Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 4 B 77.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B4B77.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 4 B 77.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B4B77.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 77.02

  • Bayerischer VGH München - 28.08.2002 - AZ: Bay.VGH 8 B 97.2432

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen wären in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Prüfung nicht zugänglich. Sie betreffen die Anwendung und die Auslegung nichtrevisiblen Landesrechts.
Unter welchen Voraussetzungen eine Stichstraße im innerörtlichen Bereich für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des Landesstraßenrechts. Auch die Frage, ob es sich bei der Widmung um einen zustimmungsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, ist anhand der landesstraßenrechtlichen Vorgaben zu beurteilen. Gleiches gilt für die Frage, auf wessen Zustimmung es ankommt. Soweit zweifelhaft ist, ob eine bestimmte Willensäußerung rechtlich als Zustimmungserklärung zu werten ist oder nicht, ist ebenfalls das Landesrecht einschlägig.
Die Kläger stellen die Rechtswirksamkeit der von ihnen bekämpften Widmung aus näher dargelegten Gründen in Frage. Mit den insoweit geäußerten Bedenken zeigen sie indes nicht einmal ansatzweise einen Bezug zum Bundesrecht auf.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.