Beschluss vom 03.06.2002 -
BVerwG 1 B 94.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B1B94.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2002 - 1 B 94.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B1B94.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 94.02

  • Bayerischer VGH München - 13.12.2001 - AZ: VGH 9 B 98.35362

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Dezember 2001 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde macht u.a. geltend, in Äthiopien seien im April 2001 im Anschluss an friedliche Demonstrationen von Studenten, gegen die Polizeikräfte mit exzessiver Gewalt vorgegangen seien, Hunderte von Menschen inhaftiert worden, darunter 30 Mitglieder der AAPO. Die AAPO gehe davon aus, dass eines ihrer Mitglieder an den Folgen von Folterungen verstorben sei. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, "ob angesichts der vorgenannten Menschenrechtsverletzungen weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass exilpolitisch aktiven Mitgliedern der AAPO und der EFSU bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse in Äthiopien. Die Beschwerde wendet sich insoweit in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende tatsächliche und rechtliche Würdigung in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.