Beschluss vom 03.07.2012 -
BVerwG 10 B 9.12ECLI:DE:BVerwG:2012:030712B10B9.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2012 - 10 B 9.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:030712B10B9.12.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 9.12

  • VG Hamburg - 11.12.2008 - AZ: VG 11 A 107/06
  • Hamburgisches OVG - 02.01.2012 - AZ: OVG 4 Bf 26/09.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
Dr. Maidowski
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 2. Januar 2012 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG (Gefahr für die Allgemeinheit wegen rechtskräftiger Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren) weiter zu klären.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 17.12 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.