Beschluss vom 03.04.2007 -
BVerwG 1 B 36.07ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B1B36.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.04.2007 - 1 B 36.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:030407B1B36.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 36.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 10.01.2007 - AZ: OVG 9 A 906/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2007
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Dörig
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dies hat der Senat zu einer entsprechenden Rüge des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren BVerwG 1 B 187.06 ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.

2 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.