Beschluss vom 03.09.2013 -
BVerwG 2 B 53.13ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B2B53.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2013 - 2 B 53.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:030913B2B53.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 53.13

  • VG Koblenz - 16.05.2012 - AZ: VG 2 K 966/11.KO
  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.2013 - AZ: OVG 10 A 11063/12.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 261,73 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unbegründet.

2 1. Der Kläger steht als Amtsinspektor (BesGr A9 BBesO) im Dienst der Beklagten. Seit 2003 war er im Bundesministerium der Verteidigung beschäftigt. Mit seiner Zustimmung wurde ihm im März 2007 eine Tätigkeit bei der BWI-Informationstechnik GmbH zugewiesen. Mit Ablauf des 31. Dezember 2008 versetzte ihn das Bundesministerium der Verteidigung zum Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr; die Zuweisung an die GmbH wurde aufrecht erhalten. Den Antrag auf Weitergewährung der Zulage für Beamte bei obersten Behörden auch für die Zeit seiner Zuweisung zur BWI-Informationstechnik GmbH lehnte die Beklagte ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage für den Zeitraum von der Zuweisung an die BWI-Informationstechnik GmbH bis zum 31. Dezember 2008 stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Die Gewährung der sog. Ministerialzulage setze voraus, dass der Beamte bei einer obersten Bundesbehörde verwendet werde. Durch die Zuweisung des Klägers zur BWI-Informationstechnik GmbH im März 2007 sei aber seine zulageberechtigende Zuordnung zum Bundesministerium der Verteidigung beendet worden.

4 2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6 Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sinngemäß in der Frage, ob es in Fällen, in denen dem ursprünglich zulageberechtigten Beamten nach § 123a BRRG mit seiner Zustimmung eine Tätigkeit bei einem privatrechtlich organisierten Arbeitgeber zugewiesen worden ist, für den Begriff der Verwendung im Sinne von Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) - im Folgenden: Vorbemerkungen - allein auf die formale Zuordnung des Beamten zu einer obersten Bundesbehörde oder auf die tatsächliche Ausübung von Weisungsrechten, die tatsächliche Eingliederung des Beamten in die Organisation und die Wahrnehmung tatsächlich übertragener Aufgaben ankommt.

7 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht, weil sie auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens im Sinne des Oberverwaltungsgerichts beantwortet werden kann.

8 Der Begriff „verwendet werden“ in Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen setzt voraus, dass der Anspruchsteller einem Personenkreis zugehört, den der Dienstherr durch Zuordnung der Behörde und damit auch der dort Beschäftigten zur obersten Bundesbehörde als zulageberechtigt bestimmt hat (Urteile vom 16. September 1969 - BVerwG 6 C 123.67 - BVerwGE 34, 24 <27 f.> = Buchholz 235.17 § 22 LBesG Nordrhein-Westfalen Nr. 1 und vom 28. Januar 1988 - BVerwG 2 C 61.86 - BVerwGE 79, 22 <23> = Buchholz 240.1 BBesO Nr. 1 S. 2 m.w.N.). Damit erfordert der Begriff der „Verwendung“ als Erstes die organisationsrechtliche Zugehörigkeit des betreffenden Beamten zu einer obersten Bundesbehörde (Urteil vom 28. Januar 1988 a.a.O. und vom 6. April 1989 - BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3 S. 8; vgl. zur Zulage nach § 22 EZulV: Beschluss vom 3. Juni 2011 - BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12 Rn. 12).

9 Die organisationsrechtliche und zulageberechtigende Zugehörigkeit des Klägers zum Bundesministerium der Verteidigung ist durch die Zuweisung einer Tätigkeit bei der privatrechtlich organisierten BWI-Informationstechnik GmbH nach § 123a Abs. 1 Satz 2 BRRG beendet worden. Nach den nicht mit Verfahrensrügen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts war der Kläger diesem Privatunternehmen zugeordnet, in dessen Organisation eingegliedert und dieses ihm gegenüber hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz weisungsbefugt.

10 3. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

11 Eine die Revision eröffnende Divergenz von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18).

12 Danach kann in Bezug auf den Senatsbeschluss vom 3. Juni 2011 (BVerwG 2 B 13.11 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 12) keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen, weil diese Entscheidung zur Gewährung einer Erschwerniszulage nach § 22 der Erschwerniszulagenverordnung ergangen ist, die auf § 47 BBesG beruht. Grundlage der vom Kläger beanspruchten Stellenzulage (§ 42 BBesG) ist demgegenüber Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen.

13 Auch im Hinblick auf das Senatsurteil vom 6. April 1989 (BVerwG 2 C 10.87 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 3) sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfüllt. Zwar betrifft dieses Urteil die Gewährung der Stellenzulage nach Nr. 7 Abs. 1 der Vorbemerkungen. Die in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Aussagen („Rn. 18“), von denen das Oberverwaltungsgericht rechtssatzmäßig abgewichen sein soll, entstammen aber nicht dem Senatsurteil vom 6. April 1989, sondern dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 24. Mai 2012 (6 AZR 648/10 - ZTR 2012, 515). Das Bundesarbeitsgericht ist aber in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht genannt.

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 3 GKG.