Beschluss vom 03.09.2003 -
BVerwG 1 B 472.02ECLI:DE:BVerwG:2003:030903B1B472.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2003 - 1 B 472.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030903B1B472.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 472.02

  • VGH Baden-Württemberg - 10.07.2002 - AZ: VGH 13 S 1871/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde, die sich auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache stützt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt.
Die Beschwerde hält zunächst die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob zum Zeitpunkt des ausländerrechtlichen Widerspruchsbescheids im Januar 1998 die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei ein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG begründet hat, das nach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG hätte berücksichtigt werden müssen. Damit ist keine Rechtsfrage aufgezeigt, sondern ein Fragenkomplex, der in erster Linie die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse für religiöse Minderheiten in der Türkei betrifft. Derartige Tatsachenfragen sind einer Klärung im Revisionsverfahren nicht zugänglich. Im Übrigen wendet die Beschwerde sich - in der Art einer Berufungsbegründung - mit neuem tatsächlichen Vorbringen und allgemeinen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung in der Berufungsentscheidung. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht erreichen. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger als syrisch-orthodoxer Christ im maßgeblichen Zeitpunkt in der Türkei nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahren ausgesetzt war, die zu Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 AuslG führen (UA S. 17 ff.). Es hat ferner angenommen, dass eine für den Kläger wirtschaftlich schwierige Situation im Westen der Türkei - anders als bei der asylrechtlichen Frage einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative - im Rahmen des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK unbeachtlich sei (UA S. 22). Das Berufungsgericht hat sich bei seinen rechtlichen Maßstäben ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezogen. Auch von daher ist weiterer rechtlicher Klärungsbedarf von der Beschwerde nicht dargetan oder ersichtlich.
Entsprechendes gilt für die weitere von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob eine dem Kläger drohende (Doppel-)Bestrafung in der Türkei im maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung ein zwingendes Abschiebungshindernis gemäß § 53 AuslG begründet hat. Auch hier werden im Wesentlichen Tatsachenfragen angesprochen und das Berufungsurteil wird in der Art einer Berufungsbegründung kritisiert. Die Beschwerde geht insbesondere nicht konkret auf die Feststellung und Würdigung des Berufungsgerichts ein, dass sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung für den Kläger, der in Deutschland wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verurteilt worden ist, die Gefahr einer weiteren Verurteilung in der Türkei noch nicht hinreichend verdichtet habe (UA S. 22 f.). Die Beschwerde geht ferner auch im Zusammenhang mit der Frage der Doppelbestrafung nicht, wie dies gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich wäre, auf die in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung herausgebildeten rechtlichen Grundsätze zur Frage einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ein, auf die sich das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung gestützt hat (UA S. 23 ff.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.