Beschluss vom 03.09.2007 -
BVerwG 3 B 89.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B3B89.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2007 - 3 B 89.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B3B89.07.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 89.07

  • OVG der Freien Hansestadt Bremen - 29.06.2007 - AZ: OVG 1 A 315/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 29. August 2007 zurückgenommen. In diesem Beschluss hatte das Oberverwaltungsgericht seinen Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.