Beschluss vom 03.07.2003 -
BVerwG 1 B 147.03ECLI:DE:BVerwG:2003:030703B1B147.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2003 - 1 B 147.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:030703B1B147.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 147.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 05.03.2003 - AZ: OVG 1 LB 201/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde beanstandet, das angefochtene Urteil verletze § 138 Nr. 6 VwGO. Es sei ohne (ausreichende) Gründe, weil es den Kläger zwar auf Berg-Karabach als inländische Fluchtalternative verweise, jedoch nicht ausführe, ob der Kläger dort ein wirtschaftliches Existenzminimum finden könne. Mit diesen Darlegungen und dem weiteren Beschwerdevorbringen wird ein Verfahrensmangel der fehlenden Entscheidungsgründe nach § 138 Nr. 6 VwGO nicht aufgezeigt. Ein solcher liegt nur vor, wenn die angefochtene Bescheidung so mangelhaft begründet ist, dass die Entscheidungsgründe ihre Informationsfunktion gegenüber den Verfahrensbeteiligten nicht mehr erfüllen und ihre Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Entscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. den Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32 = NJW 1998, 3290 m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt dar, dass der angefochtene Beschluss auf den Gesichtspunkt einer inländischen Fluchtalternative eingegangen ist. Insbesondere setzt sich die Berufungsentscheidung mit dem insoweit maßgeblichen Gesichtspunkt auseinander, ob das Gebiet Berg-Karabach dem Kläger Verfolgungssicherheit gewährt. Die Beschwerde selbst räumt ein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 - BVerwGE 105, 204 <213>) sich die Prüfung der Frage der Existenzmöglichkeit erübrigt, soweit Herkunftsort und Ort der inländischen Fluchtalternative - wie im vorliegenden Fall - identisch sind. Im Übrigen geht die angefochtene Entscheidung im Rahmen ihrer Erörterungen zu § 53 AuslG auf diesen Gesichtspunkt ein. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 138 Nr. 6 VwGO liegt aber selbst bei vollständigem Übergehen einzelner Streitgegenstandsteile dann nicht vor, wenn sich eine hinreichende Begründung aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe erschließen lässt (Beschluss vom 5. Juni 1998, a.a.O., S. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.