Beschluss vom 03.07.2007 -
BVerwG 6 B 35.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030707B6B35.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2007 - 6 B 35.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030707B6B35.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 35.07

  • Bayer. VG Würzburg - 20.03.2007 - AZ: VG W 1 K 06.1029

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Büge und
Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 450 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 20. März 2007 mit Schriftsatz vom 13. Juni 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.