Beschluss vom 03.06.2008 -
BVerwG 7 PKH 4.08ECLI:DE:BVerwG:2008:030608B7PKH4.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.06.2008 - 7 PKH 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:030608B7PKH4.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 PKH 4.08
- VGH Baden-Württemberg - 29.04.2008 - AZ: VGH 1 S 1139/08
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:
Der Antrag der Kläger, ihnen für eine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2008 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
1 Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. April 2008 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2 Das von den Klägern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).