erforderlich. Der Gesetzgeber will - ungeachtet der mehrdeutigen Formulierungen in der Gesetzesbegründung - erkennbar jede Tätigkeit von Ausländervereinen unterdrücken, die die organisierte Förderung von Gewaltakten wo auch immer zum Gegenstand hat. Gefahren für die öffentliche Sicherheit gerade der Bundesrepublik Deutschland gehören mithin nicht zum Tatbestand des Verbotsgrundes.
Wie der Tatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG lässt auch der Tatbestand der Nr. 5 ein "Verdachtsverbot" nicht zu. Die bei Auslandssachverhalten hier in noch höherem Maße zu erwartenden Beweisschwierigkeiten der Verbotsbehörde ändern daran nichts. Auf die Ausführungen zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG wird Bezug genommen.
bb) Der beschließende Senat hält den Verbotstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG entsprechend den Erwägungen zu § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG grundsätzlich für vereinbar mit höherrangigem Recht. Allerdings nötigen die Fälle, in denen das Verbot die Unterstützung einer ausschließlich im Ausland ansässigen und tätigen Organisation zur Grundlage hat, zu ergänzenden Erwägungen in Bezug auf die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Antragsgegnerin hat - zuletzt im Schriftsatz vom 2. Juli 2003 - auf das Gesetzesmotiv hingewiesen, Ausländervereine in Deutschland daran zu hindern, sich an Konflikten im Ausland zu beteiligen und sie dadurch ins Land zu holen bzw. zu verlängern ("Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in Deutschland durch Parteinahme und ggf. den Import auswärtiger Konflikte"). Zudem bezweckt der in Rede stehende Verbotstatbestand einen Beitrag zur Gewaltfreiheit, indem Ausländern die organisierte Unterstützung organisierter Gewaltakte im Ausland vom Boden der Bundesrepublik Deutschland aus verboten werden kann. Diese Zwecke stellen legitime Ziele nationaler Gesetzgebung dar. Der damit verbundene Eingriff in die Vereinigungsfreiheit der betroffenen Ausländer dürfte jedoch dieser Zielsetzung immanenten Schranken unterliegen. Diese können hier nur angedeutet werden und bedürfen erforderlichenfalls der Klärung in einem Hauptsacheverfahren. Unterstützen etwa in nennenswertem Umfang Deutsche, Deutschenvereine oder sogar Organe der Bundesrepublik Deutschland Gruppierungen im Ausland in einem "Befreiungskampf", dürfte das Verbot eines Ausländervereins, der gleichgerichtete Ziele verfolgt, den Zweck des Verbotstatbestandes verfehlen und - abgesehen von der Frage, ob es gerechtfertigt ist, unter den angedeuteten Umständen Ausländervereine anders als Deutschenvereine zu behandeln - jedenfalls unverhältnismäßig sein. Ferner stellt sich die Frage, ob lediglich geringfügige, eher als Ausdruck der Solidarität mit der unterstützten ausländischen Organisation aufzufassende Unterstützungshandlungen ein Vereinsverbot rechtfertigen. In Rede steht in derartigen Fällen nicht nur der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern zugleich die Rechtfertigung des Eingriffs in das Grundrecht der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2000, a.a.O.).
cc) Aus den zum Verbotsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 4 VereinsG dargelegten Gründen sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, soweit die Verbotsverfügung auf die finanzielle Unterstützung von HAMAS als einer als Einheit zu betrachtenden Gruppierung gestützt ist, die in Israel und den besetzten Gebieten Selbstmordattentate und andere terroristische Anschläge initiiert und durchführt. Im Ergebnis nichts anderes gilt aber auch hinsichtlich der vom Antragsteller unterstützten einzelnen Organisationen.
Der Antragsteller hat - nach eigenen und von der Antragsgegnerin bestätigten Angaben - in erheblichem Umfang Spendengelder Vereinigungen zugewendet, die nach den Erkenntnissen des Bundesnachrichtendienstes HAMAS zuzuordnen und von der Autonomiebehörde unter dem Vorwurf der HAMAS-Zugehörigkeit im Winter 2001/2002 verboten worden sind. Dies legt den Schluss nahe, der Antragsteller habe Vereinigungen unterstützt, die vor ihrem Verbot terroristische Aktivitäten entfaltet, veranlasst oder befürwortet haben. Ist dieser Schluss tragfähig, gewinnen die anderen Indizien, insbesondere die ideologischen und finanziellen Verknüpfungen des Antragstellers zu HAMAS bestätigende Bedeutung. Allerdings kann der Schluss erst dann gezogen werden, wenn mögliche Einwände ausgeräumt sind. Wie im Grundsatz dargelegt, kann das Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 28. November 2002, soweit die Grundlagen der in ihm enthaltenen Tatsachenbehauptungen gerichtlicher Überprüfung nicht zugänglich gemacht werden, nur verwertet werden, soweit dem kein substantiiertes Bestreiten seitens des Antragstellers entgegensteht. Bereits deshalb erscheint eine Erörterung mit den Beteiligten "von Punkt zu Punkt" geboten. Der Vortrag des Antragstellers lässt es nicht zu, auf diese Erörterung zu verzichten.
Mögliche Einwände betreffen darüber hinaus die Frage, mit welchen Gründen die Autonomiebehörde bestimmte Vereinigungen aus dem Umfeld von HAMAS verboten hat und weshalb das Verbot nur auf diese erstreckt worden ist. Ferner ist zu klären, inwieweit in dem Verhalten des Antragstellers eine Unterstützung der verbotenen Vereinigungen gesehen werden kann. Er trägt sinngemäß vor, von der Autonomiebehörde verbotene Organisationen nicht zu unterstützen, sondern nur solche Einrichtungen zu fördern, die aufgrund entsprechender Kontrollen die Gewähr für eine Verwendung der Zuwendungen im Einklang mit den verfolgten humanitären und sozialen Zwecken böten; im Übrigen könne aus der Förderung einzelner Projekte einer Organisation nicht auf deren Unterstützung im Sinne des Verbotstatbestandes geschlossen werden. Demgegenüber steht die Antragsgegnerin auf dem Standpunkt, es sei den Ausländervereinen zuzumuten, sicherzustellen, dass sie mit ihren Hilfeleistungen nicht Konfliktparteien bei der gewaltsamen Weiterführung von Konflikten Vorschub leisteten. Damit sind Fragen sowohl rechtlicher als auch tatsächlicher Art angesprochen. Dies gilt auch für die Frage, ob die Einstellung von Zuwendungen nach Bekanntwerden des Verbots einer Nehmerorganisation den Antragsteller entlastet.
d) Die Antragsgegnerin stützt den Vorwurf, der Antragsteller richte sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung, indem er dem Staat Israel das Existenzrecht abspreche, den Kampf gegen Israel verherrliche und den Palästinakonflikt durch Einsatz von Gewalt lösen wolle, auf die Erfüllung der Tatbestände des § 14 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VereinsG, insbesondere die erwähnten Spendenaufrufe und die Verwendung des Begriffs des "Märtyrers“. Wie dargelegt, bestehen Zweifel, ob die vorliegenden Indizien ausreichen, den Nachweis der Erfüllung dieser Tatbestände zu erbringen. Die Zweifel gelten erst recht für den Verbotsgrund völkerverständigungswidriger Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 VereinsG, dessen Vo-
raussetzungen im Einzelnen in der Rechtsprechung zwar nicht geklärt sind, die aber, soweit es um die Unterstützung von Gewalt geht, keinesfalls hinter denjenigen des § 14 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 VereinsG zurückbleiben.
2. Der beschließende Senat hält die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Beifügung einer Maßgabe aufgrund folgender Erwägung für geboten: Die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung aufrecht zu erhalten, obwohl der Anfechtungsklage Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden können, wäre mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nur dann vereinbar, wenn die fortdauernde Grundrechtsbeeinträchtigung des Antragstellers mit hinreichend gewichtigen Gründen des Allgemeinwohls zu rechtfertigen wäre. Dies ist nicht der Fall. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Aktivitäten des Antragstellers negative Auswirkungen auf die Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland haben könnten. Der Umstand, dass der Gesetzgeber diesen Belang nur zur Begründung der Verbotstatbestände herangezogen, ihn aber nicht in diese aufgenommen hat, steht seiner Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung über die sofortige Vollziehung einer Verbotsverfügung nicht entgegen. Ferner ist der dem Antragsteller vorgeworfene Beitrag zur gewaltsamen Weiterführung des Konflikts zwischen Palästinensern und dem Staat Israel, sofern er hier überhaupt erheblich sein kann, neben anderen Faktoren von untergeordneter Bedeutung. Der Gesichtspunkt, die Bundesrepublik Deutschland müsse möglichst rasch und effektiv das Ihrige tun, damit die finanzielle Infrastruktur der HAMAS zerschlagen werde, setzt voraus, dass der Antragsteller einen der genannten Verbotstatbestände erfüllt, und kann daher nicht in die Abwägung eingehen.
Der Senat hat zugleich auch den Fall in den Blick genommen, dass die Klage ohne Erfolg bleibt. Für diesen Fall wird dem Anliegen der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller die Tätigkeiten, die Anlass des Verbotes sind, nicht fortsetzt, nach Ansicht des Senats ausreichend durch die Maßgabe Rechnung getragen. Der Antragsteller hat der Antragstellerin über die Verwendung seiner Mittel nach den folgenden Bestimmungen regelmäßig zu berichten. Er wird damit in die Lage versetzt, legitime humanitäre und soziale Zwecke weiter zu verfolgen, so dass die Maßgabe für ihn keine unzumutbare Belastung darstellt. Die Antragsgegnerin kann überwachen, ob sich die Verbotsgründe aktualisieren und gegebenenfalls - unbeschadet des Eintritts anderer neuer für die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erheblicher Umstände - einen Änderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen. Kommt der Antragsteller der Maßgabe nicht nach, gilt Entsprechendes.
Der Antragsteller hat in Vollzug der Maßgabe dem Bundesministerium des Innern oder der von ihm bestimmten Behörde monatlich eine Liste sämtlicher Zahlungsvorgänge unter Angabe der Höhe der Beträge, des Empfängers und des Verwendungszwecks zuzuleiten. Ausgenommen sind kleinere Beträge, die üblicherweise in einer Vereinsverwaltung anfallen. Das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde kann im Einzelfall vom Antragsteller nähere Angaben und Nachweise zu bestimmten Zahlungsvorgängen verlangen.
Der Senat sieht davon ab, die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO anzuordnen, weil dafür kein Anlass besteht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Maßnahmen von sich aus vornimmt, insbesondere das beschlagnahmte Vermögen des Antragstellers bis zum Abschluss des Klageverfahrens frei gibt.

III


Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG.
Bardenhewer Gerhardt Vormeier

Beschluss vom 05.08.2003 -
BVerwG 6 VR 10.02ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B6VR10.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.08.2003 - 6 VR 10.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:050803B6VR10.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 VR 10.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:

Die mit Schriftsatz vom 29. Juli 2003 erhobene Gegenvorstellung der Antragsgegnerin gegen die "Maßgabe" in dem Beschluss vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Gegenvorstellung, ihre Zulässigkeit unterstellt, ist unbegründet.
Der beschließende Senat hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2002 über das Verbot des Antragstellers mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin über die Verwendung seiner Mittel gemäß näherer Bestimmung in den Gründen des Beschlusses zu berichten hat.
Die Antragsgegnerin hält es in Anbetracht der von ihr zu bewirkenden Freigabe des beschlagnahmten Vermögens des Antragstellers von ca. 350 000 € und einer zu befürchtenden Verwendung der Mittel im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 4 oder Nr. 5 VereinsG für angezeigt, dass eine Präventivkontrolle der Mittelverwendung erfolgt oder die Antragsgegnerin eine Aufstellung ihr unbedenklich erscheinender Empfängerorganisationen vorlegt und bei vorgesehenen Spenden an andere Organisationen eine Einzelfallprüfung durchführt. Darüber hinaus müsse die Berichtspflicht auch die Einnahmen erfassen.
Wie sich aus dem Beschluss vom 16. Juli 2003 ergibt, hat der Senat eine präventive Kontrolle der Mittelverwendung nicht für geboten erachtet. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller unter dem Druck des Verbotsverfahrens und namentlich der vom Senat ausdrücklich erwähnten Möglichkeit eines Antrags auf Änderung des Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 VwGO während des Klageverfahrens nur solche Empfängerorganisationen unterstützt, die ausschließlich soziale und humanitäre Zwecke verfolgen. Der Antragsgegnerin ist es unbenommen, dem Antragsteller eine Aufstellung solcher Organisationen zukommen zu lassen. Sollte die vom Antragsteller vorzulegende Liste der Zahlungsvorgänge andere Empfängerorganisationen ausweisen, so kann das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Behörde Anlass zu weiteren Überprüfungen haben. Sollten Ermittlungen ergeben, dass die vorgelegten Listen über die Zahlungsvorgänge unvollständig sind, müsste der Antragsteller gewärtigen, dass der Beschluss vom 16. Juli 2003 geändert wird. Dieses Instrumentarium genügt, um dem öffentlichen Interesse daran Durchsetzung zu verschaffen, dass der Antragsteller keine Mittel zu einem unzulässigen Zweck verwendet.

Urteil vom 03.12.2004 -
BVerwG 6 A 10.02ECLI:DE:BVerwG:2004:031204U6A10.02.0

Leitsatz:

Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.

Urteil

BVerwG 6 A 10.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , Dr. G r a u l i c h und V o r m e i e r
am 3. Dezember 2004 für Recht erkannt:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

I


Das Bundesministerium des Innern stellte mit Verfügung vom 31. Juli 2002 fest, dass die Tätigkeit des Klägers Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange unterstütze, befürworte und hervorrufe, eine Vereinigung außerhalb der Bundesrepublik unterstütze, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlasse und dass der Kläger sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richte. Der Kläger wurde verboten und aufgelöst. Das Vermögen des Klägers wurde beschlagnahmt und zu Gunsten des Bundes eingezogen. Darüber hinaus wurden näher bezeichnete Forderungen Dritter gegen den Kläger und bestimmte Sachen Dritter beschlagnahmt und eingezogen.
Das Verbot wurde auf § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5 des Vereinsgesetzes (VereinsG) sowie auf § 3 Abs. 1 VereinsG gestützt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei ein bundesweit tätiger Ausländerverein. Seine Tätigkeit befürworte, unterstütze und rufe Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer, religiöser und sonstiger Belange dadurch hervor, dass er die Bereitschaft Dritter, Gewalt als Mittel zur Durchsetzung politischer, religiöser oder sonstiger Belange einzusetzen, wecke oder zumindest stärke. Dies ergebe sich daraus, dass er seit längerem die Familien so genannter "Märtyrer" in Palästina finanziell unterstütze. Der Begriff "Märtyrer" beziehe sich auf Angehörige der palästinensischen Bevölkerung, die bei gewalttätigen Angriffen auf israelische Einrichtungen und Staatsbürger Israels ihr Leben verlören, insbesondere auf so genannte Selbstmordattentäter. Die von dem Kläger in Spendenaufrufen angekündigte Absicht, für Familien, aus denen "Märtyrer" hervorgegangen seien oder hervorgehen würden, finanzielle Mittel bereitzustellen, sei gleichbedeutend mit einer Befürwortung von Selbstmordattentaten. Der Kläger handele auf dem Boden der Muslimbruderschaft und insbesondere im Kontext von HAMAS. Indem die Tätigkeit des Klägers vor allem HAMAS zugute komme, unterstütze sie eine Vereinigung außerhalb des Bundesgebietes, die Anschläge gegen Personen und Sachen im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 5 VereinsG befürworte und veranlasse. HAMAS initiiere in Israel und den besetzten Gebieten Selbstmordattentate und andere terroristische Anschläge. Der Vereinsvorsitzende des Klägers habe Verbindungen zu HAMAS. Durch die Spendenaufrufe für die Unterstützung von "Märtyrerfamilien" richte sich der Kläger gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Das Vereinsverbot erweise sich als verhältnismäßig. Insbesondere sei eine mildere Maßnahme, den Aktivitäten des Klägers zu begegnen, nicht ersichtlich.
Der Kläger hat gegen die Verfügung Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Er sei kein Ausländerverein, weil seine Mitglieder und sein Vorstand überwiegend aus deutschen Staatsangehörigen oder diesen gleichgestellten Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union beständen. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes handelten arbeitsteilig, so dass er auch nicht etwa deshalb als Ausländerverein anzusehen sei, weil die materielle Leitungsfunktion im Verein in den Händen eines Ausländers liege. Die Behauptung der Beklagten, er rufe zur Gewaltanwendung auf, sei unzutreffend. Sein Ziel sei es, einen Beitrag zum Frieden und zur interkulturellen Völkerverständigung zu leisten. Er unterstütze nicht die Familien von Selbstmordattentätern. Die aus Spendensammlungen stammenden Gelder seien nicht HAMAS zugeflossen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei sein Vorsitzender nicht in die Organisationen der Muslimbruderschaft und auch nicht in HAMAS eingebunden. Seine, des Klägers, karitative Tätigkeit sei nicht als Unterstützung von HAMAS anzusehen. Er richte sich auch nicht gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens sowie von Forderungen und Sachen Dritter seien ebenfalls rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 31. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und legt im Einzelnen dar, warum aus ihrer Sicht die Voraussetzungen des Verbots des Klägers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VereinsG sowie nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben seien.
Der Vertreter des Bundesinteresses hält die angefochtene Verfügung für rechtmäßig.

II


Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sowohl das Verbot und die Auflösung des Klägers (1.) als auch die in der Verfügung getroffenen Nebenentscheidungen (2.) sind nicht zu beanstanden.
1. Das Verbot des Klägers und seine Auflösung erweisen sich in formeller (a) und materieller (b) Hinsicht als fehlerfrei.
a) Verwaltungsverfahrensrechtliche Mängel sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Kläger vor Erlass der Verfügung nicht angehört wurde.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, insbesondere, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint (§ 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Es genügt, dass die Behörde unter diesen Gesichtspunkten eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. Urteil vom 27. November 2002 - BVerwG 6 A 4.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 35 S. 36 m.w.N.; Beschluss vom 10. Januar 2003 - BVerwG 6 VR 13.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 38 S. 61). Die Annahme der Beklagten, im Fall einer Anhörung hätte die Gefahr bestanden, dass die mit dem Verbot verbundene Sicherstellung des Vereinsvermögens deshalb nicht hätte durchgeführt werden können, weil der Kläger sein Vermögen vor dem Zugriff geschützt hätte, ist nach den Umständen nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 27. November 2002, a.a.O., S. 36).
b) Das Verbot und die Auflösung des Klägers erweisen sich auch in der Sache als rechtmäßig. Der Kläger erfüllte zu dem für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung die Voraussetzungen eines Verbotstatbestandes, weil er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtete. Sein Verbot und seine Auflösung finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) - VereinsG - vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2002 (BGBl I S. 361), in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 GG.
Nach Art. 9 Satz 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn sie sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Ein Verein darf nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung
das Vorliegen der Voraussetzungen eines Verbotsgrundes im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG festgestellt ist; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen. Die Bestimmung gilt sowohl für aus deutschen Staatsangehörigen bestehende und diesen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG gleichgestellte Vereine als auch für Ausländervereine im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 VereinsG. Für das Vorliegen ihrer Voraussetzungen kommt es also nicht darauf an, ob es sich bei dem Kläger um einen Deutschenverein, um einen einem solchen Verein gleichgestellten Verein oder um einen Ausländerverein handelte.
Im Fall der Anfechtung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung beruht die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), das gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten erforscht, der Eigenart der Materie entsprechend in erheblichem Umfang auf der zusammenschauenden Verwertung von Indizien (vgl. Urteil vom 13. April 1999 - BVerwG 1 A 3.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 30 S. 5). Die Hinweistatsachen (Indizien) unterliegen den allgemeinen Beweisregeln. Ein Vereinsverbot darf im Falle der Nichterweislichkeit des Verbotsgrundes nicht ausgesprochen werden. Beweiserleichterungen stehen der Behörde weder im Zusammenhang mit Auslandssachverhalten noch mit Blick auf behauptete Umstände zu, die die Behörde unter Hinweis auf Geheimhaltungsbedürfnisse nicht näher darzulegen und insbesondere nicht mit Beweismitteln zu belegen vermag. Dies gilt auch für den Fall, dass die Behörde - wie hier - die Vorlage von Akten nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO verweigert. Ein Vereinsverbot kann nicht mit staatlichen Organen vorliegenden Erkenntnissen gerechtfertigt werden, die dem Gericht im Einzelnen nicht unterbreitet werden. Insbesondere können substantiiert bestrittene Tatsachenbehauptungen der Verbotsbehörde, die auf nachrichtendienstlichen Erkenntnissen und Einschätzungen beruhen und gerichtlicher Beweiserhebung wegen der Verweigerung der Vorlage der entsprechenden Vorgänge nicht zugänglich sind, lediglich die durch andere Erkenntnisse gestützte Überzeugung des Gerichts im Sinne einer Abrundung des Gesamtbilds bestätigen, jedoch für die gerichtliche Überzeugungsbildung über das Vorliegen eines Verbotsgrundes selbst dann nicht ausschlaggebend sein, wenn sie plausibel sind. Dies gilt auch, wenn die Verbotsbehörde statt ihrer Akten so genannte Behördenzeugnisse überreicht, in denen nicht näher belegte Tatsachen behauptet werden.
aa) Die objektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes lagen vor.
Eine Vereinigung richtet sich dann objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn ihre Tätigkeit oder ihr Zweck geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG zu stören. Das Verbot, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu richten, beschränkt sich nicht auf eine vereinsrechtliche Konkretisierung des Verbots nach Art. 26 Abs. 1 GG. Der "Gedanke der Völkerverständigung" reicht weiter als das "friedliche Zusammenleben der Völker", wie schon durch die unterschiedlichen Formulierungen deutlich wird (Scholz in: Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 9 Rn. 131; Kemper in: Starck (Hrsg.), GG, 4. Aufl., Art. 9 Abs. 2 Rn. 162). Er nimmt auch Bezug auf die Idee der friedlichen Verständigung der Völker bei der Lösung ihrer Interessengegensätze (Löwer in: von Münch/Kunig (Hrsg.), GG, 4. Aufl., Art. 9 Rn. 44; Scholz, a.a.O., Art. 9 Rn. 131). Deshalb richtet sich ein Verein (auch) dann gegen den Gedanken der Völkerverständigung, wenn sein Zweck oder seine Tätigkeit der friedlichen Überwindung der Interessengegensätze von Völkern zuwiderläuft. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineingetragen wird. In einem solchen Fall ist es für die Erfüllung des objektiven Verbotstatbestandes nicht erforderlich, dass der Verein selbst Gewalt ausübt. Der objektive Tatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn ein Verein eine Gruppierung unterstützt, die ihrerseits durch Ausübung von Gewalt das friedliche Miteinander der Völker beeinträchtigt. Von dem Verbotsgrund sind nicht nur die friedlichen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu fremden Völkern, sondern auch der Frieden zwischen fremden Völkern erfasst (vgl. von Münch in: BK (Zweitbearbeitung), Art. 9 Rn. 73; Kemper, a.a.O., Art. 9 Rn. 162; Scholz, a.a.O., Art. 9 Rn. 131). Der Verbotstatbestand ist nur erfüllt, wenn der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen. Lässt der Zweck oder die Tätigkeit des Vereins solche gravierenden Beeinträchtigungen nicht erwarten, fehlt es schon an der objektiven Eignung, den Gedanken der Völkerverständigung zu beeinträchtigen (vgl. Urteil vom 23. Juni 1981 - BVerwG 1 C 61.76 - NJW 1982, 194 <195> zu Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG).
Nach diesen Grundsätzen beurteilt, erfüllte der Kläger die objektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes. Er hat dadurch zu der von der palästinensischen Widerstandsbewegung HAMAS in das Verhältnis des palästinensischen und des israelischen Volkes hineingetragenen Gewalt mittelbar beigetragen, dass er über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige so genannte Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, finanziell unterstützt hat.
aaa) HAMAS übt Gewalttaten gegenüber Israel und israelischen Staatsbürgern aus und beeinträchtigt dadurch die friedliche Verständigung des israelischen und des palästinensischen Volkes.
HAMAS (Harakat al-Muqawama al-Islamiya) wurde im Frühjahr 1988 von palästinensischen Anhängern der so genannten Muslimbruderschaft unter Führung von Scheich Ahmed Yassin gegründet (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2003, 2004, S. 186; Rotter/Fathi, Nahostlexikon, 2001, S. 124 f.). Die Organisation verfolgt das Ziel, auf dem gesamten Gebiet "Palästina", also auch auf dem Territorium des Staates Israel, einen islamistischen Staat zu errichten. So wird in der Präambel der "Charta der Bewegung des islamischen Widerstands (HAMAS)", der so genannten HAMAS-Charta aus dem Jahr 1988, ausgeführt: "Israel wird bestehen und solange weiter bestehen, bis der Islam es zunichte macht, wie er das, was davor war, zunichte gemacht hat." Nach § 7 Satz 13 der HAMAS-Charta ist "die Bewegung des Islamischen Widerstands (...) ein Glied in der Kette des Heiligen Krieges gegen die israelische Invasion". In § 13 Satz 1 der HAMAS-Charta wird eine friedliche Beilegung des Konflikts zwischen Israel und Palästina abgelehnt ("Die Initiativen, die so genannten friedlichen Lösungen und die internationalen Gipfelkonferenzen zur Lösung der palästinensischen Angelegenheit stehen im Widerspruch zur Doktrin der Bewegung des Islamischen Widerstands"). § 13 der HAMAS-Charta spricht dem Staat Israel das Existenzrecht ab ("Der Verzicht auf irgendeinen Teil von Palästina ist ein Verzicht auf einen Teil der Religion") und proklamiert den bewaffneten Kampf ("Es gibt keine Lösung für die palästinensische Angelegenheit außer durch den Heiligen Krieg."). Dementsprechend ist nach § 15 der HAMAS-Charta "der Heilige Krieg zur Befreiung Palästinas (...) eine auferlegte Pflicht".
Militärischer Arm von HAMAS sind die Ende 1991 gegründeten Izz-al-Din al-Qassam-Brigaden, die die Hauptverantwortung tragen für palästinensische Terrorakte einschließlich Selbstmordattentate gegen Israel und israelische Staatsbürger (vgl. Verfassungsschutzbericht 2003, a.a.O., S. 186; Rotter/Fathi, a.a.O., S. 126). Die Führung von HAMAS bekennt sich ausdrücklich zum gewaltsamen Vorgehen gegenüber Israel und zu Selbstmordattentaten. So erklärte Scheich Yassin, der bis zu seiner Tötung im März 2004 die politische Inlandsführung von HAMAS inne hatte und der geistliche Führer der Organisation war, im Februar 2000 in einem Interview, Waffengewalt sei "die einzige Option der Befreiung der Heimat". Ausweislich einer Pressemeldung vom 16. Mai 2002 dementierte ein HAMAS-Sprecher Angaben, nach denen die Organisation Selbstmordanschläge auf israelischem Boden abgeschworen haben soll. Der Kläger bestreitet nicht, dass HAMAS das Existenzrecht des Staates Israel auch mit terroristischen Gewalttaten einschließlich Selbstmordattentaten infrage stellt.
bbb) HAMAS ist ein einheitliches Gebilde, bei dem die sozialen Aktivitäten, die von den der Organisation zuzuordnenden so genannten Sozialvereinen entfaltet werden, nicht von dem militärischen (terroristischen) und politischen Vorgehen von HAMAS getrennt werden können. Mithin ist eine Unterstützung solcher Sozialvereine als mittelbare Unterstützung der terroristischen Aktivitäten von HAMAS anzusehen.
HAMAS beschränkt sich nicht auf ein politisch-militärisches Vorgehen. Die Organisation besteht aus einem weit gespannten Netzwerk mit Bestandteilen vor Ort (Westbank und Gazastreifen) und weltweit. Eine große Anzahl von Sozialvereinen, die in der Westbank und im Gazastreifen vielfältige karitative Tätigkeiten ausüben, gehört HAMAS an und ist damit Bestandteil des sozialen Netzwerks der Organisation. Diese bezieht in erster Linie für die karitativen Zwecke ihres sozialen Netzwerks aus dem Ausland Spendengelder in großem Umfang. HAMAS stellt ein einheitliches Gebilde dar, bei dem die sozialen, politischen und militärischen Bereiche untrennbar miteinander verknüpft sind. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Selbstverständnis von HAMAS, dem Umstand, dass führende Mitglieder von Sozialvereinen Führungsmitglieder von HAMAS oder HAMAS-Aktivisten sind, sowie der Identifikation von Sozialvereinen mit terroristischen Aktivitäten von HAMAS.
Nach dem Selbstverständnis von HAMAS erweisen sich die sozialen, politischen und militärischen Handlungsebenen als gleichwertig und miteinander verschmolzene Bestandteile der als Einheit anzusehenden Bewegung "HAMAS". Dies kommt zum Ausdruck in einem im Jahr 1999 geführten Interview des ehemaligen ranghohen HAMAS-Führers Abu Shanab (abgedruckt bei: Freund, Looking into HAMAS and Other Constituents of the Palestinian-Israeli Confrontation, 2002, S. 33 f.). Dort legt Abu Shanab zunächst dar, dass er Gründungsmitglied des Sozialvereins Al-Yamiya al-Islamiya (Islamic Society) gewesen sei. Auf die Wichtigkeit der politischen und der sozialen Aspekte bei den Aktivitäten von HAMAS angesprochen, äußerte er: "Jetzt sind beide gleichwertig. Sie stehen parallel zueinander. Aber man kann den militärischen Aspekt dazunehmen, plus den politischen, plus den sozialen. Das sind die drei Elemente von HAMAS." Entgegen der Auffassung des Klägers ist dies ein deutlicher Hinweis darauf, dass aus Sicht von HAMAS ihr Handeln im sozialen Bereich nicht von den politischen und militärischen Aktivitäten getrennt werden kann.
In die von Abu Shanab vorgenommene Bewertung und Einordnung des sozialen Bereichs von HAMAS fügen sich die Ausführungen des ehemaligen Führungsmitglieds von HAMAS Abd al-Aziz Al-Rantisi vom Oktober 2003 ein. In einem im Internet verbreiteten Interview legte Al-Rantisi dar: "Die HAMAS ist nicht auf den Widerstand beschränkt. Sie ist für ihre Verankerung in der palästinensischen Gesellschaft bekannt. Die HAMAS errichtet und gründet Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitseinrichtungen und betreibt Theaterbühnen. Sie hat eine herausragende gewerkschaftliche Rolle. Sie nimmt sich der Not der Bevölkerung an und tritt für viele Angelegenheiten ein, welche den Aufbau und die Werte dieser Gesellschaft betreffen. (...) Sie ist nicht nur auf den Widerstand beschränkt."
Angesichts der in diesen Äußerungen zum Ausdruck kommenden Verknüpfung der politischen, militärischen und sozialen Bereiche von HAMAS ist es folgerichtig, dass Führer von HAMAS bei Veranstaltungen von Sozialvereinen auftreten. Ausweislich eines Berichts in der Zeitung Al-Ayyam vom 10. August 2003 nahmen Scheich Yassin und Al-Rantisi an einer Veranstaltung des Sozialvereins Al-Muyamma al-Islami teil, und Scheich Yassin würdigte die Aktivitäten dieses Wohltätigkeitsvereins.
Die HAMAS-Charta bestätigt, dass der soziale Bereich integrierter Bestandteil der Gesamtorganisation HAMAS ist. In ihr wird die Bedeutung der "sozialen Solidarität" für die islamische Gesellschaft hervorgehoben (§ 20 der HAMAS-Charta). "Zur sozialen Solidarität zählt auch die Unterstützung jedes in der Not Befindlichen - sei sie materiell oder ideell - oder die Beteiligung an der Durchführung einiger Arbeiten“ (§ 21 Satz 1 der HAMAS-Charta). Vor dem Hintergrund der zitierten Aussagen von HAMAS-Führern erweist sich die Hervorhebung der Bedeutung der "sozialen Solidarität" als weiteres Indiz für die Integration des sozialen Bereichs in HAMAS als homogene Bewegung.
Dafür, dass der von den HAMAS zuzuordnenden Sozialvereinen abgedeckte soziale Bereich untrennbarer Teil des Gesamtgefüges von HAMAS ist, spricht auch, dass führende Mitglieder von Sozialvereinen auch führende Mitglieder von HAMAS oder HAMAS-Aktivisten waren. So wurde der Sozialverein Al-Muyamma al-Islami von dem späteren HAMAS-Führer Scheich Yassin gegründet, wie der Bundesnachrichtendienst in seinem Behördenzeugnis vom 12. Februar 2003 von dem Kläger unbestritten darlegt. Scheich Yassin gehörte zu den Führungspersönlichkeiten des Vereins (vgl. Mishal/Sela, The Palestinian HAMAS, 2000, S.37).
In den Behördenzeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2003 und 28. November 2002 wird dargelegt, dass der Vorsitzende von Al-Jamiya al-Islamiya (Islamic Society), Ahmad Bahr, zugleich ein führendes Mitglied von HAMAS ist. In einer arabischen Tageszeitung vom 11. Januar 1995 wird Bahr als "de facto" HAMAS-Koordinator im Gazastreifen bezeichnet. Die Nachrichtenagentur Agence France Press (AFP) beschreibt Bahr in einer Meldung vom 25. September 1997 als einen der Führer der HAMAS-Bewegung. Der Kläger bestreitet diese personelle Verflechtung nicht, so dass davon auszugehen ist, dass jedenfalls bis Februar 2003 Ahmad Bahr sowohl in dem Sozialverein als auch bei HAMAS eine führende Position einnahm.
In dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 28. November 2002 wird dargelegt, der Vorsitzende des Sozialvereins Jamiyat al-Salah (Al-Salah Islamic Association) sei Ahmad Al-Kurd. Dieser sei zugleich führendes HAMAS-Mitglied. Da dies von dem Kläger nicht bestritten wird, geht der Senat davon aus, dass Ahmad Al-Kurd jedenfalls bis November 2002 bei Islamic Society und bei HAMAS eine Führungsrolle einnahm.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass führende Mitglieder des Sozialvereins Al-Jamiya al-Khairiya al-Islamiya (Islamic Charitable Society - Hebron) zugleich Führer von HAMAS waren. Die Beklagte legt dar, der Exekutivdirektor des Sozialvereins, Abd al-Khaliq Hasan Shadli Natsha sei bis zu seiner Verhaftung im August 2002 gleichzeitig Führer der HAMAS in Hebron gewesen. Die Person wird in einer Meldung der palästinensischen Presse vom 13. November 2001 als "HAMAS-Führer" bezeichnet. Dies wird von dem Kläger nicht bestritten. Der Kläger bestreitet auch nicht die Behauptungen der Beklagten, der Vorsitzende des Sozialvereins habe für HAMAS Schulungen durchgeführt und Geld gesammelt, der stellvertretende Vorsitzende sei im Jahr 1996 als Vertreter von HAMAS für Hebron und den Süden in die HAMAS-Führung eingebunden gewesen, ein weiterer Funktionär sei führendes Mitglied von HAMAS, habe an deren Sitzungen teilgenommen, Vorträge für HAMAS gehalten, sei Mitglied der Shura, der beratenden Mitgliederversammlung von HAMAS, gewesen, habe an Koordinierungssitzungen zwischen HAMAS und einer anderen Organisation teilgenommen und sei Verbindungsmann zu einem Mitglied der HAMAS-Auslandsführung gewesen.
Eine personelle Verknüpfung ist auch zwischen dem Sozialverein Jamiyat al-Shubban al-Muslimi (Muslim Youth Society - Hebron) und HAMAS festzustellen. Die Beklagte legt substantiiert dar, der Vorsitzende des Vereins bis Mai 2002 und ein weiteres Mitglied des Vereins seien bekannte HAMAS-Aktivisten. Auch dies wird von dem Kläger nicht substantiiert bestritten.
Die Vielzahl der aufgezeigten Fälle von personellen Verflechtungen verdeutlicht, dass solche Verbindungen zwischen den Sozialvereinen und HAMAS nicht nur die Ausnahme sind.
Schließlich streitet für die Annahme einer untrennbaren Verbindung des sozialen und militärischen Bereichs von HAMAS, dass Sozialvereine ihrer Identifikation mit den terroristischen Aktivitäten von HAMAS deutlich Ausdruck verleihen. Die Beklagte weist insoweit zu Recht auf ein von einem Sozialverein im Jahr 2001 veranstaltetes Fest von Kindergärten hin. Auf den vorliegenden, anlässlich dieses Festes angefertigten Fotografien sind Kinder zu erkennen, die Waffen bei sich tragen und militärische Übungen durchführen. Ein in einem Rollstuhl sitzendes und mit einem Bart versehenes Kind stellt offenbar Scheich Yassin dar. Auf einem Foto ist ein Kind zu erkennen, das einen Gürtel trägt, der offensichtlich einen von so genannten Selbstmordattentätern verwendeten "Sprengstoffgürtel" darstellen soll. Der dem Bildmaterial zu entnehmende Ablauf des Festes dokumentiert zweifellos eine Identifizierung (auch) mit den terroristischen Handlungen von HAMAS.
Ein gewichtiger Hinweis auf eine Identifizierung mit den terroristischen Aktivitäten von HAMAS ist auch der Umstand, dass - wie zur Überzeugung des Senats feststeht - in den Räumen des Sozialvereins Al-Jamiya al-Khairiya al-Islamiya (Islamic Charitable Society - Hebron) an drei Tagen Kondolenzbesucher zum Gedenken eines zu Tode gekommenen Selbstmordattentäters empfangen wurden. Die entsprechende Behauptung der Beklagten wird belegt durch eine sich in den Akten befindende Meldung des Radiosenders Al-Quds vom 28. Dezember 2000. Aus dieser Meldung ergibt sich, dass die HAMAS-Bewegung in Hebron bekannt gegeben habe, dass sie Kondolenzbesucher zum "Märtyrertod" eines Angehörigen der Qassam-Brigaden, des Attentäters von Mekhola, im Saal der Islamic Charitable Society in Hebron empfange.
Steht damit fest, dass der soziale Bereich von HAMAS untrennbar (auch) mit dem militärischen (terroristischen) Bereich von HAMAS verknüpft ist, so stellt sich angesichts des Charakters von HAMAS als einheitliches Netzwerk eine Unterstützung der HAMAS zuzuordnenden Sozialvereine auch als Unterstützung des militärischen Handelns von HAMAS dar. Der Senat ist davon überzeugt, dass das soziale Engagement der HAMAS zuzuordnenden Sozialvereine von der palästinensischen Bevölkerung HAMAS zugerechnet wird. Auf diese Weise leisten diese Sozialvereine einen bedeutenden Beitrag zur Akzeptanz von HAMAS. Dies wiederum erleichtert die Rekrutierung von Aktivisten, die sich an den militärischen Handlungen von HAMAS beteiligten. Hinzu kommt, dass finanzielle Zuwendungen an Sozialvereine HAMAS finanziell entlasten und die so eingesparten Mittel auch dem militärischen Bereich zugute kommen können.
ccc) Der Kläger hat über Jahre hinweg und in beträchtlichem Umfang in Palästina ansässige Sozialvereine, die HAMAS zuzuordnen sind, Spendengelder zugewiesen und damit mittelbar den terroristischen Aktivitäten von HAMAS Unterstützung zuteil werden lassen.
Da HAMAS nach außen hin nicht als organisatorische Einheit auftritt, kann die Frage, ob bestimmte Sozialvereine HAMAS zuzuordnen sind, in der Regel ebenfalls nur anhand von Indizien beantwortet werden. Solche Indizien sind insbesondere das Bestehen einer personellen Identität zwischen führenden Vereinsmitgliedern und HAMAS-Führern oder HAMAS-Aktivisten, die Übernahme und das Propagieren ideologischer Grundüberzeugungen von HAMAS sowie der Umstand, dass der Verein von der palästinensischen Autonomiebehörde wegen Zugehörigkeit zu HAMAS mit Sanktionen belegt wurde. Daran gemessen hat der Kläger jedenfalls den nachstehend angeführten HAMAS zuzuordnenden Sozialvereinen finanzielle Mittel zugewandt. Der Senat lässt dahinstehen, ob auch andere von dem Kläger unterstützte Sozialvereine HAMAS zuzuordnen sind.
(1) Der von dem Kläger unstreitig finanziell unterstützte Sozialverein Al-Muyamma al-Islami ist HAMAS zuzuordnen.
Für die Zugehörigkeit zu HAMAS spricht bereits, dass der Verein - wie dargelegt - von Scheich Yassin, dem späteren Gründer und Führer von HAMAS ins Leben gerufen wurde. Scheich Yassin gehörte - worauf ebenfalls bereits hingewiesen wurde - zu den Führungspersönlichkeiten des Vereins.
Ein weiterer gewichtiger Hinweis auf die Zugehörigkeit zu HAMAS ist der Umstand, dass der Verein im September 1997 neben 15 anderen Sozialvereinen im Gazastreifen von der palästinensischen Autonomiebehörde "geschlossen" wurde. Dies wird belegt durch Meldungen von AFP vom 25. und 26. September 1997. Der Senat ist entgegen der Auffassung des Klägers davon überzeugt, dass der Beweggrund der Autonomiebehörde für ihr Vorgehen gegen die Sozialvereine deren Zugehörigkeit zu HAMAS war. In diese Richtung weist bereits die Agenturmeldung vom 26. Sep-tember 1997, nach der es sich bei den betroffenen Vereinen aus Sicht der Autonomiebehörde um Organisationen handelte, die "das Rückgrat der HAMAS im Wohlfahrtsbereich darstellen". In der Meldung wird ein Polizeioffizier zitiert, nach dem von der Autonomiebehörde befohlen worden sei "16 Einrichtungen der HAMAS (...) zu schließen." Indem eine Verbindung hergestellt wird zwischen der "Schließung" der Sozialvereine und ihrer Zugehörigkeit zu HAMAS wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Zugehörigkeit zu HAMAS das Motiv für das Vorgehen gegen die Vereine war. Dafür spricht auch, dass nach einer Meldung von AFP vom 2. Oktober 1997 Scheich Yassin die "Schließung" der Sozialvereine verurteilte und darauf hinwies, "dass Israel noch niemals gewagt hatte, diese Einrichtungen zu schließen, solange er an ihrer Spitze stand und auch danach nicht".
Für die Zugehörigkeit von Al-Mujamma al-Islami zu HAMAS streitet auch, dass der Verein von den gegen palästinensische Sozialvereine gerichteten Maßnahmen der Autonomiebehörde im Sommer 2003 betroffen war. Ausweislich des Behördenzeugnisses des Bundesnachrichtendienstes vom 4. März 2004 ordnete die Autonomiebehörde am 23./24. August 2003 die Sperrung der Konten von 40 Sozialvereinen an, die als "HAMAS-Organisationen" bezeichnet wurden. Von der Kontensperre waren auch zwei Zweige von Al-Mujamma al-Islami betroffen. Der damalige Ministerpräsident und Innenminister der palästinensischen Autonomiebehörde begründete diese Maßnahme in einem Schreiben an den Generalstaatsanwalt vom 23. August 2003 mit "sicherheitlichen Erwägungen und Erfordernissen des öffentlichen Interesses". In einem Schreiben des Finanzministers an den Innenminister vom 23. August 2003 wird in dem Betreff die Maßnahme bezeichnet als "Unterstützungsstopp für HAMAS-Organisationen". Vor diesem Hintergrund steht für den Senat- entgegen der Auffassung des Klägers - fest, dass Verbindungen zu HAMAS der Beweggrund für das Vorgehen gegen Sozialvereine im Sommer 2003 war.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass Al-Mujamma al-Islami HAMAS zuzuordnen ist. Dem entspricht, dass der Verein im Februar 2002 von den israelischen Behörden wegen Verbindung zu HAMAS zur "ungesetzlichen Vereinigung" erklärt wurde.
(2) Der Kläger hat den HAMAS zuzuordnenden Sozialverein Al-Yamiya al-Islamiya (Islamic Society) finanziell unterstützt.
Es steht fest, dass der Kläger dem Verein finanzielle Mittel zugewandt hat. Dies entspricht dem eigenen Vorbringen des Klägers, der im Rahmen seiner Klagebegründung vom 21. Oktober 2002 im Einzelnen dargelegt hat, den Verein über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in beträchtlichem Umfang finanziell unterstützt zu haben. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang überreichten Unterlagen bestätigen dies.
Islamic Society gehört HAMAS an. Ein gewichtiges Indiz für die Zugehörigkeit zu HAMAS ist, dass - wie bereits dargelegt - jedenfalls bis Februar 2003 der Vorsitzende des Vereins Ahmad Bahr war und dieser zugleich eine führende Position bei HAMAS einnahm. Hinzu kommt, dass der Verein von der "Schließung" palästinensischer Sozialvereine durch die Autonomiebehörde im September 1997 betroffen war. In diesem Zusammenhang wird Islamic Society in einer Meldung von AFP vom 25. September 1997 als "eine der großen Sozialeinrichtungen, die zu HAMAS gehören" und als ein "wesentliches Glied im Netzwerk der HAMAS-Einrichtungen im Gazastreifen" bezeichnet.
Von der von der palästinensischen Autonomiebehörde verfügten Kontensperre im August 2003 gegen HAMAS zugeordnete Sozialvereine waren 11 Zweige von Islamic Society betroffen. Dies wird in dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 4. März 2004 dargelegt und von dem Kläger nicht bestritten.
Für die Zugehörigkeit zu HAMAS spricht auch der Brief des Botschafters der palästinensischen Autonomiebehörde in Saudi-Arabien vom 30. Dezember 2000, in dem im Namen Arafats gegenüber dem saudi-arabischen Sicherheitsminister beklagt wird, dass Saudi-Arabien auch den zu HAMAS gehörenden Verein Al-Jamiya al-Islamiya finanziell unterstütze.
Hinzu kommt, dass Islamic Society im Winter 2001/2202 von Maßnahmen der palästinensischen Autonomiebehörde gegen Sozialvereine betroffen war. In dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 28. November 2002, dessen Richtigkeit von dem Kläger insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, wird dargelegt, im Winter 2001/2002 sei Al-Jamiya al-Islamiya "verboten" worden. Der Bundesnachrichtendienst weist in seinem Behördenzeugnis vom 4. März 2004 auf "Auflistungen palästinensischer Sicherheitsbehörden" hin, aus denen hervorgehe, dass die betroffenen Vereine entweder HAMAS oder dem Palästinensischen Islamischen Yihad zuzuordnen seien. Ausweislich der Behördenauskunft des Bundesnachrichtendienstes vom 18. März 2004 wurden in einem Schreiben der palästinensischen Währungsbehörde vom 23. Dezember 2001 die Banken angewiesen, an näher bezeichnete Sozialvereine keine Gelder auszuzahlen. Von dieser Maßnahme waren zwei Zweige von Al-Jamiya al-Islamiya betroffen, was von dem Kläger nicht bestritten wird. Ebenfalls von dem Kläger nicht bestritten wird, dass durch Schreiben der Währungsbehörde vom 30. Dezember 2001 die Banken angewiesen wurden, Bewegungen auf Konten bestimmter Vereine mitzuteilen und dass sich diese Maßnahme auch gegen Islamic Society richtete.
Der Senat ist davon überzeugt, dass die gegen Islamic Society im Winter 2001/2002 gerichteten Maßnahmen darauf beruhten, dass die palästinensische Autonomiebehörde den Verein mit HAMAS in Verbindung gebracht hat. Dafür spricht bereits, dass die anderen aufgezeigten gewichtigen Indizien für eine Zugehörigkeit des Vereins zu HAMAS streiten und die von den hier in Rede stehenden Maßnahmen betroffenen Sozialvereine entweder HAMAS oder dem Palästinensischen Islamischen Yihad zuzuordnen waren. Liegen belastbare Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Sozialverein Verbindungen zu HAMAS hatte und richtete sich die Maßnahme im Winter 2001/ 2002 auch gegen ihn, ist anzunehmen, dass die Zugehörigkeit zu HAMAS das Motiv der Autonomiebehörde war.
Aufgrund der aufgezeigten Indizien steht für den Senat die Zugehörigkeit von Al-Jamiya al-Islamiya zu HAMAS fest. Die Richtigkeit dieser Annahme wird dadurch bestätigt, dass die israelischen Behörden den Sozialverein im Februar 2002 wegen Verbindung zu HAMAS zur "ungesetzlichen Vereinigung" erklärt haben.
(3) Der Kläger hat auch den HAMAS zugehörigen Sozialverein Jamiyat al-Salah (Al-Salah Islamic Association) unterstützt.
Er hat in der Begründung seiner Klage dargelegt, er habe Al-Salah Islamic Association über Jahre hinweg mit beträchtlichen Beträgen finanziell unterstützt. Dies entspricht den von der Beklagten vorgelegten einschlägigen Unterlagen. Soweit der Kläger im Rahmen seines Schriftsatzes vom 7. April 2003 zum Ausdruck bringt, der hier in Rede stehende Sozialverein habe von ihm keine Gelder erhalten, ist dies unzutreffend.
Jamiyat al-Salah ist HAMAS zuzuordnen. Dafür spricht bereits, dass - wie dargelegt - jedenfalls bis November 2002 der Vorsitzende des Vereins, Ahmad Al-Kurd, zugleich führendes HAMAS-Mitglied war. Hinzu kommt, dass die von der palästinensischen Autonomiebehörde im Winter 2001/2002 verfügten Maßnahmen gegen Sozialvereine sich auch auf Al-Salah Islamic Association erstreckten, wie der Bundesnachrichtendienst in seinen Behördenzeugnissen vom 28. November 2002 und vom 18. März 2004 von dem Kläger unbestritten dargelegt hat. Dass der Sozialverein HAMAS zuzuordnen ist, wird bestätigt durch den Umstand, dass er von den israelischen Behörden im Februar 2002 wegen Verbindung zu HAMAS zur "ungesetzlichen Vereinigung" erklärt wurde.
(4) Die Beklagte lastet dem Kläger zu Recht an, er habe den HAMAS zuzuordnenden Sozialverein Al-Jamiya al-Khairiya al-Islamiya (Islamic Charitable Society - Hebron) unterstützt. Nach den eigenen Angaben des Klägers in seiner Klagebegründung hat er der Organisation über Jahre hinweg Spendengelder zugeleitet. Dies entspricht den von der Beklagten überreichten einschlägigen Unterlagen.
Der Sozialverein ist HAMAS zuzuordnen. In diese Richtung weist die bereits dargestellte personelle Verflechtung beider Organisationen auf der Führungsebene. Für die Zugehörigkeit zu HAMAS streitet darüber hinaus, dass - wie ebenfalls aufge-zeigt - in den Räumen von Islamic Charitable Society Kondolenzbesucher anlässlich des Todes eines Selbstmordattentäters empfangen wurden, worauf HAMAS in einer Radiomeldung hingewiesen hatte. Dass die Annahme, der Sozialverein gehöre HAMAS an, gerechtfertigt ist, wird bestätigt dadurch, dass ihn die israelischen Behörden im Februar 2002 wegen Verbindung zu HAMAS zur "ungesetzlichen Organisation" erklärt haben.
(5) Der Kläger hat mittelbar zu der von HAMAS ausgeübten Gewalt auch dadurch beigetragen, dass er unstreitig den Sozialverein Jamiya al-Shabat al-Muslimat (Young Women Society - Gaza -) unterstützt hat. Der Senat ist davon überzeugt, dass auch dieser Sozialverein HAMAS angehört. Dafür spricht, dass er im Jahr 1997 von der palästinensischen Autonomiebehörde verboten worden ist, wie sich aus einer Meldung von AFP vom 26. September 1997 ergibt. Er war auch von den Maßnahmen der palästinensischen Autonomiebehörde gegen in Palästina ansässige Sozialvereine im Winter 2001/2002 und im August 2003 betroffen, wie sich aus den Behördenzeugnissen des Bundesnachrichtendienstes vom 4. und 18. März 2004, deren Richtigkeit von dem Kläger insoweit nicht in Zweifel gezogen wird, betroffen. Danach steht fest, dass die Young Women Society (Gaza) HAMAS angehört.
ddd) Der objektive Verbotstatbestand ist auch insoweit erfüllt, als dieser voraussetzt, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins geeignet ist, den Gedanken der Völkerverständigung schwerwiegend, ernst und nachhaltig zu beeinträchtigen.
Da der Kläger die von HAMAS in das Verhältnis von Israel und Palästina hineingetragene Gewalt dadurch mittelbar unterstützt hat, dass er über Jahre hinweg HAMAS zuzuordnenden Sozialvereinen finanzielle Mittel in beträchtlichem Umfang zugewandt hat, erweist sich die Beeinträchtigung der friedlichen Verständigung beider Völker auch als schwerwiegend, ernst und nachhaltig. Dem steht nicht entgegen, dass nicht nachzuweisen ist, dass die den HAMAS zuzuordnenden Sozialvereinen zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel unmittelbar der (teilweisen) Finanzierung der militärischen Aktivitäten von HAMAS dienten. Nach dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 12. Februar 2003 ist die Verwendung ausländischer Spenden für die karitative Zwecke im HAMAS-Umfeld erwiesen, und für eine Zweckentfremdung von Spendengeldern für militante (d.h. terroristische) Zwecke fehlen Beweise. Demgegenüber wird in dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 30. Juli 2002 dargelegt, dass Erkenntnisse vorliegen, dass ein Teil der vom Kläger weitergeleiteten und HAMAS zugeflossenen Spenden auch für militärische Zwecke verwendet werde. Diese Behauptung wird von dem Kläger bestritten und läuft der zuvor zitierten Einschätzung des Bundesnachrichtendienstes zuwider. Ihr ist deshalb nicht zu folgen. Das Erfordernis der Eignung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung setzt allerdings nicht voraus, dass festgestellt werden kann, dass von dem Kläger geleistete Gelder in den militärischen Bereich von HAMAS geflossen sind. Der objektive Verbotstatbestand kann auch dann erfüllt sein, wenn die den Sozialvereinen zugewandten Gelder zweckentsprechend für soziale Zwecke verwendet werden. Erfolgt die finanzielle Unterstützung über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang - wie hier -, so erweist sich die mittelbare Unterstützung der von HAMAS ausgeübten Gewalttaten als schwerwiegende, ernste und nachhaltige Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung.
bb) Die subjektiven Voraussetzungen des Verbotstatbestandes lagen ebenfalls vor.
Ein objektiv gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtetes Verhalten erfüllt dann nicht den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn es nicht von einem entsprechenden Willen getragen ist. Das war hier jedoch der Fall. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass bei dem Kläger die aufgezeigten Umstände bekannt waren, die zur Annahme führen, dass er die von HAMAS ausgehende Gewalt mittelbar unterstützte (aaa), und dass sich der Kläger mit HAMAS einschließlich der von HAMAS ausgehenden Gewalttaten identifizierte (bbb).
aaa) Der Senat ist davon überzeugt, dass der Vorsitzende des Klägers Kenntnis davon hatte, dass die genannten, vom Kläger unterstützten Sozialvereine HAMAS zuzuordnen waren und dass diese Vereine in der Weise in das Gesamtgefüge HAMAS integriert waren, dass die durch ihre Tätigkeit vermittelten sozialen Aktivitäten von HAMAS nicht von dem militärischen (terroristischen) Handeln von HAMAS geschieden werden können. Diese Kenntnis ist dem Kläger zuzurechnen.
Aufgrund zahlreicher Hinweistatsachen steht fest, dass der Vorsitzende A. Kenntnis davon hatte, dass und unter welchen Voraussetzungen in Palästina ansässige Sozialvereine HAMAS zuzurechnen sind. Der Vorsitzende des Klägers bewegte sich in der Bundesrepublik Deutschland in einem islamistisch-palästinensisch geprägten religiösen und politischen Umfeld. Er ist unstreitig Mitglied des "Islamische Gemeinschaft Deutschland e.V." (IGD) und nahm an Veranstaltungen dieser Organisation und des "Islamischer Bund Palästina" (IBP) teil, was von der Beklagten behauptet und von dem Kläger nicht bestritten wird. In den Veranstaltungen des IGD ist die "Intifada" in Palästina und das israelische Vorgehen in den palästinensischen Gebieten ein Hauptthema (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2003, a.a.O., S. 185). In seiner Funktion als Vorsitzender des Klägers hatte er nicht nur sporadischen Kontakt mit in Palästina ansässigen Sozialvereinen. Auch diese persönlichen Verbindungen vermittelten ihm vergleichsweise detaillierte Kenntnisse über die Lage in Palästina allgemein und die Stellung der Sozialvereine sowie ihr Verhältnis zu HAMAS. Dem Vorsitzenden waren auch die Informationen zugänglich, die dem Kläger von den unterstützten Sozialvereinen aus Palästina übermittelt wurden. Diese Informationen bezogen sich auch auf Einzelheiten der inneren Organisation der Sozialvereine, wie zum Beispiel auf die Besetzung ihrer Leitungsebene. Dies verdeutlicht das an den Kläger gerichtete Schreiben der Islamic Charitable Society vom 6. Mai 2000, in dem über die Neuwahl des Vorstandes des Vereins berichtet und entsprechende Namen genannt wurden. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Vorsitzende wegen seines besonderen Interesses an den Vorgängen und den Verhältnissen in Palästina die einschlägigen Berichte in den verschiedenen Medien interessiert verfolgte. In solchen Berichten wurden auch die Namen von HAMAS-Führern und HAMAS-Aktivisten genannt. Vor diesem Hintergrund ist auszuschließen, dass der Vorsitzende von den personellen Verflechtungen der Führungsebene von Sozialvereinen und der Führungs- und Aktivistenebene von HAMAS keine Kenntnis hatte. Dass solche personellen Verknüpfungen für die Zugehörigkeit eines Sozialvereins zu HAMAS sprechen, liegt auf der Hand. Es ist auch davon auszugehen, dass der Vorsitzende des Klägers die in öffentlichen Medien publizierten Maßnahmen der Autonomiebehörde gegen Sozialvereine wegen deren Verbindung zu HAMAS bekannt waren. Der Sozialverein Al-Jamiya al-Islamiya setzte den Kläger mit Schreiben vom 24. Dezember 2001 selbst davon in Kenntnis, dass er von den Maßnahmen der palästinensischen Autonomiebehörde gegen Sozialvereine im Winter 2001/2002 betroffen war.
Mit Blick auf das besondere Interesse des Vorsitzenden an den Vorgängen und den Verhältnissen in Palästina sowie seine Verbindungen nach Palästina ist es ausgeschlossen, dass ihm eine Identifikation von Sozialvereinen mit HAMAS verborgen geblieben ist.
Jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der aufgezeigten Indizien steht fest, dass dem Vorsitzenden bekannt war, dass Sozialvereine unter bestimmten Voraussetzungen HAMAS zuzuordnen sind. In Anbetracht dessen ist auch anzunehmen, dass ihm bewusst war, dass die genannten, von dem Kläger unterstützten Sozialvereine HAMAS angehörten.
Zur Überzeugung des Senats steht auch fest, dass dem Vorsitzenden des Klägers bekannt war, das HAMAS eine Einheit darstellt, bei der der soziale Bereich nicht von dem militärischen zu trennen ist. Dass HAMAS ein homogenes Gebilde darstellt, entspricht - wie aufgezeigt - dem Selbstverständnis von HAMAS, wie es auch in öffentlichen Erklärungen von HAMAS-Führern und in der HAMAS-Charta zum Ausdruck kommt. Angesichts des besonderen Interesses des Vorsitzenden des Klägers an den Vorgängen und Verhältnissen in Palästina und seiner Verbindungen nach dort ist auszuschließen, dass ihm die homogene und auch den sozialen sowie den terroristischen Bereich umfassende Struktur von HAMAS unbekannt geblieben ist.
Die Kenntnis des Vorsitzenden des Klägers von der Zuordnung unterstützter Sozialvereine zu HAMAS und von der einheitlichen Struktur von HAMAS ist dem Kläger zuzurechnen.
bbb) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass sich der Kläger mit HAMAS und den von HAMAS verübten Gewalttaten identifizierte. Dies steht fest, weil zahlreiche Indizien zu der Annahme führen, dass der Vorstand des Klägers, insbesondere sein Vorsitzender, und der Kläger selbst eine besondere Nähe zu HAMAS und deren Grundüberzeugungen aufweisen.
Der Vorsitzende des Klägers ist - wie dargelegt - Mitglied des IGD und hat an Veranstaltungen dieser Organisation sowie des IBP teilgenommen. Der IGD ist die in Deutschland mitgliederstärkste Organisation von Anhängern der Muslimbruderschaft. Die 1928 in Ägypten gegründete Muslimbruderschaft verfolgt radikal-islamistische Ziele und sieht den bewaffneten Kampf zur Verwirklichung eines islamistischen Staates als gerechtfertigt an (vgl. Verfassungsschutzbericht 2003, a.a.O., S. 187 f.). HAMAS wurde - wie dargelegt - von palästinensischen Anhängern der Muslimbruderschaft gegründet. Angesichts der Nähe des IGD zur Muslimbruderschaft deutet die Mitgliedschaft des Vorsitzenden des Klägers in dieser Organisation und seine Teilnahme an Veranstaltungen des IGD darauf hin, dass er die ideologischen Grundüberzeugungen der Muslimbruderschaft teilt. Zwar ist nicht nachgewiesen, dass der IGD in HAMAS eingebunden ist. Jedoch ist davon auszugehen, dass eine gewisse Nähe zu HAMAS besteht, was auch auf eine Nähe der Mitglieder der Organisation zu HAMAS hinweist. Das ist auch bei dem Vorsitzenden des Klägers der Fall. Für eine solche Nähe streitet auch die Teilnahme des Vorsitzenden an Veranstaltungen des IBP. Der IBP wurde 1981 von in Deutschland lebenden Anhängern der Muslimbruderschaft gegründet und vertritt nach der von dem Kläger nicht bestrittenen Einschätzung des Bundesamtes für Verfassungsschutz die Positionen von HAMAS (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2001, 2002, S. 209). Der Bundesnachrichtendienst stuft den IBP in seinem Behördenzeugnis vom 12. Februar 2003, dessen Richtigkeit von dem Kläger insoweit nicht bestritten wird, als direkte Hilfsorganisation von HAMAS ein.
Ein gewichtiges Indiz für eine Verbindung des Vorsitzenden zu HAMAS ist der Inhalt eines an ihn persönlich gerichteten Schreibens wohl eines jordanischen Unterstützungskomitees vom Januar 1993. In diesem Schreiben wird zunächst die Erteilung einer erbetenen Empfangsbestätigung für die Spende einer Moschee mit der Begründung abgelehnt, es könne keine Empfangbestätigung für einen Betrag erteilt werden, "den die Bewegung HAMAS nicht erhalten hat". Dem Schreiben war auch ein Dankschreiben und eine Empfangsbestätigung für Spenden einer Moschee "im Namen von HAMAS" beigefügt, das von dem Vorsitzenden des Klägers weitergeleitet werden sollte. Die Verweigerung einer Empfangsbestätigung für Spenden an HAMAS ist nur so zu erklären, dass der Vorsitzende A. eine Bestätigung für HAMAS zugedachte Spenden angefordert hatte. Dies verdeutlicht eine besondere Nähe zu HAMAS, was gleichermaßen für die Bitte um Weiterleitung eines Dankschreibens mit Spendenempfangsbestätigung "im Namen von HAMAS" gilt.
Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Indizien, die für eine besondere Nähe des Vorsitzenden zu HAMAS sprechen, erlangt auch der Umstand Bedeutung, dass Herr A. persönlichen Kontakt zu Herrn Y. G. pflegte. Herr G. hat in seinem Antrag auf Gewährung politischen Asyls unter Vorlage einer Bescheinigung des Präsidenten der Universität Gaza angegeben, er sei HAMAS-Mitglied und Schüler von Scheich Yassin, zu dem er während seines Aufenthalts in Deutschland Kontakt gehalten habe. Soweit der Kläger bestreitet, dass Herr G. Mitglied von HAMAS ist, ist dies nicht glaubhaft. Herr G. hat selbst diese Mitgliedschaft behauptet.
Jedenfalls die Gesamtheit der angeführten Hinweistatsachen rechtfertigt die Annahme, dass der Vorsitzende in einer besonderen Nähe zu HAMAS steht und deren Grundüberzeugungen teilt. Dies erweist sich zugleich als gewichtiges Indiz dafür, dass der Kläger eine besondere Affinität zu HAMAS und deren grundlegenden Überzeugungen aufweist. Herr A. nimmt kraft seiner Vorsitzendenstellung bei dem Kläger eine zentrale Rolle ein, was in die Richtung weist, dass sich in seiner Person auch das Verhältnis des Klägers zu HAMAS spiegelt.
Dass der Kläger in einer besonderen Nähe zu HAMAS und deren Grundüberzeugung steht, wird bestätigt durch eine Reihe von Indizien, die unmittelbar das Verhältnis des Klägers zu HAMAS betreffen. Eine solche Hinweistatsache ist, dass der jordanische Staatsangehörige Scheich Abu Zant, der sich im Dezember 1999 in Deutschland aufhielt, in seinem Visumsantrag die Adresse des Klägers als Besuchsadresse angegeben hat. Nach dem Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 30. Juli 2002 ist Scheich Abu Zant wiederholt als Redner bei Veranstaltungen der verschiedenen europäischen Organisationen der Muslimbruderschaft bzw. von HAMAS aufgetreten. Der Kläger bestreitet dies nicht.
Für die Nähe des Klägers zu HAMAS streitet auch der Umstand, dass auf einem Computer, der sich in seinen Räumen befand, eine Presseerklärung von HAMAS vom 15. Dezember 2000 herunter geladen war. Dies rechtfertigt zwar für sich genommen nicht die Annahme einer besonderen Nähe zu HAMAS. Der Kläger entfaltet seine Aktivitäten in einem Umfeld, das von der Auseinandersetzung zwischen Palästinensern und dem Staat Israel geprägt ist, in der HAMAS eine gewichtige Rolle einnimmt. Daher deutet ein auf die Positionen von HAMAS gerichtetes allgemeines Informationsinteresse nicht ohne weiteres auf eine Nähe zu HAMAS hin. Angesichts der aufgezeigten Indizien für eine besondere Nähe des Klägers zu HAMAS erweist sich die herunter geladene Presseerklärung hier jedoch als weiterer Hinweis auf eine solche Nähe.
Dies gilt gleichermaßen für den in den Räumen des Klägers aufgefundenen Band mit Fotografien. Nach der unbestrittenen Darstellung des Bundesnachrichtendienstes wurden die Fotografien im Gazastreifen im Jahr 1994 angefertigt. Auf ihnen sind u.a. ein Transparent mit der Darstellung eines Anschlags auf ein israelisches Militärfahrzeug und ein Hinweis auf die Qassam-Brigaden, Transparente mit den Schriftzügen "HAMAS", "Qassam-Brigaden" und "Islamische Widerstandsbewegung", Waffen tragende uniformierte Personen sowie ein Plakat der Qassam-Brigaden mit dem Abbild eines Selbstmordattentäters abgebildet. Vor dem Hintergrund der angeführten Indizien für eine besondere Nähe des Klägers zu HAMAS können die Fotografien nicht als Ausdruck eines an sich unverfänglichen Informations- und Dokumentationsinteresses angesehen werden.
Entsprechendes gilt für ein von dem Kläger gestaltetes Einbandblatt einer Videokassette. Diese ist mit der Aufschrift "Jerusalem, Versprechen der Zukunft“, mit Abbildungen von Personen, unter ihnen Scheich Yassin, und einem Spendenaufruf des Klägers versehen. Mit Blick auf die Vielzahl von Hinweisen auf eine besondere Nähe zu HAMAS erweist sich insbesondere die Verwendung eines Bildes von Scheich Yassin auf dem Einbandblatt als weiteres Indiz für eine solche Beziehung.
Ein weiterer Hinweis auf die Verbindung des Klägers zu HAMAS ist das bei ihm aufgefundene Schreiben von Scheich Yassin an "Al AQSA-Hilfsorganisation", in dem ihm die "ständigen und unterschiedlichen Hilfen" gedankt und um die Unterstützung einer Schule gebeten wird. Das Schreiben ist von Scheich Yassin, "Gründer der islamischen Widerstandsbewegung - HAMAS", unterzeichnet. Auch wenn es zutreffen sollte, dass der Kläger - wie er behauptet - die Unterstützungsbitte abgelehnt hat, weist das Schreiben doch darauf hin, dass der Kläger HAMAS kontinuierlich unterstützt hat und dass aus Sicht von Scheich Yassin bei dem Kläger eine positive Grundhaltung gegenüber HAMAS besteht, die es sinnvoll erscheinen lässt, sich in seiner Funktion als Gründer von HAMAS mit einer Unterstützungsbitte an den Kläger zu wenden.
Aufgrund einer Gesamtschau der dargestellten Indizien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger in einer besonderen Nähe zu HAMAS steht und deren Grundüberzeugungen einschließlich der Befürwortung von terroristischen Gewalttaten teilt. Dies zwingt zu der Annahme, dass sich der Kläger mit HAMAS einschließlich der von HAMAS ausgeübten Gewalttaten identifiziert und die gewalttätigen Handlungen nicht nur in Kauf nimmt. Mithin ist die Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung durch mittelbare Unterstützung der von HAMAS ausgeübten Gewalttaten auch von einem Willen des Klägers getragen, wie ihn der Verbotstatbestand voraussetzt.
cc) Das Verbot des Klägers und seine Auflösung verletzen nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit und sind auch frei von Ermessensfehlern.
Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarkeit mit dem Verhältnismäßigkeitsgebot bereits daraus folgt, dass ein Verbotstatbestand im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG erfüllt ist, so dass sich unmittelbar aus der Verfassung ergibt, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde nicht unverhältnismäßig sein kann (vgl. Urteil vom 2. Dezember 1980 - BVerwG 1 A 3.80 - BVerwGE 61, 218 <222>; Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 1999 - BVerwG 1 A 4.98 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 31
S. 24 m.w.N.). Auch wenn die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots einer besonderen Prüfung unterzogen wird (vgl. Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG 1 C 54.66 - BVerwGE 37, 344 <361 f.>), erweisen sich das Verbot und die Auflösung als rechtmäßig. Sie verstießen insbesondere nicht gegen das Gebot des milderen Mittels, weil die mit dem Verbot und der Auflösung verfolgten Zwecke nicht durch eine weniger belastende und gleich wirksame Maßnahme erreicht werden konnten. Die Beklagte war nicht gehalten, sich auf ein Betätigungsverbot zu beschränken, wie es § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG für Ausländervereine ausdrücklich vorsieht. Ein auf den Vorsitzenden A. bezogenes Verbot der Betätigung kam nicht in Betracht, weil der Verbotsgrund dadurch verwirklicht wurde, dass der Kläger Spenden an HAMAS zuzuordnende Sozialvereine leitete. Die dafür notwendige Infrastruktur wird nicht durch ein an den Vorsitzenden des Klägers gerichtetes Betätigungsverbot zerstört. Sie kann von anderen Personen in gleicher Weise im Sinne des Verbotsgrundes genutzt werden.
Eine Verbot, HAMAS zuzuordnenden Sozialvereinen Spendengelder zuzuweisen, kam ebenfalls nicht als milderes Mittel in Betracht. Ein solches Verbot wäre hinsichtlich seiner Wirksamkeit hinter dem Verbot und der Auflösung des Klägers zurückgeblieben. Dies ergibt sich schon daraus, dass sich der Kläger mit HAMAS identifiziert, so dass die schwer beherrschbare Gefahr besteht, dass er weiterhin HAMAS zuzuordnende Sozialvereine finanziell unterstützt.
Schließlich erweisen sich das Verbot und die Auflösung des Klägers auch als ermessensfehlerfrei.
c) Erweist sich nach alledem die angefochtene Verbotsverfügung bereits deshalb als rechtmäßig, weil die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG erfüllt sind, so erübrigen sich Ausführungen dazu, ob auch die Verbotstatbestände des § 14 Abs. 2 Nr. 4 und 5 VereinsG erfüllt sind. Im Hinblick auf seine Darlegungen in dem Beschluss vom 16. Juli 2003 - BVerwG 6 VR 10.02 - über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bemerkt der Senat jedoch, dass er die dort angesprochene und als überprüfungsbedürftig bezeichnete Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 VereinsG dahin, dass der Gesetzgeber in dieser Vorschrift nur solche Ausländervereine den Deutschenvereinen gleichgestellt hat, die ausschließlich oder überwiegend von ausländischen EU-Mitgliedstaatsangehörigen gebildet oder geleitet werden, nicht für zutreffend erachtet. Vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck darauf gerichtet, ausländische Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vereinsrechtlich Deutschen vollständig gleichzustellen. Weitere Erwägungen zu § 14 VereinsG sind nicht angezeigt.
2. Die von der Beklagten getroffenen Nebenentscheidungen sind rechtmäßig.
a) Die Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens des Klägers sind nicht zu beanstanden.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VereinsG ist mit dem Verbot in der Regel die Beschlagnahme und die Einziehung des Vereinsvermögens verbunden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht zu beanstanden, dass die Beschlagnahme und die Einziehung des Vermögens "in der Regel" erfolgt. Die Vermögenseinziehung soll verhindern, dass den Mitgliedern des aufgelösten Vereins die materiellen Mittel für eine weitere Tätigkeit im Sinne des Vereins zur Verfügung stehen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks IV/430 S. 13, S. 19 und S. 20). Es handelt sich also um eine Sicherungsmaßnahme. Der mit der Einziehung einhergehende Rechtsverlust beruht auf rechtswidrigem Verhalten und dient der Verhütung weiteren rechtswidrigen Handelns. Damit stellt sich die Vermögenseinziehung weder als Enteignung noch als Aufopferung dar. Sie beruht vielmehr auf einer gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. Schnorr, Öffentliches Vereinsrecht, 1965, § 11 Rn. 2). Es liegt nicht anders als bei der Vermögenseinziehung im Fall eines Parteiverbots nach § 46 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG (vgl. Schuppert in: Umbach/Clemens <Hrsg.>, BVerfGG, § 46 Rn. 29; vgl. ferner zum Verfall gemäß § 73 d StGB BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - NJW 2004, 2073).
Dem auch bei Inhalts- und Schrankenbestimmung zu beachtenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird dadurch Rechnung getragen, dass sich der Gesetzesbefehl nur auf Regelfälle bezieht, bei atypischen Ausnahmefällen also nicht einschlägig ist, und dass unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG von der Einziehung abgesehen werden kann.
Die Entscheidung der Beklagten, von einer Einziehung des Vermögens nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG nicht abzusehen, war ermessensfehlerfrei. Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG kann die Verbotsbehörde von der Einziehung u.a. absehen, wenn keine Gefahr besteht, dass Vermögenswerte des Klägers von neuem zur Förderung von Handlungen und Bestrebungen der in Art. 9 Abs. 2 GG genannten Art verwendet werden.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, das ihr nach § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG eingeräumte Ermessen auszuüben, weil die Voraussetzungen der Ermessensausübung nicht vorlagen. Es bestand nämlich die Gefahr, dass das Vermögen in einer von Art. 9 Abs. 2 GG missbilligten Weise verwendet wird. Entgegen der Auffassung des Klägers war diese Gefahr nicht etwa deshalb zu verneinen, weil im Fall des Absehens von der Einziehung des Vermögens der Organisation "Union arabischer Mediziner in Europa e.V." (Arabmed) zufiele. Es kann dahinstehen, ob bei Arabmed nicht die Gefahr bestand, dass das Vermögen des Klägers in einer Art. 9 Abs. 2 GG zuwiderlaufenden Weise verwendet wird. Die Voraussetzungen der Ermessensausübung waren schon deshalb nicht gegeben, weil nicht gesichert war, dass für den Fall des Absehens von der Einziehung das Vermögen an Arabmed auszukehren war. Wird von der Vermögenseinziehung abgesehen, hat der Verein das Liquidationsverfahren nach bürgerlichem Recht durchzuführen, insbesondere nach §§ 47 ff. BGB. Unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 BGB haben die Liquidatoren auch den Anfallsberechtigten zu befriedigen. Anfallsberechtigt sind die in der Satzung bestimmten Personen, denen mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit das Vermögen zufällt. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des Klägers wird unter anderem im Fall seiner Auflösung sein Vermögen anderen steuerbegünstigten Körperschaften übertragen, die es ausschließlich und unmittelbar für die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins verwenden, "namentlich Union arabischer Mediziner in Europa e.V. (Arabmed)". Mithin ist in der Satzung Arabmed als Anfallsberechtigter bestimmt. Allerdings kommt in der Verwendung des Begriffs "namentlich" zum Ausdruck, dass zwar in erster Linie Arabmed zu berücksichtigten ist, jedoch unter den in § 10 Abs. 2 Satz 2 der Satzung genannten Voraussetzungen auch andere Körperschaften berücksichtigt werden können. Deshalb kann das Nichtvorliegen einer Gefahr im Sinne von § 11 Abs. 4 Satz 1 VereinsG nicht mit der Begründung angenommen werden, im Fall des Verzichts auf die Einziehung falle das Vermögen der unverdächtigen Organisation Arabmed zu.
Die Verfügung erweist sich auch insoweit als rechtmäßig, als in ihr die Einziehung von Forderungen Dritter sowie die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter verfügt wird.
Die Einziehung von Forderungen Dritter beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 VereinsG. Die entsprechende Anordnung in der angefochtenen Verfügung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere genügt sie - entgegen der Auffassung des Klägers - dem Gebot inhaltlich hinreichender Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG. Zwar entspricht die in dem Tenor der angefochtenen Verfügung angeordnete Einziehung von Forderungen Dritter weitgehend dem Gesetzeswortlaut. Das Bestimmtheitsgebot ist gleichwohl gewahrt. Durch den Inhalt der Verfügung erfährt der Tenor eine auf den Einzelfall bezogene Konkretisierung, wodurch § 37 Abs. 1 VwVfG Genüge getan wird. Die Einziehung von Forderungen Dritter ist auch in der Sache nicht zu beanstanden.
Die Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter beruht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG. Obwohl auch diese Anordnung weitgehend den Gesetzeswortlaut wiederholt, genügt sie aus dem im Zusammenhang mit der Einziehung von Forderungen Dritter dargelegten Grund dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Die Anordnung erweist sich auch als materiell rechtmäßig.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.