Beschluss vom 03.06.2002 -
BVerwG 8 B 67.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B8B67.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2002 - 8 B 67.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B8B67.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 05.02.2002 - AZ: OVG 15 A 2604/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G o l z e und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Sie bezeichnet schon keinen der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO. Vielmehr macht sie einen Verstoß gegen die Denkgesetze geltend, wobei die Beschwerde selbst davon ausgeht, dass es sich insoweit um einen Verstoß gegen materielles Recht handelt. Die damit gerügte (materiellrechtliche) Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ist aber gerade kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO.
Zwar kann ein Verstoß gegen die Denkgesetze im Einzelfall auch als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO anzusehen sein (vgl. Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 132 Rn. 92). Dies setzt aber voraus, dass der gerügte Verstoß gegen die Denkgesetze sich auf die tatsächliche Würdigung bezieht und nicht die rechtliche Subsumtion betrifft (Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f. und Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 269 S. 26 <28>). Die Beschwerde bemängelt aber nicht die Würdigung tatsächlicher Umstände durch das Oberverwaltungsgericht, sondern dessen rechtliche Folgerungen.
Davon abgesehen liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze ersichtlich nicht vor. Ein Tatsachengericht hat nämlich nicht schon dann gegen die Denkgesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; ebenso wenig genügen objektiv nicht überzeugende oder sogar unwahrscheinliche Schlussfolgerungen; es muss sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin unmöglichen Schluss handeln (stRspr; Urteil vom 20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1 <4>, Beschlüsse vom 14. März 1988 - BVerwG 5 B 7.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 199 S. 31 <32 f.> und vom 8. Juli 1988 - BVerwG 4 B 100.88 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 34 S. 3 <4 f.>). Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht aber nicht gezogen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 13, 14 GKG.