Beschluss vom 03.05.2006 -
BVerwG 2 PKH 1.06ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B2PKH1.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.05.2006 - 2 PKH 1.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030506B2PKH1.06.0]

Beschluss

BVerwG 2 PKH 1.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Bayer
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg. Der ehemalige Beamte begehrt von der Beklagten als seinem früheren Dienstherrn Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Mehrarbeitsvergütung für zusätzlichen Dienst, den er seinen Angaben nach in den Jahren 1982 bis 1994 geleistet hat. Auf keine dieser Leistungen hat der frühere Beamte einen Anspruch.

2 Der ehemalige Beamte sieht ein fürsorgewidriges Verhalten der Beklagten, das sie zum Schadensersatz verpflichtet, darin, dass sie nichts unternommen hat, als er infolge missbräuchlichen Medikamentenkonsums ein auffälliges Verhalten an den Tag legte, etwa häufig während der Dienstzeit die Dienststelle verließ und erst am folgenden Tag zurückkehrte und schließlich unter Benutzung eines Dienstwagens schwere Straftaten beging. Aus dem Vorbringen des ehemaligen Beamten ergibt sich, dass die Beklagte die ärztliche Therapie, die der ehemalige Beamte damals wegen der Folgen des Medikamentenmissbrauchs benötigte, nicht verhindert, sondern u.a. dadurch, dass sie eine Behandlung durch ihren Betriebsarzt ermöglichte, unterstützt und gefördert hat. Ferner hat die Beklagte den Vermögensschaden, den der frühere Beamte infolge des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis, seiner strafgerichtlichen Verurteilung und Inhaftierung erlitten hat, dadurch, dass sie, wie der frühere Beamte weiter vorträgt, seine Erwartung, befördert zu werden, enttäuscht und dadurch den Medikamentenmissbrauch, der wiederum Grund für die Begehung der Straftaten gewesen sei, veranlasst habe, nicht adäquat verursacht.

3 Ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung, sollten dessen Voraussetzungen verwirklicht sein, ist verjährt (§ 197 BGB analog). Einen Anspruch des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Schmerzensgeld kennt das geltende Beamtenrecht nicht.