Beschluss vom 03.11.2009 -
BVerwG 9 B 22.09ECLI:DE:BVerwG:2009:031109B9B22.09.0

Beschluss

BVerwG 9 B 22.09

  • Bayerischer VGH München - 06.11.2008 - AZ: VGH 13 A 08.2579

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2 1. Die sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, mit welcher Klageart ein Vorstandsmitglied der Teilnehmergemeinschaft eines Flurbereinigungsverfahrens das Rechtsschutzziel einer Beanstandung von Vorstandsbeschlüssen verfolgen kann, bedarf hier keiner Klärung. Das Flurbereinigungsgericht hat eine zum Widerruf der Erledigungserklärung des Klägers berechtigende Sachlage in Gestalt einer rechtlich unzutreffenden Empfehlung zur Abgabe einer prozessbeendigenden Erklärung verneint, weil die vom Gericht geäußerte negative Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage der Sach- und Rechtslage entsprochen habe. Soweit sich die Klage gegen die Vorstandsbeschlüsse vom 16. Oktober 2003 und 9. März 2005 richtete, hat das Flurbereinigungsgericht dies damit begründet, dass ein möglicherweise rechtswidriges Zustandekommen beider Entscheidungen durch die Beschlüsse vom 17. Februar 2004 bzw. 27. Juli 2005 korrigiert worden sei. Ausgehend von diesem seitens der Beschwerde nicht mit Rügen angegriffenen Rechtsstandpunkt bezog sich die Klage auf erledigte Akte. Dass unter diesen Umständen nur ein auf Feststellung gerichtetes Begehren in Betracht kam, versteht sich von selbst und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit sich die Klage außerdem gegen den Vorstandsbeschluss vom 9. November 2005 richtete, hebt die Urteilsbegründung darauf ab, dass der Kläger nicht, wie für eine Feststellungsklage erforderlich, geltend machen könne, durch den Beschluss in seinen Rechten als Vorstandsmitglied verletzt zu sein. Die vom Flurbereinigungsgericht geforderte Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung wäre aber auch Sachurteilsvoraussetzung für eine allgemeine Leistungsklage (stRspr; vgl. Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG 6 C 48.68 - BVerwGE 36, 192 <199> und vom 17. Januar 1980 - BVerwG 7 C 42.78 - BVerwGE 59, 319 <326>), so dass es in dieser Hinsicht nicht auf die Zuordnung des Klagebegehrens zu der einen oder anderen Klageart ankommt.

3 2. Grundsätzliche Bedeutung ist auch nicht der Frage beizumessen, nach welchen Bestimmungen sich das „Vorstandsverfassungsrecht“ der Teilnehmergemeinschaft richtet. Die Beschwerde führt zu dieser Frage erläuternd aus, es müsse geklärt werden, ob die organschaftlichen Rechte von Vorstandsmitgliedern der Teilnehmergemeinschaft, namentlich hinsichtlich der Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen, entsprechend den Regelungen des jeweiligen Kommunalverfassungsrechts zu bestimmen seien, wovon das Flurbereinigungsgericht ausgehe, oder ob die Regelungen der Verwaltungsverfahrensgesetze einschlägig seien. Soweit es um die Beschlüsse vom 16. Oktober 2003 und 9. März 2005 geht, ist diese Frage nicht entscheidungserheblich, weil nach der nicht erfolgreich angegriffenen Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts die Klage insoweit schon mit Rücksicht auf die Erledigung dieser Beschlüsse am mangelnden Feststellungsinteresse scheitert. Soweit sich die Klage gegen den Vorstandsbeschluss vom 9. November 2005 richtete, hat die Beschwerde für die aufgeworfene Frage ebenfalls keinen Klärungsbedarf aufzuzeigen vermocht. Das Flurbereinigungsgericht hat seine Entscheidung insoweit auf die Annahme gestützt, eine Beeinträchtigung spezifisch organschaftlicher Rechte des Klägers sei nicht erkennbar, ohne - wie von der Beschwerde angenommen - allein die Grundsätze des Kommunalverfassungsrechts als denkbaren rechtlichen Anknüpfungspunkt für die Bestimmung derartiger Rechte zu bezeichnen. Um die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend darzulegen, hätte die Beschwerde zumindest angeben müssen, welche Regelungen im konkreten Fall einschlägig sein könnten und welche Konsequenzen sich aus ihnen für die Organstellung des Klägers in Bezug auf die beanstandete Beschlussfassung ergeben sollen. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht ausreichend gerecht. Sie benennt lediglich Art. 93 BayVwVfG, der die Niederschrift über Ausschusssitzungen regelt. Inwiefern aus dieser Vorschrift in direkter oder entsprechender Anwendung organschaftliche Rechte des Klägers abgeleitet werden könnten, die in der Vorstandssitzung am 9. November 2005 verletzt worden wären, obgleich der Kläger wegen seiner Betroffenheit als Widerspruchsführer von der Teilnahme an dieser Sitzung ausgeschlossen war, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Rechtsverletzung erscheint vielmehr in dieser Hinsicht ausgeschlossen.

4 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.