Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 20 F 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B20F7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - 20 F 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B20F7.07.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 7.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 3. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Schreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006, wonach die auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Anträge und Rechtsmittel der Antragstellerin gegenstandslos sind, wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unstatthaft, weil das Hinweisschreiben des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2006 nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann. Im Übrigen gelten die Gründe der Beschlüsse in den Verfahren BVerwG 20 F 5 - 7.06 auch in diesem Verfahren.

2 Die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG.

Beschluss vom 21.05.2007 -
BVerwG 20 F 17.07ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F17.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.05.2007 - 20 F 17.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:210507B20F17.07.0]

Beschluss

BVerwG 20 F 17.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 21. Mai 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Der Antrag der Antragstellerin vom 29. April 2007 auf Wiederaufnahme des Verfahrens BVerwG 20 F 7.07 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin keinen Grund vorgetragen hat, der nach dem Katalog der §§ 579 und 580 ZPO i.V.m. § 153 VwGO ausschließlich die Wiederaufnahme rechtfertigen könnte.

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2 GKG.