Beschluss vom 03.11.2004 -
BVerwG 7 PKH 8.04ECLI:DE:BVerwG:2004:031104B7PKH8.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.11.2004 - 7 PKH 8.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:031104B7PKH8.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 8.04

  • VG Berlin - 06.08.2004 - AZ: VG 31 A 26.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 2004 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Den Klägern kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Ihrem Vorbringen im Entwurf der Beschwerdeschrift lässt sich nicht entnehmen, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.
Die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine gegen einen Verstorbenen gerichtete Enteignung wirksam ist, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich beantworten lässt, ohne dass es hierzu eines Revisionsverfahrens bedarf. Die auf der Grundlage des Aufbaugesetzes vorgenommene Inanspruchnahme richtete sich, wie in dem Bescheid vom 20. Mai 1959 vermerkt ist, offensichtlich nicht gegen eine bestimmte Person, sondern gegen den unbekannten Rechtsnachfolger des verstorbenen Eigentümers des Grundstücks. Die Inanspruchnahme knüpfte folglich nicht an eine höchstpersönliche Eigenschaft des Eigentümers an, sondern zielte darauf ab, die vorgesehene Bebauung des Grundstücks zu ermöglichen. Angesichts dessen kommt es nach der im Vermögensrecht maßgebenden faktischen Betrachtungsweise für die Wirksamkeit der Enteignung nur darauf an, dass das in Anspruch genommene Grundstück vorhanden war und tatsächlich in Volkseigentum überführt wurde. Dass der Adressat der Maßnahme unbekannt war, stellt die Wirksamkeit der Enteignung nicht in Frage.
Soweit die Kläger geklärt wissen möchten, ob der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG auch dann erfüllt ist, wenn eine Enteignung "gegenüber einem verstorbenen Alteigentümer ausgesprochen wurde und die damaligen Behörden keinerlei Ermittlungen nach dessen Rechtsnachfolger durchgeführt haben", ist die Frage anhand der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen. Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, dass die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswerts bezweckt hat. Wurden Verfahrensvorschriften verletzt, kann § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewusst gegen die Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zugriff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (Urteil vom 20. März 1997 - BVerwG 7 C 23.96 - BVerwGE 104, 186 <189>). Dass die unterlassene Ermittlung der Erben des Grundstückseigentümers, die noch heute unbekannt sind, nicht darauf abzielte, die Enteignung zu ermöglichen, liegt auf der Hand und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Die materiellrechtlich durch die Vorschriften des Aufbaugesetzes gedeckte Enteignung wäre durch die Bestellung eines Nachlasspflegers für die unbekannten Erben nicht in Frage gestellt worden. Das gilt unabhängig davon, ob die Annahme der mit der Inanspruchnahme befassten Behörden zutraf, dass der "bisherige Nutzer des Grundstücks und angebliche Erbe" die DDR ohne Beachtung der Ausreisevorschriften verlassen habe.