Beschluss vom 03.07.2002 -
BVerwG 7 B 62.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030702B7B62.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2002 - 7 B 62.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030702B7B62.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 62.02

  • VG Chemnitz - 17.01.2002 - AZ: VG 9 K 2126/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 17. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 521 € festgesetzt.

Die Klägerin macht als Mitglied einer Erbengemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche hinsichtlich zweier Teilflächen eines Flurstücks geltend. Die Teilflächen (1 449 m² des Flurstücks 632/6 und 510 m² des Flurstücks 983/2) wurden im Jahr 1983 auf der Grundlage des Aufbaugesetzes zum Bau eines Rohkohleheizwerks für den VEB Strumpfkombinat in Anspruch genommen. Laut Rechtsträgernachweis ging die Fläche von 1 449 m² an den VEB und die Fläche von 510 m² an den Rat der Stadt. Den Antrag der Klägerin auf Rückübertragung der Fläche von 1 449 m² lehnte das Landratsamt A. ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Die Klage, mit der außerdem die Rückübertragung der Fläche von 510 m² beantragt wurde, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Beschwerde sieht eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht in der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerin die Rückübertragung der Fläche von 510 m² nicht vor Ablauf der Ausschlussfrist des § 30 a VermG, sondern erstmals im Klageverfahren beantragt habe. Abgesehen davon, dass dieses gegen die Würdigung des Sachverhalts gerichtete Vorbringen die erhobene Verfahrensrüge nicht begründen kann, wird die Auffassung des Verwaltungsgerichts durch den Akteninhalt bestätigt. Danach war die Fläche von 510 m² weder Gegenstand des Rückübertragungsantrags noch des angefochtenen Bescheids und des Widerspruchsbescheids. Die von der Beschwerde vorgelegte Bestätigung des Landratsamts A. vom 15. November 1990 besagt nichts anderes. Das dort außer der Fläche von 1 449 m² genannte Flurstück 630/15 hat mit der Teilfläche von 510 m² aus dem Flurstück 983/2 nichts zu tun und war darum nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Beschwerde rügt ferner, dass das Verwaltungsgericht nicht aufgeklärt habe, ob die in Anspruch genommenen Flächen zu dem angegebenen Enteignungzweck der Errichtung eines Heizhauses verwendet worden seien. Nach dem Beschwerdevorbringen könne "durch eine schlichte Ortsbesichtigung ... auch heute noch festgestellt werden, welche Nutzung die Grundstücksflächen haben oder hatten". Auf dem behaupteten Verfahrensmangel kann das angegriffene Urteil nicht beruhen. Eine Ortsbesichtigung musste sich dem Verwaltungsgericht schon deshalb nicht aufdrängen, weil der gegenwärtige Zustand der Flurstücke über die bei ihrer Enteignung beabsichtigte Verwendung nichts aussagt. Welche sonstigen geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zur Klärung des tatsächlichen Verwendungszwecks der Flurstücke in Betracht gekommen wären, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Erörterung der Streitsache gemäß § 104 VwGO wird keine konkrete Aufklärungsmöglichkeit dargelegt. Davon abgesehen hat sich die Klägerin der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht durch Ausbleiben entzogen; die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge liegt darum neben der Sache. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Inhalt der Akten verfahrensfehlerfrei dahin gewürdigt, dass sich daraus keine Anhaltspunkte für die Annahme ergäben, der Enteignungsgrund der Errichtung eines Heizhauses sei nur vorgeschoben und in Wahrheit ein anderer Enteignungszweck verfolgt worden. Der Umstand allein, dass das Heizhaus nicht gebaut wurde, zwingt nicht zu einer abweichenden Würdigung.
Die Rüge, dass dem Prozessbevollmächtigen der Klägerin keine Einsicht in die Gerichtsakten gewährt und damit das rechtliche Gehör versagt worden sei, ist offensichtlich unbegründet. Nach dem in den Akten befindlichen Empfangsbekenntnis wurden dem Prozessbevollmächtigten die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte zur Einsichtnahme übersandt.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Rüge ist bereits unzulässig, weil das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebensolchen in den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 4. Januar 1994 - BVerwG 7 B 99.93 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 12; Beschluss vom 18. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 287.95 - RGV B IX 142) abweicht. Im Gegenteil ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils, dass das Verwaltungsgericht die in den von ihm zitierten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 73 Abs. 1 Satz 2 GKG.