Beschluss vom 03.07.2009 -
BVerwG 9 B 27.09ECLI:DE:BVerwG:2009:030709B9B27.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2009 - 9 B 27.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:030709B9B27.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 27.09

  • Hessischer VGH - 26.01.2009 - AZ: VGH 23 C 2297/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die gemäß § 133 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde ist unzulässig und muss demgemäß verworfen werden. In der Beschwerde wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bezeichnet. Ein solcher Verfahrensmangel ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Sie lässt in keiner Weise erkennen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, gegen welche prozessordnungsrechtliche Bestimmung der Verwaltungsgerichtshof verstoßen haben soll. Die Beschwerde erschöpft sich vielmehr darin, die Entscheidung der Vorinstanz als auf unzutreffenden Tatsachen und einer fehlerhaften Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens beruhend anzugreifen. Damit übersieht sie, dass regelmäßig Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen sind (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 m.w.N.). Soweit hiervon bei einem Verstoß gegen Denkgesetze Ausnahmen zuzulassen sind (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272>), verlangt auch die Behauptung eines solchen Verstoßes die Darlegung, dass das Gericht einen Schluss gezogen hat, der schlechterdings nicht gezogen werden kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 S. 15).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.