Beschluss vom 03.06.2002 -
BVerwG 1 B 145.02ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B1B145.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.06.2002 - 1 B 145.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:030602B1B145.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 145.02

  • Niedersächsisches OVG - 12.02.2002 - AZ: OVG 5 L 317/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n und R i c h t e r sowie die
Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. Februar 2002 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t sfrage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob und ggf. in welchem Umfange ein iranischer Staatsangehöriger, der sein Heimatland illegal verlassen, im europäischen Ausland einen Asylantrag gestellt, sich im Bundesgebiet hervorgehoben bzw. besonders augenfällig exilpolitisch betätigt hat und in den Iran abgeschoben wird, bei seiner Rückkehr mit Ermittlungsmaßnahmen gegen seine Person rechnen muss, die nach Intention und Intensität geeignet sind, die abschiebungsrelevante Schwelle zu überschreiten und den Rückkehrer als individuell-konkret gefährdet i.S.d. §§ 51 I, 53 AuslG in Erscheinung treten zu lassen, weil er der armenisch-christlichen Minderheit im Iran angehört, von der seitens der Machthaber im Iran absolute politische Enthaltsamkeit erwartet und gefordert wird; und dies im Lichte einer im Iran eingetretenen Verschärfung der innenpolitischen Situation und der Tatsache, dass der Sohn der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt wurde",
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Soweit die Beschwerde meint, in asylrechtlichen Streitigkeiten könnten auch Tatsachenfragen die Zulassung der Revision rechtfertigen, trifft dies nicht zu. Tatsachenfragen können in Asylrechtsstreitigkeiten wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zwar zur Zulassung der Berufung führen (vgl. Urteil vom 31. Juli 1984 - BVerwG 9 C 46.84 - BVerwGE 70, 24 zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG a.F.), können aber nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO begründen. Diese dient auch in asylrechtlichen Streitigkeiten nur der Klärung von Rechtsfragen, weil dem Revisionsgericht eine eigene Tatsachenfeststellung grundsätzlich verwehrt ist (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Auch mit ihren weiteren Ausführungen wendet sich die Beschwerde nur gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Feststellung und Würdigung der tatsächlichen politischen Verhältnisse im Iran durch das Berufungsurteil. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.