Beschluss vom 03.12.2002 -
BVerwG 3 B 93.02ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B3B93.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.12.2002 - 3 B 93.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:031202B3B93.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 93.02

  • VG Potsdam - 18.03.2002 - AZ: VG 9 K 1525/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 18. März 2002 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn das angefochtene Urteil weicht - wie die Klägerin zutreffend dargelegt hat - von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 (- BVerwG 7 C 57.93 - BVerwGE 97, 240) ab und beruht auf dieser Abweichung.
Nach dieser - auch in späteren Entscheidungen beibehaltenen - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV diejenigen Vermögensgegenstände, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. Oktober 1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren. Demgegenüber rechnet das Verwaltungsgericht dieser Kategorie allein solche Vermögensgegenstände zu, die den Zwecken der öffentlichen Verwaltung nur mittelbar, nämlich nicht durch ihren Gebrauch, sondern durch ihren Kapitalwert dienen und dessen Erträge zur Finanzierung des Verwaltungsaufwandes nutzbar gemacht werden. Soweit sich das Verwaltungsgericht hierbei auf den Beschluss des Senats vom 18. September 1998 (- BVerwG 3 B 25.98 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 29) beruft, verkennt es, dass sich die von ihm zitierte Aussage auf das allgemeine, nicht aber auf das im Streitfall allein relevante kommunale Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV bezieht. Worin diese beiden Kategorien voneinander abweichen, hat der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - BVerwGE 115, 97, 100 f.) des Näheren ausgeführt.
Infolge dieses Rechtsirrtums hat es das Verwaltungsgericht unterlassen, der Frage nachzugehen, ob die von der klagenden Stadt beanspruchten Grundstücke am 3. Oktober 1990 für kommunale Zwecke genutzt wurden oder hierfür zumindest konkret vorgesehen waren.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 50.02 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.