Beschluss vom 03.04.2006 -
BVerwG 4 C 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B4C6.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 03.04.2006 - 4 C 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:030406B4C6.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 C 6.05
- OVG Rheinland-Pfalz - 11.05.2005 - AZ: OVG 8 A 10281/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. April 2006
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Halama und Gatz sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:
- Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. Mai 2005 in der mündlichen Verhandlung am 30. März 2006 mit Einwilligung der Klägerin zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.