Beschluss vom 03.06.2004 -
BVerwG 5 B 54.04ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B5B54.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2004 - 5 B 54.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:030604B5B54.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 54.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.04.2004 - AZ: OVG 12 E 10690/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2004 und vom 13. Mai 2004 werden verworfen.
  2. Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerden vom 20. April 2004 und 19. Mai 2004 gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2004 und 13. Mai 2004 sind unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen Beschlüsse nicht. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach dem Gesetz nicht gegeben und darum unstatthaft.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.